Freigabe eines hinterlegten Betrages (Sicherheitsleistung Abwendung Vollstreckung)

  • Vorweg: Bei der Suche blieb ich leider erfolglos. Bei den Hinterlegungsfällen ist der Betroffene meist verstorben. Meiner lebt aber noch. Falls ich was übersehen habe: sorry und bitte verlinken.


    Folgender Fall:

    Der Betroffene wird verklagt. Er trägt die Kosten des Verfahrens. Er kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500 Euro abwenden.
    Der Betroffene hinterlegt daraufhin das Geld.
    Der Kläger schreibt nach einer gewissen Zeit den Betreuer an mit der Bitte die Freigabe des hinterlegten Betrages zu beantragen, damit die Forderungen des Klägers (KFB + GVZ) beglichen werden können.
    Der Betreuer beantragt in der HL-Akte die Freigabe des Betrages.
    Als Antwort erhält er: Eine Herausgabeanordnung kann nur erlassen werden, wenn sämtliche Beteiligte hinsichtlich der Empfangsberechtigung eine übereinstimmende Erklärung abgeben.
    Eine Reaktion seitens des Betreuers erfolgt nicht.
    Es findet ein Betreuerwechsel statt.
    Der neue Betreuer beantragt nun in der Betreuungsakte die Freigabe des hinterlegten Betrages.

    Eine Rücksprache meinerseits bei der HL-Abteilung ergab, dass man dort der Meinung ist die oben aufgeführte Erklärung bzgl. der Empfangsberechtigung müsste betreuungsgerichtlich genehmigt werden.


    Meine Fragen:

    Der Betroffene kann in dem HL-Verfahren doch grds. diese Erklärung selber abgeben, oder?
    Kann ich den neuen Betreuer an die HL-Akte verweisen um dort den Fortgang zu betreiben?
    Bedarf eine seitens des Betreuers abgegebene Erklärung mit dem Ziel der Freigabe der betreuungsgerichtlichen Genehmigung?
    (Bei dem Geld handelt es sich wohl kaum um eine Kostbarkeit bzw. ein Wertpapier, auf das § 1819 BGB Anwendung findet.)


    Wie seht ihr die Sache?

    Gruß

    jublo

  • Guten Morgen,

    ich kann auf deine gestellten Fragen folgendes antworten:

    1. Der Betroffene kann im Hinterlegungsverfahren die entsprechende Erklärung selbst abgeben, wenn er verfahrensfähig ist. Davon würde ich in Betreuungsfällen grundsätzlich aber nicht ausgehen. Ein Blick in die Betreuungsakte dürfte da aber Klarheit verschaffen
    2. Ja, natürlich kannst du den Betreuer anweisen sich um die Sache zu kümmern (Ich wüsste nicht wo deine Bedenken sind)
    3. Dass hierfür eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich ein soll, ist für mich allerdings nicht ganz nachvollziehbar. § 1819 BGB schreibt hierzu vor:

    Zitat

    Solange die nach § 1814 oder nach § 1818 hinterlegten Wertpapiere oder Kostbarkeiten nicht zurückgenommen sind, bedarf der Vormund ... einer Genehmigung.

    Die genannten Vorschriften betreffen dabei die Hinterlegungspflicht des vom Betreuer verwalteten Vermögens im Rahmen seiner Pflichten gegenüber dem Betreuungsgericht (sog. "Sperrvermerk"). Nach Deiner Schilderung des Sachverhalts wurde allerdings nicht nach §§ 1814, 1818 BGB hinterlegt. Demnach kommt nur noch eine Genehmigungspflicht gem. § 1812 BGB in Betracht, welche jedoch an § 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB scheitert, da nach Schilderung des Sachverhalts ein Betrag von 1.500 € zu hinterlegen war und dieser den genehmigungsfreien Verfügungsbetrag von 3.000 € nicht überschreitet.

    Meines Erachtens daher keine Genehmigungspflicht.

    Einmal editiert, zuletzt von ruki (9. August 2016 um 11:12) aus folgendem Grund: Ziff. 1 Satz 2 korrigiert. War vielleicht missverständlich.

  • Guten Morgen,

    ich kann auf deine gestellten Fragen folgendes antworten:

    1. Der Betroffene kann im Hinterlegungsverfahren die entsprechende Erklärung selbst abgeben, wenn er verfahrensfähig ist. Davon würde ich in Betreuungsverfahren grundsätzlich aber nicht ausgehen. Ein Blick in die Betreuungsakte dürfte da aber Klarheit verschaffen.

    Nur der Vollständigkeit halber: Verfahrensfähig ist der Betroffene immer, § 275 FamFG. Du meintest sicherlich eher die Geschäftsfähigkeit ;)

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