Bekanntmachung Aufgebot in RLP

  • Hilfe, habe alles durchsucht und nix gefunden -.-

    Das Landesrecht hat die Bekanntmachung des Aufgebots geregelt aber was muss ich nun tun? Im Bundes- oder im Staatsanzeiger veröffentlichen?

    Die passende Landesvorschrift dazu wäre natürlich top ;)

  • Anschließend an die obige Frage:

    Die vom Nachlassgericht zu betreibenden Verfahren "Aufgebot der Nachlassgläubiger § 2061 BGB" und "Erbenaufgebot" finden sich nicht im Landesgesetz.

    Also ist hier im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen, da es keine Abweichung gibt?

  • Anschließend an die obige Frage:

    Die vom Nachlassgericht zu betreibenden Verfahren "Aufgebot der Nachlassgläubiger § 2061 BGB" und "Erbenaufgebot" finden sich nicht im Landesgesetz.

    Also ist hier im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen, da es keine Abweichung gibt?

    Das mit dem Nachlassgericht ist so nicht ganz korrekt. Zuständig ist das AG - Abt für die freiwillige Gerichtsbarkeit. Ggf. kann ein Rechtspfleger, der Nachlasssachen bearbeitet, gem. Geschäftsverteilungsplan auch mit diesen Aufgeboten betaut sein.

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • Anschließend an die obige Frage:

    Die vom Nachlassgericht zu betreibenden Verfahren "Aufgebot der Nachlassgläubiger § 2061 BGB" und "Erbenaufgebot" finden sich nicht im Landesgesetz.

    Also ist hier im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen, da es keine Abweichung gibt?

    Das mit dem Nachlassgericht ist so nicht ganz korrekt. Zuständig ist das AG - Abt für die freiwillige Gerichtsbarkeit. Ggf. kann ein Rechtspfleger, der Nachlasssachen bearbeitet, gem. Geschäftsverteilungsplan auch mit diesen Aufgeboten betaut sein.

    Ich muss mich hier nochmal dranhängen.
    Ich frage mich nun auch, habe jetzt herausbekommen, dass ich als Nachlassgericht hier für die Ausschließung von Nachlassgläubigern zuständig bin.
    Wo muss ich das in RLP veröffentlichen? Staatsanzeiger oder Bundesanzeiger.

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