Hallo Gemeinde,
Grundsätzlich ist es ja so, dass ein Teil der Kaufpreiszahlungsvoraussetzungen beim Immobilienerwerb u.a. die Eintragung einer Vormerkung darstellt. Oftmals wird jedoch lediglich die Gewährleistung bzw. Sicherstellung der Auflassungsvormerkung vereinbart.
Welche Wirkung entfaltet denn eine Sicherstellung einer Auflassungsvormerkung? Wirkt die im gleichen Umfang wie die Vormerkung selbst, oder entstehen durch diese "Sicherstellung" die ja zeitlich vor der Vormerkung selbst entsteht, Risiken für den Erwerber?
Sollte das Thema schon einmal angesprochen worden sein: Gefunden habe ich hier nichts dazu
Grüße
Patrick