Abänderungsbegehren des Vaters

  • Ich bin neu in der Beratungshilfe, deshalb bitte nur kleine Watschen austeilen.

    Der Vater von vier Kindern (alle minderjährig) geht zum Anwalt, dieser schreibt die Kindesmutter an, dass er den vollen Unterhalt nicht mehr zahlen kann. Die Mutter der Kinder geht seinerseits zum Anwalt und dieser schreibt den Anwalt des Vaters an.

    Nun bekomme ich fünf Beratungshilfeanträge. Die Geschäftsstelle hat nur einen Vorgang eingetragen.

    M. E. sind dies fünf Vorgänge, die alle zurückzuweisen sind, da sich die Familie an das Jugendamt wenden kann, AG Hannover, Beschluss vom 19.09.2005 - 813 BFH Aktenzeichen II 303/05.

    Bin ich da auf dem richtigen Weg?

  • Ich bin neu in der Beratungshilfe, deshalb bitte nur kleine Watschen austeilen.

    Na gut. ;) Also mal eins nach dem anderen:

    Zitat von rainer19652003

    Der Vater von vier Kindern (alle minderjährig) geht zum Anwalt, dieser schreibt die Kindesmutter an, dass er den vollen Unterhalt nicht mehr zahlen kann.

    Das ist schon mal die erste Angelegenheit. Hier dürfte - sofern die finanziellen Vss. passen - wohl BerH zu bewilligen sein, da das Jugendamt nur den Unterhaltsberechtigten (bzw. den gesetzlichen Vertreter) berät und vertritt, nicht aber den Unterhaltsverpflichteten.

    Zitat von rainer19652003

    Die Mutter der Kinder geht seinerseits zum Anwalt und dieser schreibt den Anwalt des Vaters an.

    Hier wird nach h. M. vertreten, dass sich die Mutter im Hinblick auf § 18 SGB VIII an das Jugendamt hätte wenden können, selbst dann, wenn die Gegenseite schon anwaltlich vertreten ist (Stichwort "Waffengleichheit" - anwendbar und durch das Jugendamt hergestellt?).

    Zitat von rainer19652003

    Nun bekomme ich fünf Beratungshilfeanträge. Die Geschäftsstelle hat nur einen Vorgang eingetragen.

    Aber doch wohl nicht von demselben Anwalt, oder? Ich nehme mal an, der Anwalt des Kindesvaters hat einen eingereicht und der Anwalt der Kindesmutter vier?

    Gebührenrechtlich sind es allerdings nur zwei.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Was soll die Mutter denn für einen Beratungsbedarf für sich selbst gehabt haben?

    Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder gegen den(selben) Vater bilden jedenfalls nur eine Angelegenheit (Groß, BerH/PKH/VKH, 13. Auflage, § 44 RVG Rn 71).

    Kleines Schmankerl am Rande: Bei der Bewilligung spielt das (nach h. M.) im Übrigen keine Rolex. Du könntest jetzt auch vier Mal Beratungshilfe (für jedes Kind einzeln) bewilligen und der Kostenbeamte müsste trotzdem eine Vertretungsgebühr daraus machen. ;)

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Hier wird nach h. M. vertreten, dass sich die Mutter im Hinblick auf § 18 SGB VIII an das Jugendamt hätte wenden können, selbst dann, wenn die Gegenseite schon anwaltlich vertreten ist (Stichwort "Waffengleichheit" - anwendbar und durch das Jugendamt hergestellt?).


    Dazu hätte ich mal eine Frage: Ich meine mich zu erinnern, dass es hierzu eine Entscheidung gibt, dass das Jugendamt nicht die andere Hilfsmöglichkeit ist, wenn der Vater anwaltlich vertreten wird - finde sie aber nicht mehr :(

    In meinem Fall beantragt der U21 (nein, hat nichts mit Fußball zu tun :D) BerH für die Überprüfung der Unterhaltshöhe. Das Jugendamt ist der Meinung eine "lose Beratung" wäre ausreichend (haben sie getan), dem A'steller einen Wisch mitgegeben auf dem steht, dass das JuA der Meinung sein, dasss eine "außergerichtliche Einigung voraussichtlich nicht erzielt werden könne".

    Ich persönlich finde, dass JuA macht es sich etwas zu einfach. Auf meinen Hinweis nach Unterstützung im § 18 SGB VIII haben sie null reagiert :mad:

  • Hier wird nach h. M. vertreten, dass sich die Mutter im Hinblick auf § 18 SGB VIII an das Jugendamt hätte wenden können, selbst dann, wenn die Gegenseite schon anwaltlich vertreten ist (Stichwort "Waffengleichheit" - anwendbar und durch das Jugendamt hergestellt?).


    Dazu hätte ich mal eine Frage: Ich meine mich zu erinnern, dass es hierzu eine Entscheidung gibt, dass das Jugendamt nicht die andere Hilfsmöglichkeit ist, wenn der Vater anwaltlich vertreten wird - finde sie aber nicht mehr :(

    In meinem Fall beantragt der U21 (nein, hat nichts mit Fußball zu tun :D) BerH für die Überprüfung der Unterhaltshöhe. Das Jugendamt ist der Meinung eine "lose Beratung" wäre ausreichend (haben sie getan), dem A'steller einen Wisch mitgegeben auf dem steht, dass das JuA der Meinung sein, dasss eine "außergerichtliche Einigung voraussichtlich nicht erzielt werden könne".

    Ich persönlich finde, dass JuA macht es sich etwas zu einfach. Auf meinen Hinweis nach Unterstützung im § 18 SGB VIII haben sie null reagiert :mad:

    Was möchtest Du denn noch vom Jugendamt? Ihrer Verpflichtung nach § 18 Abs. 4 SGB VIII sind sie doch nachgekommen und zu der Auffassung gelangt, dass eine weitergehende Hilfe nicht erforderlich bzw. möglich ist. Ob die Qualität der Beratung ausreichend war, haben wir im Rahmen der Beratungshilfe grundsätzlich nicht zu prüfen. Der Rechtsuchende kann sich ja nun entscheiden, ob er ein gerichtliches Verfahren gegen den Vater anstrengen möchte oder nicht. Der BerH-Antrag dürfte dementsprechend zurückzuweisen sein.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Unabhängig davon, zu welcher Vorgehensweise das Jugendamt verpflichtet ist: Wenn sie der Verpflichtung nicht (oder unzureichend) nachkommen, sind sie als andere Hilfsmöglichkeit nicht mehr zumutbar.

    Die Betroffenen werden lediglich auf zumutbare Hilfsangebote verwiesen, wenn diese nichts nützen hilft der Anwalt. Das wäre ja z.B. auch der Fall wenn das Jugendamt zeitweise stark überlastet ist und nicht helfen kann.

    Wenn du tatsächlich dauerhaft mit dem Verhalten des Jugendamts selbst unzufrieden bist, rege doch mal ein Clearinggespräch mit denen an.
    Auf dem Rücken der Betroffenen im BerH-Verfahren solltest du den Streit jedoch nicht austragen.

  • DAS steht natürlich wiederum auf einem anderen Blatt. Klar, sofern (amts-)bekannt ist, dass eine anderweitige Hilfemöglichkeit dauerhaft schlechte Arbeit leistet oder die Hilfe quasi nur auf dem Papier existiert, scheidet sie wegen Unzumutbarkeit aus. Davon würde ich im vorliegenden Fall jedoch nicht ohne Weiteres ausgehen.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ich stimme dir zu, dass das natürlich im Einzelfall zu prüfen ist.

    Auf den Sachverhalt bezogen nehme ich die schriftliche Aussage des Jugendamts, eine außergerichtliche Einigung sei nicht möglich, durchaus zum Anlass auf das gerichtliche Verfahren zu verweisen.

    Ob das in jedem Fall zur Zurückweisung des Beratungshilfeantrags führt, lässt sich jedoch nicht so pauschal sagen. Es kann durchaus sein, dass sich der Betroffene nun mit den vom JA erhaltenen Informationen zum Anwalt begibt, um ein gerichtliches Verfahren anzustreben und es aus unterschiedlichen Gründen doch nicht dazu kommt (zu hohes Kostenrisiko z.B.).
    Dann verbleibt für die Beratung BerH.

    Problematisch könnte hier höchstens im Einzelfall die Frage werden, ob nicht die Beratung lediglich unter Einholen einer zweiten Meinung fällt.
    Aber ein Betroffener, der mir vorträgt, das Jugendamt habe ihm geraten ein gerichtliches Verfahren durchzuführen und nach Rücksprache mit dem zu diesem Zweck beauftragten RA hat er dann doch darauf verzichtet weil(..), fällt mir nicht pauschal als mutwillig auf.

  • Auf den Sachverhalt bezogen nehme ich die schriftliche Aussage des Jugendamts, eine außergerichtliche Einigung sei nicht möglich, durchaus zum Anlass auf das gerichtliche Verfahren zu verweisen.

    Und was ist mit der vorgerichtlich notwendigen Inverzugsetzung, will man nicht die Kosten des Verfahrens wegen sofortigem Anerkenntnis tragen?

    Es kann durchaus sein, dass sich der Betroffene nun mit den vom JA erhaltenen Informationen zum Anwalt begibt, um ein gerichtliches Verfahren anzustreben und es aus unterschiedlichen Gründen doch nicht dazu kommt (zu hohes Kostenrisiko z.B.).
    Dann verbleibt für die Beratung BerH.

    :daumenrau

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Vielen Dank für Eure Antworten. Ich habe mich nun dazu entschlossen, Beratungshilfe zu gewähren. Wie so oft tummeln sich bei Beratungshilfe mal wieder einige graue Nebelfelder.... :cool:
    Und ja, ich habe auch das Gespräch mit dem Jugendamt hierzu gesucht. Mal schauen, wie es sich entwickelt.

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