Welche Anforderungen an Verzeichnis der Nachlassgläubiger gem. § 456 FamFG

  • Hallo, kann mir bitte mal jemand helfen?

    Ich habe hier ein folgendes Problem: Ich habe in sehr vielen Aufgebotsfällen - und es immer mehr - Rechtsanwälte einer Kanzlei im Wechsel als Nachlassverwalter für unbekannte Erben.

    Mit den Aufgebotsverfahren legen sie Verzeichnisse der Nachlassgläubiger vor, Spitze war bisher 99 (!) angeblich bekannte Nachlassgläubiger.
    Im Verzeichnis stehen nur die Namen und Anschriften der Gläubiger, mehr nicht.
    Ich habe den Verdacht, dass der Nachlassverwalter einfach in das Verzeichnis alle diejenigen Personen (natürl./Jjuristische) aufnimmt, die ihm beim "Aufräumen des Nachlasses über den Weg laufen" - aus irgendwelchen Unterlagen, die er findet. Denn wenn es konkret zur Anmeldung kommt, melden in fast allen Fällen selten mehr als 10 % der in der Liste befindlichen Nachlassgläubiger Forderungen an, manche teilen sogar mit, dass überhaupt keine Forderungen mehr bestehen. :mad:
    Das bestärkt mich noch mehr in meiner Vermutung.
    Ich habe jetzt vom Nachlassverwalter gefordert, dass er sein Verzeichnis der bekannten Nachlassgläubiger dahingehend ergänzt, welche Forderung die bekannten Gläubiger ihm gegenüber angezeigt haben.
    Das lehnt er ab mit der Begründung, dass die Forderungsanmeldung dem Gläubiger selbst obliegt. Da hat er ja nicht Unrecht, aber mir geht es eigentlich darum, dass zum einen in das Verzeichnis auch tatsächlich nur die Gläubiger aufgenommen werden, die Forderungen tatsächlich bereits gegenüber dem Nachlassverwalter angezeigt haben und nicht irgendwelche Gläubiger, die ggf. als solche in Frage kommen, weil sich im Nachlass z.B. ein Brief von früher wegen unbezahlter Rechnungen befindet.
    Anderseits müsste der RA zunächst selbst erst einmal darauf hin anfragen, ob noch Kosten offen sind, weil ihm doch auch die Pflicht obliegt, vorab zu prüfen, ob nicht bereits aus bekannten Rechnungen der Nachlass überschuldet und demzufolge ein Insolvenzverfahren einzuleiten ist.
    § 456 FamFG weist auch nur gesondert auf die notwendige Angabe der Anschrift hin.

    Kann mir bitte mal jemand mitteilen, welche Anforderungen in anderen Behörden an die NL-Gläubiger-Verzeichnisse gestellt werden? Gibt es da auch solche Probleme? Mir tun da auch meine Geschäftsstellenmädels leid, die u.U. die Mehrarbeit beim Erfassen der Daten und Postversenden haben, die der Anwalt sich vom Hals hält. Die NL-Gläubiger werden ja Beteiligte im Verfahren und wenn es doch eigentlich gar nicht sein muss....

    Wäre toll, wenn mir jemand helfen und einen Tipp geben könnte.

    Liebe Grüße aus Sachsen.

    rose1


    "Wenn du zu deinen Schwächen stehst und keinen falschen Eindruck säst, gibst du dir damit keine Blöße, im Gegenteil - gewinnst an Größe" - K.H.Söhler

  • Das Problem mit dem Verzeichnis der Nachlassgläubiger ist mir ebenfalls bekannt, habe gerade ein Verfahren mit ca. 70 "bekannten" Nachlassgläubigern, bereits das Aufgebot konnte an ca. 30 - 40 % der benannten Gläubiger nicht zugestellt werden.

    Bin jetzt am überlegen, ob ich vom die Erbin vertretenden RA neue zustellungsfähige Anschriften anfordern muss. :confused:

    Andere angebliche Gläubiger haben mitgeteilt, dass sie keinerlei Forderungen haben.

    Offenbar wurden einfach alle aus den Nachlassunterlagen ersichtlichen Anschriften aufgelistet. :(

    Ich denke aber, dass aus Sicht des Erben dieses Vorgehen grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, denn das erst das Aufgebotsverfahren soll ih ja in die Lage versetzten einen Überblick über bestehende Forderungen zu gewinnen. um über eventuelle Schritte in Richtung Nachlassverwaltung oder Insolvenz entscheiden zu können.
    Eine Verpflichtung zu weiteren Vorprüfungen des Erben vor Beantragung des Aufgebotsverfahrens ist für mich nicht ersichtlich, die damit für das Gericht eventuell verbundene Mehrarbeit ist manchmal zwangsläufige Folge, leider ohne Erhöhung der Verfahrenskosten :)

    Grüße von der Ostseeküste von Gecko :)

  • Hallo Gecko, entschuldige, dass ich mich nicht auf deine Antwort gemeldet habe. Vielen Dank erst einmal dafür. Ich habe den Antrag auf Aufgebot für als "unzulässig" zurückgewiesen und auf die befristete Beschwerde einen Nichtabhilfebeschluss erlassen und die Sache gestern meinem OLG vorgelegt. Ich bin auch nicht für überzogene Anforderungen. Aber ich habe meine Entscheidung damit begründet, dass bekannter Gläubiger nur derjenige sein kann, der im Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich eine Forderung gegen den Nachlass noch innehat, ansonsten ist er ja nicht Nachlassgläubiger und hat dann auch nichts, was er im Wege des Aufgebotsverfahren überhaupt gegenüber dem Gericht anmelden kann. Schließlich werden diese Personen ja auch Verfahrensbeteiligte. Damit trifft m.E. schon den Erben oder dessen Vertreter eine "Vorprüfungspflicht". Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegründung ausgeführt, dass er auch vermutete Gläubiger aufgenommen hat, er sich mit diesen nicht vorab in Verbindung gesetzt hat, ob überhaupt noch Forderungen bestehen oder nicht. Deswegen habe ich den Antrag wegen des unzureichenden Nachlassgläubigerverzeichnisses als unzulässig zurückgewiesen.

    Bin gespannt auf die Entscheidung des OLG. Wenn das OLG der Beschwerde stattgibt, dann kann ich zumindest meinen Mädels in der Geschäftsstelle sagen:"Tut mir leid, ich hab es versucht, dem entgegenzuwirken, dass uns jeder Gläubiger im Leben eines Erblassers als Verfahrensbeteiligter mitgeteilt wird, nur weil dieser zeitlebens seine Rechtsgeschäfte in den Unterlagen fleißig gesammelt hat."
    Mein Kollege berichtete mir auch von 90 Beteiligten, die erfasst wurden und nicht die Hälfte Forderungen noch innehatten. So ein Irrsinn, Material und Personalverschwendung!
    Kann gerne über den Ausgang des Verfahrens berichten.
    Tschüss

  • Wollte nur allgemein mitteilen, dass das OLG Dresden mit Beschluss vom 20.04.2017 Az: 17 W 282/17 meinen Zurückweisungsbeschluss
    gehalten hat.
    Ich habe den Antrag als unzulässig zurückgewiesen, nachdem der ASt. nach wie vor kein Nachlassverzeichnis nur mit tatsächlich vorab geprüften Nachlassgläubigern vorgelegt hat.

    Das OLG hat sich ebenfalls auf den Standpunkt gestellt, dass es Aufgabe des AST ist, vorab zu prüfen, ob Nachlassforderungen im Zeitpunkt des Antrages tatsächlich bestehen. In das NL-Verzeichnis gehören
    demnach nur diejenigen Gläubiger, die nach Prüfung durch den ASt auch eine Forderung gegen den Nachlass innehaben.

  • Ich hänge mich mal mit einer Frage hier dran.

    Dass man nicht völlig ungeprüft irgendwelche Adressen in das Verzeichnis der Nachlassgläubiger setzen sollte, ist klar.

    Wenn man als Nachlasspfleger ein Aufgebotsverfahren beantragt, was alles muss man dann einreichen? Reicht eine Liste mit Namen und Anschriften der Gläubiger, ggf. mit deren Vertretern (Anwalt, Inkassobüro)? Oder muss man dazuschreiben, wann und in welcher Höhe die Gläubiger Forderungen erhoben haben? Muss ich Kopien von Rechnungen, Mahnungen etc. als Beleg mitschicken oder sonst irgendwie nachweisen, was ich geprüft habe?

    Ist eine Forderungshöhe, die ich dem Gericht mitteile, überhaupt relevant? Die kann ja am nächsten Tag wegen Kosten und Zinsen schon wieder anders aussehen. Sehe ich richtig, dass in den Ausschließungsbeschluss ohnehin nur das aufgenommen wird, was der Gläubiger selbst nach Aufforderung beim Gericht anmeldet?

  • Im Grunde muss es eine Liste aller bekanntgewordenen Gläubiger und ggf. der jeweiligen Vertreter sein, die deren Beteiligung am Verfahren ermöglicht. Eine Adresse sollte also übermittelt werden.

    Manche Antragsteller fügen dann noch weitere Informationen, bspw. den Grund der Forderung oder die Forderungshöhe hinzu, erforderlich ist das aber nicht. Die bekanntgewordenen Gläubiger sind schließlich ohnehin durch das Gericht aufzufordern, ihre Forderung unter Beibringung geeigneter Nachweise anzumelden.

    Ich stütze mich in dem Ausschließungsbeschluss ausschließlich auf die Anmeldung des Gläubigers und nehme auch nur diese Beträge auf.

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