Erinnerung gegen Kostenrechnung: Adresse falsch; Vollstreckung läuft bereits

  • Hallo zusammen,
    passend zum Wochenende eine knifflige Sache für Euch. Über die Suchmaschine und auch hier im Forum bin ich leider nicht fündig geworden.

    Zum Sachverhalt:
    In einer Grundbuchsache ist eine Kostenrechnung für eine Eintragung erstellt worden. Akte weg; soweit so gut.
    Irgendwann taucht der Schuldner auf und erklärt, dass gerade der Gerichtsvollzieher bei ihm gewesen sei. Er habe die Kostenrechnung nie erhalten. Dabei stellt sich heraus, dass in der Kostenrechnung (Adressfeld) tatsächlich die Hausnummer 185 statt 285 angegeben war (Fehler in der Datenpflege). Ich wollte dem Schuldner zunächst nicht so recht glauben, dass er sich nicht erhalten habe, denn die Briefe (Rechnung und Mahnung) kamen auch nie zurück. Er hat sodann die Hauptforderung von 267 EUR bei dem GV bezahlt. Also alles gut. Denk ich. Der GV hat jedoch seine Kosten abgezogen, sodass immer noch ein Rest der Forderung im System offen war. Die Vollstreckung lief also weiter. Pfändung verlief erfolglos; daher beantragte die OFD die Vermögensauskunft. Jetzt erreicht mich eine Erinnerung gegen die Kostenrechnung sowie ein Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung (§ 882d ZPO).

    Ziemlich wirr alles

    Jetzt die Frage(n): Die Erinnerung richtet sich ja nicht gegen den Kostenansatz per se, sondern gegen die Richtigkeit seiner Adresse. Kann ich dem trotzdem abhelfen (die Umstände mit der Zuverlässigkeit der Postzustelldienste lassen es einem Glaubhaft erscheinen, dass er die Post tatsächlich nicht erhalten haben könnte)? Wie verhält es sich dann mit den Gerichtsvollzieherkosten (der will ja auch nicht umsonst arbeiten)?

    Bin sehr auf Eure Hilfe gespannt :)

  • Das Rechtsmittel ist unbegründet. Er hat die Rechnung (über Umwege) erhalten und bezahlt. Damit ist das GBA raus. Die Frage der Rechtmäßigkeit von Vollstreckungskosten sind vom Schuldner mit dem Vollstreckungsorgan und dem Gläubiger (Landesjustizkasse oder wie auch immer das bei Euch heißt) zu klären. Wieso sich der GVZ einfach Geld entnimmt, das ausdrücklich nicht für ihn bestimmt war, kann ich nicht nachvollziehen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • Hier muß differenziert werden:

    a) Erinnerung gegen die Kostenrechnung: vermutlich Quatsch, denn wenn die Eintragung beantragt wurde und die richtige Gebühr angesetzt wurde, müssen die Kosten bezahlt werden.

    b) Erinnerung § 766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung -> hier kann auch gerügt werden, daß Vollstreckungskosten nicht notwendig im Sinne der §§ 788, 91 ZPO waren. Zuständigkeit: Richter

    c) Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung. Diese ist dann begründet, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorlagen oder das Verfahren des Gerichtsvollziehers fehlerhaft war. Wenn die Ladung zur Abgabe der VA an die falsche Anschrift zugestellt wurde, war das Verfahren des Gerichtsvollziehers mangelhaft und die EAO wäre aufzuheben. Zuständigkeit: RPfl

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • b) und c) gehören aber nicht ins GBA...

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  • Ich bin für a), Erinnerung gg. den Kostenansatz beim GBA, § 8 JBeitrO, § 81 GNotKG, vgl. LAG RP, 10 Ta 205/08, FG Düsseld.,11 Ko 1910/05 GK.

    Vollstreckungskosten fallen unter "... oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen."

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Kann man der GK den Sachverhalt nicht mitteilen und auf eine Niederschlagung hinweisen? Gegen die Kosten hatte er offensichtlich ja nichts und hat dann auch gezahlt. (Wie kam der GV denn von der Hausnummer 185 zur 285??)

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • So oder so ist ein Fehler gemacht worden, der nicht vom Kostenschuldner zu verantworten ist. Und nur dieser Fehler hat zu den weiteren Kosten geführt. Das kann nicht zu Lasten des Kostenpflichtigen gehen.

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