Hallo zusammen,
passend zum Wochenende eine knifflige Sache für Euch. Über die Suchmaschine und auch hier im Forum bin ich leider nicht fündig geworden.
Zum Sachverhalt:
In einer Grundbuchsache ist eine Kostenrechnung für eine Eintragung erstellt worden. Akte weg; soweit so gut.
Irgendwann taucht der Schuldner auf und erklärt, dass gerade der Gerichtsvollzieher bei ihm gewesen sei. Er habe die Kostenrechnung nie erhalten. Dabei stellt sich heraus, dass in der Kostenrechnung (Adressfeld) tatsächlich die Hausnummer 185 statt 285 angegeben war (Fehler in der Datenpflege). Ich wollte dem Schuldner zunächst nicht so recht glauben, dass er sich nicht erhalten habe, denn die Briefe (Rechnung und Mahnung) kamen auch nie zurück. Er hat sodann die Hauptforderung von 267 EUR bei dem GV bezahlt. Also alles gut. Denk ich. Der GV hat jedoch seine Kosten abgezogen, sodass immer noch ein Rest der Forderung im System offen war. Die Vollstreckung lief also weiter. Pfändung verlief erfolglos; daher beantragte die OFD die Vermögensauskunft. Jetzt erreicht mich eine Erinnerung gegen die Kostenrechnung sowie ein Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung (§ 882d ZPO).
Ziemlich wirr alles
Jetzt die Frage(n): Die Erinnerung richtet sich ja nicht gegen den Kostenansatz per se, sondern gegen die Richtigkeit seiner Adresse. Kann ich dem trotzdem abhelfen (die Umstände mit der Zuverlässigkeit der Postzustelldienste lassen es einem Glaubhaft erscheinen, dass er die Post tatsächlich nicht erhalten haben könnte)? Wie verhält es sich dann mit den Gerichtsvollzieherkosten (der will ja auch nicht umsonst arbeiten)?
Bin sehr auf Eure Hilfe gespannt