Eintragung Dienstbarkeit

  • Hallo zusammen,

    hab am Freitag einen seltsamen Fall bekommen:

    Mir liegt eine Eintragungsbewilligung für ein Nutzungsrecht vor. Das Nutzungsrecht wird durch Rechtsgeschäft auf ein Teilstück begrenzt. Im Vertrag wird allerdings das Teilstück überhaupt nicht beschrieben. Es heisst lediglich im Vertrag, dass die Nutzung auf einem Teilstück des Flurstücks xyz, das auf der in der Anlage beigefügten Karte markiert wurde, begrenzt wird.

    D. h. doch, dass aus der Karte sämtliche Informationen hervorgehen müssen? Meiner Meinung nach fehlen noch wichtige Informationen, z. b. wie groß die Fläche ist und welche Maße die hat.

    Viele Grüße

  • Vorliegend ist der Ausübungsbereich dadurch festgelegt worden, dass sich „die Nutzung auf einem Teilstück des Flurstücks xyz, das auf der in der Anlage beigefügten Karte markiert wurde, begrenzt“. Damit muss der Ausübungsbereich auch dargestellt sein; s. hier:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1076588

    Darüber hinaus muss der Nutzungszweck angegeben sein, da § 1018 BGB nur die Nutzung in einzelnen Beziehungen gestattet, und demgemäß ein umfassendes Nutzungsrecht, auch einer Teilfläche, nicht in Betracht kommt; s. hier:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post987073

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke...aber ist der Ausübungsort dadurch ausreichend bestimmt? Auf der Karte ist eine Fläche 1,5x1,5 cm markiert. Sonst steht da gar nichts weiteres. ich frage mich nämlich, wie dieses Recht verlegt werden könnte (§ 1023 BGB) ohne zu wissen, wie groß die Fläche ist? Dann liegt auch nur eine Kopie der Karte vor. Dementsprechend ungenau ist diese kleine Markierung wiederzuerkennen.

    Die Nutzung wurde eindeutig definiert.

  • Deine Eingangsdarstellung habe ich so verstanden, dass die Markierung in der Karte fehlte. Jetzt führst Du aus, dass eine Fläche 1,5 x1,5 cm markiert ist. Eine solche Markierung kann dann ausreichen, wenn die Karte den Maßstab erkennen lässt, in dem sie gefertigt wurde. Wenn es sich um eine Flurkarte handelt, dürfte das der Fall sein. Ob die Einzeichnung auf einer Kopie dieser Karte erfolgt ist, ist unerheblich, da letztlich auch Skizzen zur Darstellung des Ausübungsbereiches verwendet werden können (BGH, Urteil vom 6.3.1981, V ZB 2/81). Allerdings müssen Karte und Zeichnung über die Lageverhältnisse eindeutig Auskunft geben (Bestimmtheitserfordernis; s. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, RN 1141). Dies kann auch in der Eintragungsbewilligung selbst geschehen, wenn die Fläche so genau beschrieben wird, dass sie in der Natur ohne weiteres feststellbar ist (BGH, Beschluss vom 9. 5. 1972, V ZB 19/71). Der BGH führt aus: „Eine Karte (Lageplan, Skizze u.ä.) dient aber weder zum Nachweis einer zur Eintragung erforderlichen Voraussetzung i.S. des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO noch stellt sie eine zur Eintragung im Grundbuch erforderliche Erklärung i.S. des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO dar. Sie gehört vielmehr zu den außerhalb der Urkunde liegenden Umständen, auf die in der Erklärung verwiesen wird, damit mit ihrer Hilfe derjenige Gegenstand der Natur, auf den sich die Erklärung bezieht, aufgefunden und in seiner Besonderheit identifiziert werden kann.“

    Eine solche Identifizierung wäre etwa auch dann möglich, wenn die in Bezug genommene Karte ein Gebäude ausweist und die Lage der Fläche in Beziehung zu dem Gebäude (oder aber zu den dargestellten Nachbargrundstücken) gesetzt werden kann.

    Ansonsten gilt das Bestimmtheitsgebot. Dazu führt das OLG Frankfurt/Main, 20. Zivilsenat, in Rz. 10 des Beschlusses vom 15.10.2010, 20 W 29/10,
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:4211653
    aus:
    „Daher ist die Ausübungsstelle in der Eintragungsbewilligung entsprechend dem für den Grundbuchverkehr einzuhaltenden Bestimmtheitsgebot durch eine in Bezug genommene Karte oder wörtliche Beschreibung zu bezeichnen (BGH Rpfleger 2002, 511, 512; Palandt/Bassenge: BGB, 69. Aufl., § 1018, Rdnr. 7, 31; Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdnr. 1119, 1141).“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke für die ausführliche Antwort. Also die Karte hat keinen Maßstab. Das steht sogar ausdrücklich auf der Karte ("unmaßstäblich"). Auch wurde die Teilfläche nicht in Beziehung zu einem Bezugspunkt gesetzt.

    Ob ein Gebäude ausreichend ist? Ein Gebäude kann sich ja verändern. Wenn also der Zustand eines Gebäudes zum Zeitpunkt X ermittelt werden müsste, zeige diese Notwendigkeit, dass die Grundbucheintrag unklar ist. So wurde in einem BGH Urteil begründet, da war der Bezugspunkt ein Weg.

    Es liegt nur eine unmaßstäbliche Karte vor. In der Eintragungsbewilligung wird die Teilfläche nicht beschrieben und kein Bezugspunkt genannt.

    Ich würde sagen, hier wird der Bestimmtheitsgrundsatz nicht eingehalten.

  • Wenn dem so ist, wie von Dir dargestellt, scheint es mir auch an der Bestimmtheit zu hapern. Zu Deiner Frage nach dem Bezugspunkt s. Schöner/Stöber, RN 1142: „Die Fläche kann auch in der Eintragungsbewilligung selbst so genau beschrieben werden, dass sie in der Natur ohne weiteres feststellbar ist.151 Das kann (jedenfalls für einen schmalen Weg zwischen Acker- und Gartengrundstück; Entsprechendes gilt aber auch für andere Wegerechte und sonstige Dienstbarkeiten wie zB Leitungsrechte, Rohrverlegungsrechte) selbst durch Bezugnahme auf Anlagen im Gelände geschehen, die ihrer Natur nach wandelbar und veränderlich sind (Bäume, Hecken, Pfähle, Zäune, Gräben), wenn nach Lage des Falles wenigstens mit einer gewissen Dauer ihres Verbleibs zu rechnen ist.152“

    Bei der in Fußnote 152 zitierten BGH-Entscheidung handelt es sich um den oben erwähnten Beschluss vom 9. 5. 1972, V ZB 19/71

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  • wenn wenigstens in der Eintragungsbewilligung geschrieben stände, dass die Fläche bis an das Gebäude ginge oder einen Abstand von x Metern oder x cm hätte, dann hätte ich weniger Bauchschmerzen.

    Aber unter diesen Umstände wäre es ein Ratespiel, wie weit die Fläche geht. Ich wundere mich, wieso in der Eintragungsbewilligung die Teilfläche nicht beschrieben wird. Immerhin hat sie eine geometriosche Figur, die man hätte leicht beschreiben können. In dem von dir genannten Beschluss des BGH 1972 stand auch: "[FONT=&amp]Sie (die Karte) gehört vielmehr zu den außerhalb der Urkunde liegenden Umständen, auf die in der Erklärung verwiesen wird, damit mit ihrer Hilfe derjenige Gegenstand der Natur, auf den sich die Erklärung bezieht, aufgefunden und in seiner Besonderheit identifiziert werden kann."

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