Genehmigung Anlage in Wertpapierdepots

  • Folgende Situation: Mutter und Stiefvater einer 14 Jährigen haben vor sechs Jahren ein Wertpapierdepot für die 14 Jährige errichtet. Das darin befindliche Vermögen macht etwa 2/3 des gesamten Vermögens aus. Das übrige Drittel befindet sich auf einem Sparbuch.
    Nun ist die Mutter verstorben, der Stiefvater hat die Vormundschaft übernommen. Die Bank weigert sich nun, dass Wertpapierdepot weiter zu führen, beziehungsweise verlangt eine familiengerichtliche Genehmigung. Diese hat der Stiefvater nun beantragt, ersatzweise die Anlage in Wertpapierdepots einer anderen Bank.
    Mittlerweile wurde mir der 2010 geschlossene Wertpapierdepotvertrag eingereicht und zudem die jeweiligen Jahresdepotauszüge. Es ist klar eine Wertsteigerung zu erkennen.
    Ich kenne mich mit Wertpapieren aber leider so gar nicht aus und bin nun etwas ratlos.
    Vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen. Worauf muss ich achten? Was sollte ich noch ermitteln?

    Schon jetzt vielen lieben Dank!

    Viele Grüße
    *Sandy

  • Wem stand das elterliche Sorgerecht zu, als das Depot seinerzeit angelegt worden ist?
    Ist die Geldanlage damals familiengerichtlich genehmigt worden?

    So oder so kann ich noch nicht nachvollziehen, weshalb die Bank eine Genehmigung verlangt, denn es handelt sich offenbar nicht um eine (möglicherweise genehmigungspflichtige) Neuanlage, sondern lediglich um die Fortführung des Bestandes.

    Eine andere Frage ist, ob der jetzt zum Vormund bestellte Stiefvater gehalten ist, das Geld anders anzulegen (siehe dazu Palandt/Götz, BGB, 74. Aufl., § 1806 Rn. 3). Das betrifft aber das Verhältnis zum Gericht und dessen Aufsicht, nicht jedoch ein etwaiges Genehmigungserfordernis.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ich würde hier ein Negativattest erteilen. Es wird ja lediglich etwas Bestehendes, das zudem auf den Namen des betroffenen Kindes lautet, fortgeführt. Es handelt sich ja nicht um einen Nachlassgegenstand, der (teil)auseinandergesetzt wird.

  • Zitat

    Wem stand das elterliche Sorgerecht zu, als das Depot seinerzeit angelegt worden ist?


    Was hat das mit dem Fall zu tun?

    Zitat

    Ist die Geldanlage damals familiengerichtlich genehmigt worden?


    Eltern benötigen keine Genehmigung nach § 1811 BGB, siehe § 1643 BGB.

    Zitat

    Ich würde hier ein Negativattest erteilen. Es wird ja lediglich etwas Bestehendes, das zudem auf den Namen des betroffenen Kindes lautet, fortgeführt.

    Dem schließe ich mich an. Die verlangte Genehmigung gibt es nicht.

  • Bezüglich der reinen künftigen Depotführung stimme ich den Vorrednern zu. Da ein nicht befreiter Vormund amtiert, wird er allerdings zu künftigen Wertpapierverfügungen einer Genehmigung nach § 1812 BGB bedürfen.

    Vielleicht rührt das Unbehagen der Bank daher, dass die Depotführung auch mit einem Depotverwaltungsvertrag verbunden ist, wonach die Bank nach den vertraglichen Vorgaben ohne Mitwirkung des Depotinhabers zum Erwerb und zur Veräußerung von Wertpapieren berechtigt ist. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob künftig für jede bankseitige Depothandlung ebenfalls eine Genehmigung nach § 1812 BGB erforderlich wäre.

  • Zitat

    Wem stand das elterliche Sorgerecht zu, als das Depot seinerzeit angelegt worden ist?


    Was hat das mit dem Fall zu tun?

    Zitat

    Ist die Geldanlage damals familiengerichtlich genehmigt worden?


    Eltern benötigen keine Genehmigung nach § 1811 BGB, siehe § 1643 BGB.

    Nach dem Sachverhalt haben seinerzeit die Kindesmutter und der Stiefvater das Depot für das Kind eingerichtet. Insofern stellt sich schon die Frage, ob (auch) dem Stiefvater das Sorgerecht zustand.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Zitat

    Wem stand das elterliche Sorgerecht zu, als das Depot seinerzeit angelegt worden ist?


    Was hat das mit dem Fall zu tun?

    Zitat

    Ist die Geldanlage damals familiengerichtlich genehmigt worden?


    Eltern benötigen keine Genehmigung nach § 1811 BGB, siehe § 1643 BGB.

    Nach dem Sachverhalt haben seinerzeit die Kindesmutter und der Stiefvater das Depot für das Kind eingerichtet. Insofern stellt sich schon die Frage, ob (auch) dem Stiefvater das Sorgerecht zustand.

    Das habe ich etwas unglücklich formuliert. Die Kindesmutter hat damals den Vertrag abgeschlossen. Der Stiefvater hat hierbei aber schon "beratend zur Seite gestanden". Er hatte damals keine elterliche Sorge.

    Also meint ihr ich sollte einfach ein Negativzeugnis ausstellen, ja?
    Die Bank hatte dem Kindesvater mitgeteilt "Die Führung eines Depots ist bei der xyz-Bank für Mündel nicht möglich." Auf weitere Nachfrage hatten Sie dem Stiefvater dann mündlich mitgeteilt, dass hierfür eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich wäre, die der Stiefvater sodann beantragt hat.

    Vielen Dank für eure Hilfe!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!