• Hallo:)

    Ich hab mal eine Frage zu der Doppelvollmacht eines Notars. Genehmigt werden soll die Bestellung eines Grundpfandrechts aufgrund Belastungsvollmacht.
    So nun unterschreibt ja der Betreuer die Urkunde nicht mehr, sondern nur noch die Bevollmächtigten. Die Doppelvollmacht lautet hier u.a.: Der Betreuer beauftragt den Notar, die betreuungsgerichtliche Genehmigung zu beantragen etc.
    Da der Betreuer ja aber nicht unterschreibt frage ich mich nun, ob der Notar den Antrag hätte stellen dürfen bzw. wer hier überhaupt den Antrag stellen darf. Die Bevollmächtigten? Gehört das zur Belastungsvollmacht dazu? Und wie verfahren ich jetzt am besten weiter? Ich mache das nur in Vertretung und bin ein bisschen verwirrt...:oops:

    Ich hoffe ihr könnt mir schnell weiterhelfen

  • Ok. Aber wenn da steht der Betreuer bevollmächtigt den Notar die Genehmigung zu beantragen dann bringt ja die Belastungsvollmacht eigentlich nichts, oder?
    Denn der Betreuer ist ja nicht der Verkäufer, sondern der Betreute?

  • Der Betreuer handelt auch im Kaufvertrag nicht im eigenen Namen, sondern als gesetzlicher Vertreter des Betreuten. Im eigenen Namen gibt er gar keine Erklärungen ab.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ok. Aber wenn da steht der Betreuer bevollmächtigt den Notar die Genehmigung zu beantragen dann bringt ja die Belastungsvollmacht eigentlich nichts, oder?
    Denn der Betreuer ist ja nicht der Verkäufer, sondern der Betreute?

    Das Genehmigungsverfahren ist ein Amtsverfahren.
    Wenn der Notar dem Betreuungsgericht die Urkunde vorlegt, ist das Genehmigungsverfahren einzuleiten und durchzuführen.

    Erteilte Genehmigung ist dem Betreuer (und dem Betroffenen) zuzustellen.
    Rechtskraftzeugnis (aufgrund der erteilten Vollmacht) -auch- an den Notar.

  • Der Betreuer handelt auch im Kaufvertrag nicht im eigenen Namen, sondern als gesetzlicher Vertreter des Betreuten. Im eigenen Namen gibt er gar keine Erklärungen ab.

    Doch. Die Empfangsvollmacht (für das Rechtskraftzeugnis) gibt der Betreuer im eigenen Namen ab.
    Deshalb ist das Rechtskraftzeugnis an den Notar (und nicht an den Betreuer) zu erteilen.

  • Aber so ganz richtig ist das nicht.Das Genehmigungsverfahren ist kein reines Amtsverfahren.Es darf eine Genehmigung nicht gegen den Willen des Betreuers erteilt werden und es bedarf einer Anregung,die nicht von einem Dritten kommen darf.Zumindest steht es so in dem schlauen Buch,das ich zur Hand hatte. Weiter habe ich hier ja grade das Problem,dass der Betreuer nicht unterschrieben hat und damit dem Notar zumindest in der Grundschuldbestellungsurkunde keine Vollmacht für das Genehmigungsverfahren erteilt hat.Meine Frage bleibt also weiterhin,ob hier aufgrund der Belastungsvollmacht in der Kaufvertragsurkunde die Käufer auch für das Genehmigungsverfahren zuständig sind und insoweit dem Notar Vollmacht erteilen können.Ich meine so selten kommt das doch bestimmt nicht vor...Ich mache die Abteilung nur wie gesagt sonst ja nicht:gruebel:

  • Falls Du sehr zweifelst, musst Du ermitteln. Immerhin befinden wir uns in einem Amtsverfahren. Du könntest z.B. den Betreuer anrufen und ein Vermerk darüber aufnehmen, dass der Antrag mit seinem Einverständnis gestellt wurde.

    Da Du ja "nur" Vertretung bist: Im Betreuungsverfahren im Zweifel immer mit den Beteiligten reden und eine gute Lösung suchen. Pingelig wird man in den Fällen, wenn man merkt, da ist was faul.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Auch wenn das jetzt eine extra Schleife ist: Wie viele Urkunden liegen Dir vor und welche Vollmachten sind darin enthalten?
    An welchem Wortlaut entstehen die Fragezeichen?

    Grundsätzlich ist es doch so, dass die Vertragsurkunde zur Grundstücksübertragung vorgelegt wird, in der umfassende Vollmachten erteilt werden. Danach folgt dann Urkunde 2 zur Grundpfandrechtsbestellung unter Nutzung der in Urkunde 1 verbrieften Vollmachten.

    Der Betreuer beauftragt den Notar, die betreuungsgerichtliche Genehmigung zu beantragen etc.


    führt mich im Zusammenhang mit dem Schlagwort Doppelvollmacht in die Irre.
    Wenn der Notar aus Urkunde 1 umfassende Vollmacht zur Vertretung hat, dann kann er auch die Genehmigung zur Grundpfandrechtsbestellung beantragen. Insoweit wäre obiger Satz in Urkunde 2 eher verwirrend.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Bei der "Doppelvollmacht" des Notars geht es um die Entgegennahme und Mitteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung.
    Diese Vollmacht muss ausdrücklich vorhanden sein und sollte nicht nur auf den Erwerbsvertrag beschränkt sein sondern hier auch die Grundschuld umfassen, was der Fall sein dürfte, wenn im Erwerbsvertrag Belastungsvollmacht erteilt wurde und Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Kaufpreisfinanzierung.

    Dann gibt's die Belastungsvollmacht der Veräußerers für den Erwerber, die wird bei Bedarf in die Urkunde aufgenommen.

    Und dann gibt's noch die allgemeine, bzw. manchmal auch etwas konkretere Vollzugsvollmacht des Notars.

    Und notfalls gibt's noch § 15 GBO.


    Sollte insgesamt kein Problem darstellen, wenn der Notar die Genehmigung beantragt, entgegennimmt und mitteilt, soweit alle Vollmachten vorhanden sind.

  • Also ich hab 2 Urkunden: 1. Die Kaufvertragsurkunde, die bereits genehmigt ist. Darin enthalten ist eine Belastungsvollmacht sowie die Doppelvollmacht für den Notar.
    2. Die Grundschuldbestellungsurkunde, die ich jetzt noch genehmigen soll mit der Doppelvollmacht für den Notar, wobei diese Urkunde nicht vom Betreuer
    unterschrieben wurde

  • Der springende Punkt ist, ob die in der Erwerbsurkunde erteilte Belastungsvollmacht auch die Befugnis des Bevollmächtigten umfasst, in der Grundschuldbestellungsurkunde eine Doppelvollmacht zu erteilen. Denn die Grundschuldbestellung erfolgt durch den vom Betreuer vertretenen Veräußerer (insoweit kein Problem), während die Doppelvollmacht aus eigenem Recht vom Betreuer des Veräußerers erteilt wird. Es fragt sich also, wer als Vollmachtgeber fungiert und ob die Vollmacht(en?) auch diese beiden Komponenten umfassen.

  • Ich hätte damit kein Problem die Belastungsvollmacht dahingend auszulegen, falls dazu ausdrücklich nichts vereinbart ist.
    Falls was anderes gewollt, sein sollte muss das dann eher ausdrücklich vereinbart werden, weil's ein wenig zu abwegig ist Belastungsvollmacht zu erteilen und Doppelvollmacht zu erteilen aber eben nicht für die Grundschuld.

  • Ich muss mich hier mal anschließen.
    Ich habe derzeit genau das von Cromwell beschriebene Problem. Im Kaufvertrag (geschlossen durch Betreuer) wurde eine Finanzierungsvollmacht erteilt und dem Notar wurde hinsichtlich des KV eine Doppelvollmacht erteilt. Ich habe nun nachträglich die Genehmigung bzgl. der Finanzierungsgrundschuld bekommen. Diese hat der Notar ebenfalls in Doppelvollmacht entgegengenommen etc. Aus der Grundschuldbestellungsurkunde kann man wohl aufgrund der allgemeinen Vollmacht des Notars entnehmen, dass er dazu ermächtigt ist. Aber mein Problem ist derzeit, ob die Käufer handelnd in Vollmacht für den betreuten Verkäufer überhaupt diese Doppelvollmacht in der Grundschuldbestellungsurkunde erteilen können.

    Wie löst ihr solche Fälle?

  • Ich muss mich hier mal anschließen.
    Ich habe derzeit genau das von Cromwell beschriebene Problem. Im Kaufvertrag (geschlossen durch Betreuer) wurde eine Finanzierungsvollmacht erteilt und dem Notar wurde hinsichtlich des KV eine Doppelvollmacht erteilt. Ich habe nun nachträglich die Genehmigung bzgl. der Finanzierungsgrundschuld bekommen. Diese hat der Notar ebenfalls in Doppelvollmacht entgegengenommen etc. Aus der Grundschuldbestellungsurkunde kann man wohl aufgrund der allgemeinen Vollmacht des Notars entnehmen, dass er dazu ermächtigt ist. Aber mein Problem ist derzeit, ob die Käufer handelnd in Vollmacht für den betreuten Verkäufer überhaupt diese Doppelvollmacht in der Grundschuldbestellungsurkunde erteilen können.

    Wie löst ihr solche Fälle?

    Als Betreuungsgericht stelle ich den Genehmigungsbeschluss betr. die Finanzierungsgrundschuld

    a) dem Betroffenen;
    b) dem bestellten rechtlichen Betreuer und
    c) dem beurkundenden Notar (aufgrund der -behaupteten- Vollmacht)

    zu.

    Nach Eintritt der Rechtskraft bekommt der Notar die Genehmigung mit Rechtskraftvermerk/Rechtskraftzeugnis.

    Ob das Grundbuchamt dann ein Problem mit der "Doppelvollmacht" hat, ist mir als Betreuungsgericht eigentlich egal.

  • Ich bin in diesem Fall das Grundbuchamt :)


    Dann hast du hier leider im falschen Bereich gepostet;).
    Aus grundbuchrechtlicher Sicht brauche ich zur Grundschuldeintragung gar keine Doppelvollmacht, da ich hier im Bereich des § 19 GBO bin und somit die materiell-rechtliche Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts (hier der Grundschuldbestellung) gar nicht zu prüfen habe. Durch das GBA zu prüfen ist lediglich die wirksame VG-Genehmigung der Grundschuld sowie die Mitteilung dieser Genehmigung an den Betreuer, vgl. Schöner/Stöber, GBR, 15. Aufl., Rdnr. 3745, 3746. Insoweit ist zu prüfen, ob der Betreuer dem Notar ggf. Vollmacht zur Entgegennahme der Genehmigung der Grundschuld erteilt hat. Diese Vollmacht liegt m.E. nicht bereits in der "normalen" Doppelvollmacht im Kaufvertrag, die auf die Durchführung des KV beschränkt ist. Oftmals ist jedoch in diesen Doppelvollmachten auch ein Passus enthalten, nachdem die Parteien (und damit auch der Betreuer) die Doppelvollmacht auch auf die Bestellung von Grundschulden aufgrund der im KV enthaltenen Belastungsvollmacht erstrecken. Dann ist der Notar durch den Betreuer zur Empfangnahme der Grundschuldgenehmigung für ihn bevollmächtigt, so dass du bei Einreichung der rechtskräftigen Genehmigung durch den Notar einen ordnungsgemäßen Zugangsnachweis hast und eintragen kannst. Die Frage der Mitteilung der Genehmigung gem. § 1829 BGB interessiert das GBA insoweit nicht!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!