• Eine Zustellung an den Notar c) dürfte nicht erforderlich sein, da dieser nicht Beteiligter ist. Ein Rechtsmittel gegen den Genehmigungsbeschluss hat er ohnehin nicht.

    Bei uns erhält der Notar (bei erteilter DV) lediglich die Genehmigung mit Rechtskraftvermerk.

    Im Übrigen schließe ich mich Thorsten an.

  • [quote='Frog','RE: Doppelvollmacht']


    Eine Zustellung an den Notar c) dürfte nicht erforderlich sein, da dieser nicht Beteiligter ist. Ein Rechtsmittel gegen den Genehmigungsbeschluss hat er ohnehin nicht.
    QUOTE]

    §§ 10, 11 FamFG. Wird der Notar in der notariellen Urkunde nicht regelmäßigt "ermächtigt", das Genehmigungsverfahren "zu betreiben", d.h. die Urkunde zu übersenden, den "Antrag" (richtig: die Anregung) zu stellen, das Genehmigungsverfahren zu betreiben. Und beantragt er nicht "die Erteilung des Genehmigungsbeschlusses an sich"?

  • [quote='Frog','RE: Doppelvollmacht']


    Eine Zustellung an den Notar c) dürfte nicht erforderlich sein, da dieser nicht Beteiligter ist. Ein Rechtsmittel gegen den Genehmigungsbeschluss hat er ohnehin nicht.
    QUOTE]

    §§ 10, 11 FamFG. Wird der Notar in der notariellen Urkunde nicht regelmäßigt "ermächtigt", das Genehmigungsverfahren "zu betreiben", d.h. die Urkunde zu übersenden, den "Antrag" (richtig: die Anregung) zu stellen, das Genehmigungsverfahren zu betreiben. Und beantragt er nicht "die Erteilung des Genehmigungsbeschlusses an sich"?


    Bei uns wird laut Urkunde fast ausschließlich durch den Notar lediglich die Übersendung der Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk gewünscht.

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