Behindertentestament: Betreuerin ist Nacherbin und Testamentsvollstrecker

  • Wer sollte denn den Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen? Der Vater als Betreuer/Testamentsvollstrecker ja eher nicht, er hat ja selbst das Testament in der Weise errichtet. Und ein Ergänzungsbetreuer könnte das machen, aber der Pflichtteilsergänzungsanspruch würde auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden, so dass der Betreute daraus keine Vorteile hätte. Könnte da denn der Sozialhilfeträger aus eigenem Recht evtl. Ansprüche geltend machen?

  • Der Sozialhilfeträger könnte Rechte überleiten.
    Ansonsten könnte hier nur ein Ergänzungsbetreuer tätig werden.
    Gibt es evtl. im Testament eine Regelung, wenn der Sohn seinen Pflichtteil geltend macht (z. B. dass er dann nach dem Tod des Letztversterbenden auch nur den Pflichtteil erhält)?

  • Wer sollte denn den Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen? Der Vater als Betreuer/Testamentsvollstrecker ja eher nicht, er hat ja selbst das Testament in der Weise errichtet. Und ein Ergänzungsbetreuer könnte das machen, aber der Pflichtteilsergänzungsanspruch würde auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden, so dass der Betreute daraus keine Vorteile hätte. Könnte da denn der Sozialhilfeträger aus eigenem Recht evtl. Ansprüche geltend machen?

    Der Anspruch aus § 2305 BGB ist kein Pflichtteilsergänzungsanspruch.

  • Der Sozialhilfeträger könnte Rechte überleiten.
    Ansonsten könnte hier nur ein Ergänzungsbetreuer tätig werden.
    Gibt es evtl. im Testament eine Regelung, wenn der Sohn seinen Pflichtteil geltend macht (z. B. dass er dann nach dem Tod des Letztversterbenden auch nur den Pflichtteil erhält)?

    Gute Frage, warten wir deren Beantwortung ab.

    Es kann den Betreuer niemand zwingen, den nach § 2306 BGB beschwerten Erbteil mit der Folge der Überleitungsfähigkeit und Geltendmachung des (vollen) Pflichtteils auzuschlagen. Anders sieht es mit dem Anspruch aus § 2305 BGB aus, so dass sich fragt, ob die Beteiligten bei der Testamentserrichtung gut beraten waren.

  • Eine Jastrowsche Klausel bzw. Strafklauseln gibt es im Testament nicht.

    Nach der Besprechung heute zahlt der Betreuer den Zusatzpflichtteil zusammen mit den Erbteil auf ein noch anzulegendes Sparkonto für den Betreuten. Der Erbanteil ist aber relativ gering, ein großes Vermögen hatte die Erblasserin nicht, auch kein Grundbesitz.

    Der Betroffene lebt im Haushalt des Betreuten, Einnahmen hat er aus EU-Rente, Werkstattlohn und Pflegegeld. Der Sozialhilfeträger spielt derzeit noch keine Rolle. Der Wunsch der Erblasserin, dem Betreuten für Hobbys, Urlaube, Geburtstage etc. Geldleistungen zukommen zu lassen, kann auf Grund der Niedrigzinsphase und des relativ geringem Vermögen nur durch Zugriff auf die Substanz (ZEV 2017, 26) entsprochen werden.

    Werde die Akte nunmehr dem zuständigen Richter vorlegen.

  • Anders sieht es mit dem Anspruch aus § 2305 BGB aus, so dass sich fragt, ob die Beteiligten bei der Testamentserrichtung gut beraten waren.

    Habe den Betreuer auch gefragt, ob er sich daran erinnern kann, wieso der Betroffene weniger als den Pflichtteil bekommen sollte. Ob der Notar hierzu irgendwelche Erklärungen abgegeben hat, was er sich dabei dachte. Der Betreuer konnte sich nicht erinnern, meinte aber, der Notar würde heute nicht mehr tätig sein, wieso auch immer. Ich frage mich sowieso, ob in diesem Fall ein Behindertentestament erforderlich war. Es gibt keine Geschwister, kein Hauseigentum, wozu soll man das Vermögen vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers schützen, wenn kein weiterer Abkömmling da ist, der sich über das zusätzliche Vermögen freuen kann.

  • Habe den Betreuer auch gefragt, ob er sich daran erinnern kann, wieso der Betroffene weniger als den Pflichtteil bekommen sollte. Ob der Notar hierzu irgendwelche Erklärungen abgegeben hat, was er sich dabei dachte. Der Betreuer konnte sich nicht erinnern, meinte aber, der Notar würde heute nicht mehr tätig sein, wieso auch immer. Ich frage mich sowieso, ob in diesem Fall ein Behindertentestament erforderlich war. Es gibt keine Geschwister, kein Hauseigentum, wozu soll man das Vermögen vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers schützen, wenn kein weiterer Abkömmling da ist, der sich über das zusätzliche Vermögen freuen kann.


    Weil dem Betroffenen, falls er Sozialleistungen erhält, diese nicht gekützt werden können, wenn die Verwendung für Leistungen vorgeschrieben ist, die nicht von den Sozialleistungen gedeckt sind (so jedenfalls die Idee). Er erhält also Sozialhilfe plus Erträge (oder sonstige Leistungen) aus dem Nachlass, anstatt dass die Sozialleistungen eingestellt werden bis das Vermögen verbraucht ist und es dann wieder auf Sozialhilfeniveau weitergeht.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Schon klar. Aber bei einem Vermögen von knapp 10.000,00 Euro?

    Zehntausend Euro haben oder nicht haben ist schon ein Unterschied. Selbst bei Nullzinsen und wenn das Kapital (ggf mit Zustimmung des Nacherben) langsam aufgebraucht wird.

    Vielleicht war ja auch mal mehr da gewesen, bevor die Eltern es per Kreuzfahrt etc verbrannt haben.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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