• Ich versuche es nochmal mit einem neuen Beitrag. Ich habe jetzt zum ersten Mal einen Hinterlegungsantrag bezüglich dieses Gesetzes.
    Hinterfragt Ihr in Bezug auf die Problematik Bevollmächtigter, ob der Hinterleger selber Hersteller ist?
    Bei mir steht nur: " Herr (hier wurde ein konkreter Name angegeben)... beabsichtigt Elektro- und/oder Elektronikgeräte in Verkehr zu bringen..."
    ....... Die Garantie hat den etwaigen künftigen Rückgriffsanspruch der Stiftung elektro-altgeräte Register aus § 34 Abs. 2 ElektroG gegen Namen des Herstellers ( hier wurde kein konkreter Name oder Firma angegeben )... zu sichern."

    Wenn ich die vorherigen Beiträge richtig verstehe, dürften diese Angaben nicht ausreichend sein, da bei dem Satz zur Garantie nicht der konkrete Name des Herstellers angeben wurde. Ich weiß also nicht, ob hier ein Bevollmächtiger als Dritter auftritt.
    Sehe ich das richtig?
    Muss dann jemand der verschiedene Geräte von verschiedenen Herstellern vertreibt, immer separate Hinterlegungsanträge stellen?

  • Wenn dort wirklich "gegen Namen des Herstellers" angegeben wurde, könnte man mal darauf hinweisen, da ja augenscheinlich etwas vergessen wurde.

    Ansonsten bin ich bei diesen Anträgen nicht so kleinlich. Mir ist das relativ Wurscht, ob die da exakt den Wortlaut angeben, den sich die ear vorstellt. Der ist ja nicht vorgeschrieben. Wenn nur angegeben wird "Sicherheitsleistung gem. § 7 ElektroG" soll mir das auch Recht sein. Solange sowohl Hinterleger und ear am Ende was damit anfangen können. Und bisher gab es wohl noch keine Probleme.
    Von daher hinterfrage ich nicht grundsätzlich, ob der Hinterleger auch Hersteller ist.

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