Hallo,
vollstreckt werden soll gegen einen inländischen Schuldner in eine Forderung gegen einen luxemburgischen Drittschuldner.
Wie sind eure Erfahrungen: Wird der PfüB regelmäßig anerkannt, wenn man eine Titelkopie und die Bescheinigung gemäß § 53 EuGVVO dem Drittschuldner vorlegt? Weitere Möglichkeiten, einen "sich sträubenden" Drittschuldner zu überzeugen?
Mock schreibt z.B. in VE 2011, 138: "Infolgedessen kann es passieren, dass der deutsche PfÜB dort [Luxemburg] nicht anerkannt wird, was aber - nach derzeitigem Kenntnisstand - nicht der Regelfall ist." Wohlgemerkt: Selbst ohne vorgelegten Titel/Bescheinigung gemäß § 53 EuGVVO.
Danke & Gruß
DD