Forderungsvollstreckung luxemburgischer Drittschuldner

  • Hallo,

    vollstreckt werden soll gegen einen inländischen Schuldner in eine Forderung gegen einen luxemburgischen Drittschuldner.

    Wie sind eure Erfahrungen: Wird der PfüB regelmäßig anerkannt, wenn man eine Titelkopie und die Bescheinigung gemäß § 53 EuGVVO dem Drittschuldner vorlegt? Weitere Möglichkeiten, einen "sich sträubenden" Drittschuldner zu überzeugen? ;)

    Mock schreibt z.B. in VE 2011, 138: "Infolgedessen kann es passieren, dass der deutsche PfÜB dort [Luxemburg] nicht anerkannt wird, was aber - nach derzeitigem Kenntnisstand - nicht der Regelfall ist." Wohlgemerkt: Selbst ohne vorgelegten Titel/Bescheinigung gemäß § 53 EuGVVO.

    Danke & Gruß
    DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



    Einmal editiert, zuletzt von DeliriumDriver (6. September 2016 um 22:50) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Offensichtlich liegt hier kein Fall des Art. 53 EuGVVO (EU-Verordnung Nr. 1215/2012) vor.
    Es liegt offensichtlich ein deutscher Schuldtitel vor.
    Aufgrund des deutschen Schuldtitels kann in Deutschland ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen werden.

    Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am Wohnsitz der Schuldnerpartei ist im Regelfall zuständig.

    Eine Bescheinigung gem. Art. 53 EuGVVO zu dem deutschen Schuldtitel wird nur benötigt, wenn die Gläubigerpartei den Gerichtsvollzieher in Luxemburg mit der Zwangsvollstreckung beauftragen möchte oder in Luxemburg der Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt wird.

    Im Regelfall beachten die Drittschuldner in Luxemburg den deutschen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
    Sie sind hierzu jedoch nicht verpflichtet.

    Die Erfolgsaussichten erhöhen sich aus Sicht der Gläubigerpartei, wenn dem Antrag an das Vollstreckungsgericht eine vorbereitete Drittschuldnererklärung für die Drittschuldnerpartei beigefügt wird.

    Die Gläubigerpartei hat hinsichtlich der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Drittschuldnerpartei die Wahl zwischen
    a) der Beauftragung des luxemburgischen Gerichtsvollziehers mit der Zustellung,
    b) der unmittelbaren Postzustellung mit Einschreiben gegen Rückschein
    oder
    c) der Veranlassung der Zustellung durch das Amtsgericht (unmittelbare Postzustellung oder
    durch Inanspruchnahme des luxemburgischen Gerichtsvollziehers mittels Zustellungsantrags).

    Nach dem Länderteil der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) ist eine unmittelbare Parteizustellung in Luxemburg zulässig.

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