PKH: (doppelte) Terminsgebühr, Unterbevollmächtigter, Mehrkosten...?

  • Hallo,

    ich habe hier einen Antrag auf Festsetzung der VKH-Vergütung. Kurz zum Sachverhalt:

    - RA A ist beigeordnet mit der Maßgabe, dass Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Kanzlei ihren Sitz nicht am Ort des Verfahrensgerichts hat, nur bis zur Höhe der Kosten eines Verkehrsanwaltes erstattungsfähig sind
    - im Termin wurde RA A durch den unterbevollmächtigten RA B vertreten

    Jetzt rechnet RA A ab:

    - Verfahrensgebühr 3100
    - Terminsgebühr 3104 (dass er das darf wurde hier ja schon ausführlich festgestellt)
    - Terminsgebühr 3402
    - Auslagenpauschale
    - Umsatzsteuer

    Meiner Meinung nach kann er die 3402 nicht abrechnen, weil der Terminsvertreter nicht ebenfalls beigeordnet wurde (wird in solchen Fällen nicht normalerweise der eigentliche Terminsanwalt als Hauptbevollmächtigter und der eigentliche Hauptbevollmächtigte als Verkehrsanwalt beigeordnet?).
    Oder fällt das ganz salopp unter die in der Beiordnung ausgesprochenen Mehrkosten? Kann doch nicht sein, dass hier zwei Terminsgebühren angesetzt werden.
    Wie die Anwälte untereinander abrechnen ist doch eigentlich nicht mein Problem (oder hier doch wegen des Mehrkostenausspruches?)

    :gruebel:

    Hab hier schon in den einschlägigen Threads quergelesen, aber da ging es meist um Fälle, wo der RA zu den Bedingungen eines ortsansässigen RA beigeordnet wurde...das hab ich nu leider nicht :( Oder hab ich was überlesen?


    Viele Grüße,

    Zahira

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

  • Ok, dankeschön!!!

    Dann werd ich das mal durchrechnen :)

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  • Muss mich mal hier ran hängen:

    Es erfolgte Beiordnung, mit der Maßgabe, dass die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die beigeordnete RA in die Kanzlei nicht im Bezirk des Verfahrensgerichts hat nur bis zur Höhe der Vergütung des Verkehrsanwaltes am Wohnort erstattungsfähig sind.

    Es fanden 2 Termine stat. In beiden Termine ist die beigeordnete Anwältin erschienen.
    Nun rechnet sie über VKH die 1,3 VG und die 1,2 TG ab (Wett 2100,00 EUR) und beantragt Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld für die beiden Termine ich von insgesamt 124 EUR.

    Kann sie jetzt nur eine 1,0 VG nach 2100 EUR abrechnen? Oder bekommt Sie die gebühren nebst Fahrtkosten wie beantragt, weil diese mit 124,00 EUR geringer sind als 1,0 gebühr in Höhe von 201 EUR?

  • Hallo,

    ich hänge mich hier mal dran.
    Der Antragsgegner hat VKH bekommen und es wurde ein Anwalt, der ca. 50 Kilometer vom Gerichtsort entfernt ist, beigeordnet mit der Maßgabe, dass Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Kanzlei ihren Sitz nicht am Ort des Verfahrensgerichts hat, nur bis zu Höhe der Kosten eines Verkehrsanwalts erstattungsfähig sind.

    Im (einzigen) Termin war ein Unterbevollmächtigter für den beigeordneten Anwalt anwesend.

    Der beigeordnete Anwalt beantragt nun:

    1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100)
    1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104)
    0,65 Terminsgebühr (Nr. 3401)

    Frage 1: Ist es okay, dass der beigeordnete Rechtsanwalt die Kosten, welche dem Unterbevollmächtigten zustehen mitbeantragt? Vermutlich schon, da der Unterbevollmächtigte ja nicht beigeordnet war und somit nichts aus der Staatskasse verlangen könnte, oder?

    Frage 2: Sind die beantragten Gebühren so richtig? Mir kommt es irgendwie komisch vor, dass zweimal eine Terminsgebühr entstehen soll, obwohl ja nur einer der Anwälte am Termin teilgenommen hat. Ich dachte, es würden zwei Verfahrensgebühren entstehen aber nur eine Terminsgebühr? (Zumindest wenn man davon ausgeht, dass der beigeordnete Anwalt sich nicht auch irgendwie eine Terminsgebühr verdient hat).

    Frage 3: Da der beigeordnete Anwalt nicht so weit weg ist, wäre es nach meiner Berechnung billiger gewesen, wenn der beigeordnete Anwalt selbst zum Termin gefahren wäre. Kann ich deshalb die Kosten kürzen? Oder spielt das keine Rolle, da ja im VKH-Beschluss von den (fiktiven) Kosten in Höhe eines Verkehrsanwalts die Rede ist?

    Ich wäre euch sehr dankbar für eure Hilfe, ich würde das gerne richtig verstehen mit diesem Verkehrsanwalt bei PKH/VKH:)

  • Hallo,

    ich hänge mich hier mal dran.
    Der Antragsgegner hat VKH bekommen und es wurde ein Anwalt, der ca. 50 Kilometer vom Gerichtsort entfernt ist, beigeordnet mit der Maßgabe, dass Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Kanzlei ihren Sitz nicht am Ort des Verfahrensgerichts hat, nur bis zu Höhe der Kosten eines Verkehrsanwalts erstattungsfähig sind.

    Ich bin ja inzwischen ein bisschen aus dem Zivilrecht raus - aber m. E. war der Käse mit dem Ort doch schon längst gegessen...

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Hallo,

    ich hänge mich hier mal dran.
    Der Antragsgegner hat VKH bekommen und es wurde ein Anwalt, der ca. 50 Kilometer vom Gerichtsort entfernt ist, beigeordnet mit der Maßgabe, dass Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Kanzlei ihren Sitz nicht am Ort des Verfahrensgerichts hat, nur bis zu Höhe der Kosten eines Verkehrsanwalts erstattungsfähig sind.

    Ich bin ja inzwischen ein bisschen aus dem Zivilrecht raus - aber m. E. war der Käse mit dem Ort doch schon längst gegessen...


    Was soll mir das sagen? Sorry, ich kann da gerade leider nicht folgen :oops:

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