Antrag stattgeben ?

  • Ich habe einen Antrag zur Hinterlegung einer im Grundbuch eingetragenen Sicherungshypothek. Anfangs sollte hinterlegt gem. § 372 S. 2 BGB werden, weil Ungewissheit über die Person des Gläubigers besteht. Die Person ist jetzt nicht mehr Ungewiss, sondern hat den Betrag nicht angenommen. Verzug ist mit Fristsetzung nachgewiesen. Zweck ist eigentlich die Löschung des Rechts im Grundbuch bzw. des Zwangsversteigerungsvermerks mit dem Nachweis der Erfüllung. Für die Löschung im GB dürfte das nicht ausreichen. Hat mich der Grund der Hinterlegung zu interessieren ? Sind die Voraussetzungen für die Hinterlegung damit ausreichend gegeben ?

  • ... Verzug ist mit Fristsetzung nachgewiesen...

    Damit liegt ein HL-Grund vor. Der Rest geht die HL-Stelle nichts an.
    Nebenbei: Für den Hinterleger ist dies ja nur der erste Schritt. Wenn er von seiner Verbindlichkeit frei ist und den Übergang der Hypothek nach § 1163 BGB auf sich nicht in grundbuchmäßiger Form nachweisen kann, wäre für ihn der nächste Schritt eben, den Gl. auf Erteilung einer Löschungsbewilligung zu verklagen. Von daher hat die Hinterlegung auch ihren Sinn. Aber wie gesagt, das alles braucht die HL-Stelle nicht zu interessieren.

  • Das ist durchaus zutreffend, aber es gibt auch Meinungen, welche dem nicht zustimmen würden, weil das Hinterlegungsverfahren für die Löschung des Rechts nicht geeignet ist, da die Zustimmung des Berechtigten dazu abgegeben oder eben mittels Klage herbeigeführt werden muss. Daher stehe ich dem Antrag etwas zurückhaltend gegenüber und bin mir nicht sicher, ob ich das mit der Annahme dann richtig mache.

  • Das ist durchaus zutreffend, aber es gibt auch Meinungen, welche dem nicht zustimmen würden, weil das Hinterlegungsverfahren für die Löschung des Rechts nicht geeignet ist, da die Zustimmung des Berechtigten dazu abgegeben oder eben mittels Klage herbeigeführt werden muss. Daher stehe ich dem Antrag etwas zurückhaltend gegenüber und bin mir nicht sicher, ob ich das mit der Annahme dann richtig mache.

    Ich würde den Betrag zur Hinterlegung annehmen. Es ist zwar richtig, dass der Antragsteller damit allein nicht zum Ziel kommt. Umgekehrt ist allerdings zu bedenken, dass die Erfüllung der Hypothekenforderung Voraussetzung für eine erfolgreiche Klage ist und bei der von Dir geschilderten Konstellation erst eintreten kann, wenn die Hinterlegung bewirkt ist (§ 378 BGB).

    P.S.: Willkommen im Forum! :)

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!