Im Schadensersatzprozess aus Verkehrsunfall teilt eine deutsche AG für die niederländische Haftpflichtversicherung (Beklagte) mit, dass sie sich gemäß der 4. KH-Richtlinie (ich weiß nicht, was das ist) für die Beklagte bestellt.
Die Zustellung im richterlichen Verfahren erfolgen dann einschließlich der Kostentscheidung an diese AG.
Nun muss ich noch den KFB zustellen, nachdem ich den Kostenfestsetzungsantrag auch schon an die AG zugestellt habe.
Ich gehe davon aus, dass es sich um eine Inlandszustellung handelt, bei der ich dann auch keine Belehrung über das Recht zur Annahmeverweigerung in niederländischen Sprache beifügen muss.
Das ist doch richtig oder?
Die Anfrage erfolgt, um dann z. B. bei Anwendung der aus meiner Sicht irrwitzigen VO (EG) Nr. 805/2004 keine weiteren Probleme zu bekommen.
Zustellung an Bevollmächtigten in Deutschland
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Ich denke nicht, da du an einen deutschen Vertreter der Beklagten zugestellt hast. Manche ausländische Firmen haben z.B. deutsche RA. Da übersetzt du ja auch nichts.
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Es ist übrigens die europäische 4. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtline
Artikel 4
Schadenregulierungsbeauftragte
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß jedes Versicherungsunternehmen,
das Risiken aus Buchstabe A Nummer 10 des Anhangs der Richtlinie 73/239/EWG —
mit Ausnahme der Haftpflicht des Frachtführers — deckt, in allen anderen Mitgliedstaaten als dem, in dem
es seine behördliche Zulassung erhalten hat, einen Schadenregulierungsbeauftragten benennt. Die Aufgabe
des Schadenregulierungsbeauftragten besteht in der Bearbeitung und Regulierung von Ansprüchen, die aus
Unfällen im Sinne von Artikel 1 herrühren. Der Schadenregulierungsbeauftragte muß in dem Mitgliedstaat
ansässig oder niedergelassen sein, für den er benannt wird.
(2) Die Auswahl des Schadenregulierungsbeauftragten liegt im Ermessen des Versicherungsunternehmens.
Die Mitgliedstaaten können diese Auswahlmöglichkeit nicht einschränken.
(3) Der Schadenregulierungsbeauftragte kann auf Rechnung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen
handeln.
(4) Der Schadenregulierungsbeauftragte trägt im Zusammenhang mit derartigen Ansprüchen alle zu
deren Regulierung erforderlichen Informationen zusammen und ergreift die notwendigen Maßnahmen, um
eine Schadenregulierung auszuhandeln. Der Umstand, daß ein Schadenregulierungsbeauftragter zu
benennen ist, schließt das Recht des Geschädigten oder seines Versicherungsunternehmens auf ein gerichtliches
Vorgehen unmittelbar gegen den Unfallverursacher bzw. dessen Versicherungsunternehmen nicht aus.
(5) Schadenregulierungsbeauftragte müssen über ausreichende Befugnisse verfügen, um das Versicherungsunternehmen
gegenüber Geschädigten in den in Artikel 1 genannten Fällen zu vertreten und um
deren Schadenersatzansprüche in vollem Umfang zu befriedigen. Sie müssen in der Lage sein, den Fall in
der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Wohnsitzmitgliedstaats des Geschädigten zu bearbeiten.
(6) Die Mitgliedstaaten sehen die durch angemessene, wirksame und systematische finanzielle oder
gleichwertige administrative Sanktionen bewehrte Verpflichtung vor, daß innerhalb von drei Monaten nach
dem Tag, an dem der Geschädigte seinen Schadenersatzanspruch entweder unmittelbar beim Versicherungsunternehmen
des Unfallverursachers oder bei dessen Schadenregulierungsbeauftragten angemeldet hat,
a) vom Versicherungsunternehmen des Unfallverursachers oder von dessen Schadenregulierungsbeauftragten
ein mit Gründen versehenes Schadenersatzangebot vorgelegt wird, sofern die Eintrittspflicht
unstreitig ist und der Schaden beziffert wurde, oder
b) vom Versicherungsunternehmen, an das ein Antrag auf Schadenersatz gerichtet wurde, oder von dessen
Schadenregulierungsbeauftragten eine mit Gründen versehene Antwort auf die in dem Antrag enthaltenen
Darlegungen erteilt wird, sofern die Eintrittspflicht bestritten wird oder nicht eindeutig feststeht
oder der Schaden nicht vollständig beziffert worden ist.
Die Mitgliedstaaten erlassen Bestimmungen, um sicherzustellen, daß für die dem Geschädigten vom
Versicherungsunternehmen angebotene bzw. ihm gerichtlich zugesprochene Schadenersatzsumme Zinsen
gezahlt werden, wenn das Angebot nicht binnen drei Monaten vorgelegt wird.
(7) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 20. Januar 2006 einen
Bericht über die Durchführung von Absatz 4 Unterabsatz 1 und über die Wirksamkeit dieser Bestimmung
sowie über die Gleichwertigkeit der nationalen Sanktionsbestimmungen und unterbreitet erforderlichenfalls
Vorschläge.
(8) Die Benennung eines Schadenregulierungsbeauftragten stellt für sich allein keine Errichtung einer
Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) der Richtlinie 92/49/EWG dar, und der Schadenregulierungsbeauftragte
gilt nicht als Niederlassung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c) der Richtlinie
88/357/EWG oder als Niederlassung im Sinne des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen .
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Die Akte war schon wieder ganz nach unten gerutscht, so dass ich die Antworten erst jetzt gesehen haben,
Annett, vielen Dank.
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