Insolvenz nach Aufgebotsantrag und Bevollmächtigter

  • Für A ist eine Eigentümerbriefgrundschuld eingetragen. A hat B Vollmacht erteilt, ihn in allen Verfahren den Grundbesitz betreffend zu vertreten. Damit ist meines Erachtens auch die Vollmacht für das Aufgebotsverfahren enthalten. B stellt für A einen Antrag auf Kraftloserklärung des Briefes. Ich habe dazu noch die Erklärung von A zum Verbleib des Briefes angefordert. Seit dem kommt nichts mehr. Die Einsicht ins Grundbuch hat ergeben, dass über das Vermögen von A das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Laut Insolvenzeröffnungsbeschluss erlangt A Restschuldbefreiung, wenn sie den Obliegenheiten des § 295 InsO nachkommt.

    Was mach ich jetzt mit meiner Akte? Seit mehr als 6 Monaten hat sich keiner gerührt. Weise ich den Antrag zurück? B darf A nicht mehr vertreten wegen § 80 InsO, richtig? Was ist mit den Kosten? Bisher ist nur der Vorschuss für die Veröffentlichungskosten angefordert (aber noch nicht bezahlt) worden, da ja keine Vorschusspflicht besteht. Kann ich die Akte einfach weglegen? In dem Fall würde meine Kostenbeamtin einen Streitwertbeschluss brauchen und die Kosten anfordern.

    Im Moment tendiere ich dazu, den Antrag von B und meine Zwischenverfügung an den Insolvenzverwalter zuzustellen zur weiteren Veranlassung, weil B ja nicht mehr vertreten kann.
    Hat einer eine bessere Idee?

  • Bei Ankündigung der Restschuldbefreiung ist das "eigentliche Insolvenzverfahren" fast schon wieder vorbei.
    Ich nehme an, dass das Verfahren bereits aufgehoben wurde und in Kürze aufgehoben wird.
    Damit würde A dann wieder die Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen erlangen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Bei Ankündigung der Restschuldbefreiung ist das "eigentliche Insolvenzverfahren" fast schon wieder vorbei.
    Ich nehme an, dass das Verfahren bereits aufgehoben wurde und in Kürze aufgehoben wird.
    Damit würde A dann wieder die Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen erlangen.

    Die "Ankündigung" der Restschuldbefreiung erfolgt doch inzwischen mit der Eröffnung des Verfahrens, wann es beendet wird, lässt sich daraus gar nicht mehr absehen.

    Ich würde auch so vorgehen wie du vorhast. parallel könnte man auch noch B mitteilen, dass er einen unzulässigen Antrag gestellt hat, da er nicht (mehr) bevollmächtigt ist.

  • Die "Ankündigung" der Restschuldbefreiung erfolgt doch inzwischen mit der Eröffnung des Verfahrens

    bei meinen Gerichten nicht; erst nach Abhaltung des Schlusstermins

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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