Beitritt Gesellschafter GbR - Rechtsnachfolgeklausel

  • Hallo.
    Ich komme bei folgendem Problem nicht weiter ::confused:
    Es liegt ein Urteil zugunsten einer GbR vertreten durch die Gesellschafter X und Y vor, die GbR ist also Gläubigerin. Jetzt ist ein weiterer Gesellschafter der GbR beigetreten und die GbR möchte aufgrund des Urteils eine Zwangssicherungshypothek am Grundstück des Schuldners eintragen lassen. Es handelt sich mittlerweile also um die GbR vertr. durch die Gesellschafter X, Y und Z. Dass in einem solchen Fall eine Rechtsnachfolgeklausel notwendig ist, hab ich schon mal rausgefunden.
    Allerdings stellt sich die Frage, wie der Nachweis geführt werden kann. Ich hatte zunächst die Vorlage des Gesellschaftsvertrages gefordert, diesen möchte die GbR allerdings vorlegen, da die finanziellen Regelungen innerhalb des Vertrages nicht nach außen hin bekannt werden sollen. Eine auszugsweise Vorlage des Vertrages ist ebenfalls nicht möglich. Die GbR möchte jetzt eine Erklärung vorlegen, aus der sich ergibt, wer Gesellschafter der GbR ist. Die Erklärung wird von allen Gesellschaftern unterschrieben und ein Notar nimmt die Unterschriftsbeglaubigung vor. Würde euch das als öffentliche Urkunde ausreichen, um die Erweiterung des Gesellschafterbestandes zu belegen? Ich bin irgendwie unsicher...

  • Eindeutig finde ich die Sache überhaupt nicht.

    Zunächst nehme ich an, dass der Sachverhalt einen sinnentstellenden Schreibfehler enthält und die GbR den Vertrag nicht vorlegen möchte. :)

    Sodann frage ich mich, ob tatsächlich eine Klauselumschreibung nötig ist. Seit der BGH die Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft anerkannt hat, soweit sie als Außengesellschaft auftritt (Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 705 Rn. 24), erscheint mir dies zweifelhaft.

    Sollte sie allerdings - wie von Dir ermittelt - erforderlich sein, würde mir die angebotene notariell beglaubigte Erklärung aller Gesellschafter als Nachweis ausreichen.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Das reicht keinesfalls.

    Eine bloße Behauptung wird doch nicht zum förmlichen Nachweis, nur weil man die Unterschriften der Erklärenden beglaubigen lässt!

    Mir gehört das Auto von Husky98. Unterschrift beglaubigt, prima ... Du würdest Dich sicher freuen!

    Wenn der Titel auf die Gläubiger-GbR, vertreten durch ... lautet, ist er ohnehin im Grundbuchverfahren unbrauchbar, weil es für die Eintragung der Zwangshypothek darauf ankommt, aus welchen Gesellschaftern die GbR besteht, und nicht darauf, durch wen sie vertreten wird (das können auch Geschäftsführer oder nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen nur einige, aber nicht alle Gesellschafter sein).

    Der BGH hat sich bereits zur entsprechenden Anwendung des § 727 ZPO auf den Gesellschafterwechsel bei der GbR geäußert. Der Nachweis im Klauselverfahren wäre jedenfalls durch öffentliche Urkunden zu führen und dies lässt sich nur machen, indem die Unterschriften unter die den Beitrittsvorgang verkörperten Urkunde nachträglich notariell beglaubigt werden.

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