Vollstreckung aus KFB, dessen Urteil gegen SL vollstreckbar ist

  • Wenn eine Vollstreckungsvoraussetzung fehlt, hier Leistung der Sicherheit oder eben Rechtskraft, wird das nachgefordert. Selbstverständlich beide Möglichkeiten. Nur das entspricht meinem Verständnis von Aufklärungsverfügung im Sinne § 139 ZPO. Unabhängig davon, was man von einem Anwalt erwarten darf.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wenn eine Vollstreckungsvoraussetzung fehlt, hier Leistung der Sicherheit oder eben Rechtskraft, wird das nachgefordert. Selbstverständlich beide Möglichkeiten. Nur das entspricht meinem Verständnis von Aufklärungsverfügung im Sinne § 139 ZPO. Unabhängig davon, was man von einem Anwalt erwarten darf.


    :daumenrau

    Im Rahmen der Mangelverfügung könnte man als drittmögliche Variante die Rücknahme des Antrages auf Erlass des Überweisungsbeschlusses aufzeigen (§ 720a ZPO).

    Mehr geht dann wirklich nicht mehr. :D

  • Ich habe jetzt mal den umgedrehten Fall: ZV aus Urteil + KfB. Urteil war gegen SH vorl. vollstreckbar. Mittlerweile ist es rechtskräftig (RK auf Urteil aber nicht vorhanden). KfB wird nach RK erlassen und trägt deshalb unter Verweis auf das Urteil den zusätzlichen Hinweis: "Der zugrunde liegende Titel ist rechtskräftig."

    Nun wird - wie gesagt - die ZV betrieben (Erlaß PfÜB). Ich erhalte die ZwVfg. eines Kollegen von euch, der moniert, daß die RK des Urteils nicht nachgewiesen sei und durch RK-Attest auf der Urteilsausfertigung nachzuweisen sei. Daß der Vermerk nicht auf dem Urteil aufgebracht sein muß, ist ja schon geklärt. Die Bescheinigung kann auch selbständig erfolgen. Ich verstehe aber nicht, was hinter dieser Forderung steht, welches "Mehr" ans Beweiskraft ihm eine (aus meiner Sicht: nochmalige) Bescheinigung bringt. Wieso soll die Bescheinigung auf im KfB nicht als Nachweis ausreichen? Der Kollege von euch teilt mit, daß dieser Satz nur aussage, daß das Urteil rechtskräftig "sein soll" - ich vermute, daß er damit meinen will, daß dieser Satz keine förmliche RK-Bescheinigung für das Urteil für ihn sei. Eine unterschiedliche Beweiskraft (§ 418 ZPO) im Vergleich zu einer selbständigen Bescheinigung (oder ggf. direkt auf der Urteilsausfertigung) kann ich aber nicht erkennen.

    Einzige formaler Haken an der Sache: Die RK-Bescheinigung erteilt lt. § 706 ZPO der UdG - was ja nicht zwingend ein/e Rpfleger/in sein muß. Aber reicht das auch, um eine gesonderte Bescheinigung zu fordern?

    Vielleicht kann mir einer den Sinn dieses Vorgehens des Kollegen von euch erklären.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • An so einen KFB kann ich mich zwar nicht erinnern. Aber wenn im KFB steht, dass das Urteil "nur gegen SHL in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar" ist, fordere ich ja auch nicht nochmal das Urteil an, um zu prüfen, ob dieser Satz stimmt. Ich denke, mir würde der Vermerk im KFB genügen.

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  • Ich denke, mir würde der Vermerk im KFB genügen.


    Dank Dir. Ich verstehe das Ansinnen eben nicht, weil ich meine, daß der KfB mit diesem RK-Vermerk die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 415 ZPO) hat. Und wenn dort die RK des zugrundeliegende Urteils bestätigt wird, reicht das m. E. eben auch aus.

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  • ich hänge mich mal hier rein: gleicher Fall wie im Ausgangsfall: Vollstreckt werden soll aus dem KfB, der zu Grunde liegende Titel ist gegen SL vorläufig vollstreckbar.
    Die Rechtskraft wird nachgewiesen durch Beschlussabschrift, dass der Schuldner auf Grund Rücknahme de Berufung des eigelegten Rechtsmittels verlustig ist.
    Reicht Euch das als Nachweis?

    ...der Kopf ist rund, damit das Denken seine Richtung ändern kann...

  • Eine beglaubigte Abschrift sollte es schon sein. Sonst ist es nur eine bedrucktes Blatt Papier mit "Farbklecksen".

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