§850d ZPO: Nebenjob und Jobcenter

  • Hallo liebe Vollstrecker,

    habe mal eine vollstreckungsrechtliche Frage. Über die SuFu hab ich nichts finden können, falls ihr schon, dann seid gnädig und zeigt es mir :D.

    Unsere Vollstreckungsbehörde hat neuerdings offensichtlich einen Quereinsteiger, der mit Ideen zur Festsetzung des Betrags nach §850d aufwartet, die uns so noch nicht untergekommen sind, und wir noch nicht genau wissen, was wir davon zu halten haben:

    Gepfändet wird beim Drittschuldner Arbeitgeber [Minijob, scheinbar Kellner].

    Begründung auf Seite 10: (beispielhafte Beträge zur vereinfachten Darstellung)


    Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit 400,- EUR

    Anrechnung des Einkommens auf SGB II: 250,- EUR (verschiedene Pauschalen)

    Mit der Anrechnung + den weiteren Einkünften aus dem SGB II ist der komplette sozialhilferechtliche Selbstbehalt abgesichert. (eigentlich verständlich)
    Lediglich ein Mehrbedarf für die Erwerbstätigkeit steht ihm noch zu. Dieser soll rund 100,- EUR betragen, da nur Minijob.

    Die Pfändungsfreigrenze ergibt sich somit aus der Anrechnung des Jobcenters (250,-) + Mehrbedarf (100,-), ergo 350,- EUR
    Die Differenz von 50,- wäre somit monatlich beim Arbeitgeber pfändbar.
    (Die Miete wird vollständig vom Jobcenter gezahlt)
    Die genannten Beträge sind allesamt aus dem beigefügten SGB II Bescheid entnehmbar (tatsächliches Arbeitseinkommen, Abzug von Pauschalen etc.)

    Was haltet ihr davon? Ich persönlich finde das ganze eigentlich plausibel dargelegt. Hat jemand Erfahrung mit solchen Vorschlägen?

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Das Ansinnen verträgt sich nicht mit dem Kerngedanken des § 850f Abs. 1 lit. a ZPO. Demnach soll die Pfändung nicht zu Sozialleistungsbedürftigkeit führen, die hier aber zweifellos schon gegeben ist. Da nach § 11 SGB II nur diejenigen Einkünfte bedarfsmindernd berücksichtigt werden, die dem Leistungsempfänger auch tatsächlich zufließen, würde die Pfändung lediglich dazu führen, dass der Schuldner in gleicher Höhe einen erhöhten Leistungsanspruch hätte. Im Ergebnis würden also Schulden durch Soziallleistungen gezahlt, was § 850f ZPO gerade verhindern soll.

    Wird wegen laufender Unterhaltsansprüche gepfändet, kann man zu einem anderen Ergebnis kommen, da hierfür nach § 11b Abs. 1 Nr. 8 SGB II die Absetzung vom Einkommen ausdrücklich vorgesehen ist.

  • Danke für die Antwort!
    Dann war das Bauchgefühl wohl doch nicht ganz unrichtig :)

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

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