Nebenkläger zahlen Raten, Kosten des Verfahrens wurden VU auferlegt

  • Hallo,

    ich hoffe auf ein paar neue Denkanstöße:

    Den Nebenklägern wurde PKH mit Raten bewilligt, die sie auch vollständig (bis zum fiktiven Höchstbetrag 7.000€) eingezahlt haben.
    Nun wurden den VU die Kosten des Verfahrens und auch die Auslagen der Nebenkläger auferlegt. Diese wurden durch die Staatsanwaltschaft bereits zum Soll an die VU gestellt.

    Kann ich die eingezahlten Ratensummen nun wieder auszahlen an die jeweiligen Einzahler? Muss ich einen PKH-Einstellungs-/ oder -Aufhebungsbeschluss erlassen und woraus ergibt sich das?

    Ich würde mich sehr über Hilfe freuen.
    Danke schon mal.

  • M.E. ein Fall des § 120 III ZPO , der zu einem Einstellungsbeschluss führt.
    Eine Verpflichtung , die bisher gezahlten Raten zurückzuerstatten , leitet sich daraus aber ( noch ! ) nicht ab.
    Dazu müsste man ja wissen , ob und inwieweit der VU seiner Erstattungspflicht nachgekommen ist bzw. wem gegenüber der PKH-Anwalt bisher Festsetzung beantragt hat.

  • Hallo Wolf,

    danke für Deine Antwort.:)
    Der Nebenklägervertreter hat die Pflichtverteidigergebühren bereits vollständig aus der Staatskasse erhalten.
    Trifft die Nebenkläger eine Art "Antragstellerhaftung", ähnlich der PKH im Zivilverfahren, oder weshalb kann ich die eingezahlten Beträge nicht wieder auszahlen?

  • Hallo Wolf,

    danke für Deine Antwort.:)
    Der Nebenklägervertreter hat die Pflichtverteidigergebühren bereits vollständig aus der Staatskasse erhalten.
    Trifft die Nebenkläger eine Art "Antragstellerhaftung", ähnlich der PKH im Zivilverfahren, oder weshalb kann ich die eingezahlten Beträge nicht wieder auszahlen?


    Ja, es gilt das Gleiche wie bei PKH/VKH sonst auch.

  • Ich kenne mich mit Strafkoste nun wirklich nicht aus , aber

    1.) ich dachte , der NKL-Vertr. sei beigeordnet und kein Pflichtverteidiger:confused:
    2.) müsste doch die Staatskasse sich die ausbezahlte Vergütung vom VU holen können § 59 RVG
    3.) Hat der NKl.vertr. Ansprüche auf Differenzvergütung zur Wahlanwaltsvergütung ( gegen den VU ) per Festsetzungsantrag geltend gemacht ?

  • 1, ja, er hat die Pflichtverteidigergebühren erhalten, die er ja als beigeordneter Anwalt bekommt.
    2, die ausbezahlte Vergütung wurde den VU bereits zum Soll gestellt.
    3, nein, die Wahlanwaltsvergütung hat er nicht beantragt, wahrscheinlich wäre diese bei den VU auch nicht beizutreiben.

  • Ich kenne mich mit Strafkoste nun wirklich nicht aus , aber

    1.) ich dachte , der NKL-Vertr. sei beigeordnet und kein Pflichtverteidiger:confused:
    2.) müsste doch die Staatskasse sich die ausbezahlte Vergütung vom VU holen können § 59 RVG
    3.) Hat der NKl.vertr. Ansprüche auf Differenzvergütung zur Wahlanwaltsvergütung ( gegen den VU ) per Festsetzungsantrag geltend gemacht ?


    1.) Mit Pflichtverteidiger hat die Tätigkeit eines Nebenklägeranwalts gar nichts zu tun. Für einen Pflichtverteidiger zahlt auch kein Angeklagter Raten. In den Fällen des § 397a II StPO kann der Nebenklägeranwalt nur mittels PKH beigeordnet werden (oder der Nebenkläger zahlt ihn sowieso selbst als Wahlanwalt).

    2.) Meist wird da aber nichts zu holen sein. Und eine entsprechende Kostenentscheidung ist auch Voraussetzung. Also bei Freispruch ginge es ohnehin nicht.

    3.) Falls der Nebenkläger PKH erhielt, ist dies möglich. (Ob sinnvoll wegen der häufig fehlenden Leistungsfähigkeit des Verurteilten, ist die andere Frage.)

  • 1, ja, er hat die Pflichtverteidigergebühren erhalten, die er ja als beigeordneter Anwalt bekommt.
    2, die ausbezahlte Vergütung wurde den VU bereits zum Soll gestellt.
    3, nein, die Wahlanwaltsvergütung hat er nicht beantragt, wahrscheinlich wäre diese bei den VU auch nicht beizutreiben.

    Dann bleibt m.E. nach dem Einstellungsbeschluss nur, in gewissem Abstand bei der Kasse nachzufragen, ob die Sollstellung beim VU erfolgreich beigetrieben werden konnte.
    Bzgl. der Differenzvergütung zu einer Wahlanwaltsvergütung wird man um § 55 VI RVG nicht herumkommen.

  • Hallo. 
    Ergänzend zu dem ersten Beitrag habe ich gerade folgendesProblem, dass mich verzweifeln lässt als Neuling in Strafkosten.


    Habe einen Nebenkläger dem PKH mit Raten unter Beiordnungeines Rechtsanwalts bewilligt wurde.
    Nun wurden die Kosten (auch Auslagen des Nebenkl.) demVerurteilten auferlegt.
    Eine Rate wurde bereits eingezahlt, weitere fehlen noch.Eine Aufforderung mittels Ratenplan ist allerdings noch nicht erfolgt.
    Der Rechtsanwalt des Nebenklägers hat auch noch keinenVergütungsantrag eingereicht.
    Sollte dieser eingereicht werden zahle ich aus derStaatskasse nach § 55 RVG die Vergütung aus und habe einen Übergang gegen denVerurteilten nach § 59 RVG. Des Weiteren hätte der Nebenklägervertreter gegenden Verurteilten einen Anspruch nach § 126 ZPO und der Nebenkläger selbst gegenden Verurteilten gemäß § 464b StPO.

    Was ist nun aber mit den Raten? Muss ich einen Ratenplanerstellen und diese weiter einziehen obwohl der Verurteilte die Kosten zutragen hat? Oder müsste ich die erste Rate sogar auszahlen? Sollte ich mitallem weiteren abwarten bis ein Vergütungsantrag eingeht?

    Vielen lieben Dank für einen Tipp.

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