Zwangssicherungshypothek Gläubigermehrheit

  • Hallo,

    ich hab einen Kostenfestsetzungsbeschluss vorliegen (ohne Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses) und soll für zwei Gläubiger wegen der Forderung von ca. 1.000 € eine Zwangssicherungshypothek eintragen. Da zum Gemeinschaftsverhältnis zunächst nichts gesagt wurde, hab ich zwischenverfügt. Nun kommt der Antrag vom RA, dass für die Gläubiger zu je 1/2 eingetragen werden soll.
    Also wenn ich die Ausführungen in Schöner/Stöber, 14. Auflage zu Rd-Nr. 2181 so lese, dann kommen mir Zweifel auf, ob der Titel nicht dahingehend zu verstehen ist, dass die Gläubiger Gesamtgläubiger nach § 428 BGB sind. Können die Gläubiger nun einfach sagen, wir wollen aber jeweils nur die Hälfte, aber die allein fordern? Der Schuldner aber ist doch berechtigt an einen der Gläubiger die gesamte Summe zu leisten.

    Ich tendiere dazu nochmals eine Zwischenverfügung zu machen. Stimmt ihr dem zu oder haben die Gläubiger freie Wahl, weil nix ausdrücklich im Titel steht?

  • Beitrag hat sich erledigt. Ich hätte gleich auslegen können, dass es Gesamtgläubiger sind. Da aber in den Personen der Gläubiger Unklarheiten bestanden, musste ich zunächst zwischenverfügen und hatte da eben auch nach dem Gemeinschaftsverhältnis gefragt. Damit hab ich es wohl verschlimmbessert.
    Aber Telefonat mit RA-Kanzlei und Probleme sind aus dem Weg...

  • Okay. Dann hat sich auch mein Statement erledigt:
    Zur Frage der Nachholung des Gemeinschaftsverhältnisses durch den Gläubiger s. hier (stammt allerdings aus 2012):
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post831438

    Das OLG München, 34. Zivilsenat, hat im Beschluss vom 08.10.2015, 34 Wx 297/15,
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-18690?hl=true
    die Frage offen gelassen, ob die fehlende Angabe zum Gemeinschaftsverhältnis im Titel durch einseitige Erklärungen (allein) der Gläubiger nachgeholt werden kann.

    In Rz. 11 führt das OLG aus:

    „Fehlen die erforderlichen Angaben zum Gemeinschaftsverhältnis im Titel, besteht aber jedenfalls dann kein Eintragungshindernis, wenn sich dieses durch Auslegung unzweideutig ermitteln lässt (OLG Rostock NotBZ 2011, 301; Demharter § 47 Rn. 14; Hügel/Reetz § 47 Rn. 73; Wegmann in Bauer/von Oefele § 47 Rn. 166). So kann ein Titel ohne Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses als solcher für Gesamtgläubiger gemäß § 428 BGB auszulegen sein, wenn mehrere Streitgenossen diesen durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt erwirkt haben (vgl. LG Saarbrücken Rpfleger 2003, 498 bei einem Vergleich; BGH Rpfleger 1985, 321 bei einem Kostenfestsetzungsbeschluss)…“

    Nachdem der Gläubigervertreter hierzu anderweitige Angaben gemacht hat (je ½) scheidet die vom OLG vorgenommene Auslegung jedoch aus.

    Auf eine formlose Nachholung würde ich mich nicht einlassen.

    Ob überhaupt eine Ergänzung seitens einer Prozesspartei möglich ist, erscheint ohnehin fraglich. Dörndorfer führt dazu im Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 867 RN 23 aus: „Eine solche Titelergänzung seitens einer Prozesspartei ist jedoch unzulässig.23 Sie widerspricht dem Prinzip der Formalisierung der Zwangsvollstreckung und führt zur Grundbuchunrichtigkeit, wenn das behauptete Gemeinschaftsverhältnis nicht besteht. Das Argument, für den Schuldner sei das zwischen den Gläubigern bestehende Gemeinschaftsverhältnis ohne Belang, trifft nicht zu. Die Eintragung nach § 47 GBO dient, neben dem Schutze Dritter, nicht zuletzt auch dem Schutz des Schuldners, indem sie die Verfügungsbefugnis (und damit auch die Befugnis zur befreienden Leistungsannahme) klarstellt…“
    23 Wie hier: Demharter GBO § 47 Rn. 14; KEHE/Eickmann GBO § 47 Rn. 16. Zur Titelauslegung LG Saarbrücken Rpfleger 2003, 498


    Kommt die Nachholung nicht in Betracht, ist der Titel ergänzen zu lassen und (wohl auch) erneut zuzustellen; für eine Zwischenverfügung ist dann kein Raum.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo,

    folgender SV:

    A beantragt unter Vorlage einer vollsteckbaren Ausfertigung eines Anerkenntnisurteil die Eintragung einer Zwangshypothek.

    Im Titel sind allerdings 2 Kläger aufgeführt; A und B

    Der Tenor lautet: Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger.......1234,45 Euro zu bezahlen.

    Weist der Titel mehrere Personen als Gläubiger aus ist der "vollstreckungsrechtliche" Antrag doch von allen Gläubigern zu stellen, da die Einigungserklärung auf Gläubigerseite im Antrag nach § 867 Abs. 1 S. 1 ZPO zu sehen ist.

    In meinen Unterlagen habe ich dann beim grundbuchrechtl. Teil folgenden Absatz gefunden:
    Bei einem Titel für Gesamtgläubiger nach § 428 BGB ist es zulässig, auf entsprechenden Antrag eines Gläubigers nur für diese allein die Zwangshypothek einzutragen. Bei einer Gesamtgläubigerschaft ist jeder der Gläubiger für die gesamte Leistung selbständig forderungsberechtigt BGH in NJW 1959, 585 = BGHZ 29, 363

    Kann mir jemand meinen Knoten im Hirn lösen? Mache ich jetzt eine Aufklärungsverfügung oder kann A den Antrag die Zwangshypothek für sich allein einzutragen stellen?

  • Jeder der Gläubiger kann eine Hypothek in voller Höhe zu seinen Gunsten beantragen (Hintzen Pfändung und Vollstreckung im Grundbuch Rn 576; Hock/Klein/Hilbert/Deimann Rn 2225; je unter Hinweis auf die o.g. Entscheidung des BGH). Sofern die vollstreckbare Ausfertigung nur dem A erteilt wurde (vgl. Zöller/Stöber ZPO § 724 Rn 3a) hat er jetzt nicht einmal eine Wahl.


    Alles klar - DANKE.

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