Lö-Bew. durch Inso-Verw. , Inso-Verf. später beendet

  • Guten Morgen zusammen,

    habe eine interessante Konstellation auf dem Tisch, zu der ich gerne mal Meinungen hören möchte.

    In Abt. III ist seit 2010 eine ZwaSiHyp eingetragen „für Rechtsanwalt X ist als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Y Gmbh & Co. KG“.

    Der Insoverwalter unterzeichnete im Jahr 2011 eine formgerechte Löschungsbewilligung diesbezüglich.

    Der Eigentümer hat diese Bewilligung wohl in die Schublade gelegt und sie erst jetzt mit seinem Löschungsantrag hier eingereicht.

    Das Problem:

    Laut Registerblatt ist die insolvente KG seit Ende 2014 im Register gelöscht.

    Es findet sich dort vor der Eintragung der Löschung noch folgende Eintragung aus dem Herbst 2014: Das Insolvenzverfahren ist nach erfolgter Schlussverteilung aufgehoben.

    Und: Die Gesellschaft wird durch die Liquidatoren vertreten.

    Ich sehe hier nun ein Problem mit § 878 BGB.


    Haltet ihr es für nötig, dass hier ein Nachtragsliquidator die Löschungsbewilligung erneut erklärt ?

    Möchte mich im Voraus für Zuschriften bedanken.

  • Da der Titel durch einen Prozessstandschafter erwirkt wurde, wäre als Titelgläubiger der Prozessstandschafter einzutragen gewesen (BGH 5. Zivilsenat, Beschluss vom 13.09.2001, V ZB 15/01; KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 06.03.2001, 1 W 8009/00; OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 23.04.2010, 34 Wx 19/10, OLG Köln 11. Zivilsenat, Beschluss vom 21.03.2014, 11 U 223/12 mwN in Rz. 46).

    Wilsch führt dazu im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.06.2016, Sonderbereiche Zwangssicherungshypothek , RN 135, aus: „Dabei hat die Eintragung ohne den Zusatz „als Insolvenzverwalter“ zu erfolgen, weil Vertretungszusätze oder Hinweise auf Verfahrensstandschaften grundsätzlich nicht Eingang in das Grundbuch finden können (OLG München NZI 2012, 688 = Rpfleger 2012, 687; vgl auch § 15 GBV).“

    Der Umstand, dass dieser Zusatz im Eintragungstext vorliegend enthalten ist, ändert nach Ansicht des OLG München, Beschluss vom 02.02.2016, 34 Wx 20/16, nichts daran, dass als Gläubiger der Insolvenzverwalter anzusehen ist. Das OLG führt in Rz. 12 aus (Hervorhebung durch mich):

    „Wird aber dennoch eine Person mit dem Hinweis auf die Zugehörigkeit des Anspruchs zu einer bestimmten Vermögensmasse (einem bestimmten Insolvenzverfahren) eingetragen, ändert dies an der Wirksamkeit der Eintragung nichts (siehe auch Senat vom 26.2.2008; Meikel/Böttcher Vor GBV Rn. 57 und 163). Denn die Identität der eingetragenen Person als Gläubiger der Hypothek bleibt gewahrt. Allein der überflüssige Zusatz mit dem Hinweis auf die Eigenschaft als Insolvenzverwalter verlangt auch keine Klarstellung. Soweit der Beteiligte damit argumentiert, durch den Zusatz werde eine zusätzliche Hürde aufgebaut, weil die Löschung der Eintragung die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger verlange, ist dem entgegen zu halten, dass dies nicht von der gewählten Eintragungsform abhängt. Denn die Löschung würde in der einen wie in der anderen Eintragungsvariante nur die Bewilligung des ausgewiesenen Gläubigers verlangen. Dessen Identität ist aber durch die Form der Eintragung nicht berührt.“

    Also hat nach dieser Ansicht auch der Insolvenzverwalter die Löschungsbewilligung zu erteilen. Das hat er vorliegend auch getan. Diese Bewilligung bzw. die materiell-rechtliche Aufgabeerklärung, die idR konkludent die Löschungsbewilligung enthält (s. Kohler im Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 875 RnN 9 mwN in Fußn. 20), ist mit der Übersendung an den Grundstückseigentümer wirksam geworden. Dieser ist auch empfangsberechtigt (s. Gursky im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 875 RN 52). Mit der Übersendung ist nach § 875 Absatz 2 BGB Bindungswirkung eingetreten (Staudinger/Gursky, RN 58). Da der Grundstückseigentümer die Löschungsbewilligung vorgelegt hat, ist davon auszugehen, dass sie ihm vom Gläubiger übersandt wurde (MüKo/Kohler, § 873 BGB RN 83). Wenn der Eigentümer der Löschung auch zugestimmt hat (bzw. den Löschungsantrag in der Form des § 29 GBO gestellt hat), steht demnach dem Vollzug des Antrags nichts entgegen. Auf die Frage, ob die Insolvenz noch besteht oder nicht kommt es dann nach der vorstehenden Ansicht nicht an.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Also das muss ich jetzt mal sagen: Prinz, ich lese alle deine Beiträge immer mit Interesse und lerne dabei stets viel dazu. :daumenrau

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Vielen Dank an Prinz für die erhellende Antwort !
    Es verdient Anerkennung, wie er sich hier immer wieder auf sehr ausführliche und auch zitierfähige Weise in dieses Forum einbringt !

    :dankescho


    Ich habe mich mit den verlinkten Entscheidungen mittlerweile beschäftigt und mir war das Problem des fehlenden "Gleichlaufs" bei der ZwaSiHyp noch gar nicht so bewusst...

    Der Gläubiger ist im Grundbuch genau so wiedergegeben wie im Titel, also mit dem Zusatz "also Insolvenzverwalter über das Vermögen der XY".

    Die Rechtsprechung scheint es wohl in Kauf zu nehmen bzw. sogar absichtlich zu wollen, dass ohne die Eintragung des die Zugehörigkeit der Forderung klarstellenden Zusatzes der Prozessstandschafter damit tun und lassen kann, was er will... und zwar unabhängig davon, dass sein Amt noch nachgewiesen werden muss.

    Verstehe ich das jetzt richtig, dass ich auch nicht mehr beim Insogericht nachfragen muss, ob er zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bewilligung noch im Amt war ? (er hatte bei Ubgl. die Bescheinigung des Gerichts über seine Bestellung, die war aber damals schon 3 Jahre alt)
    Oder mache ich mich da am Ende noch selber bösgläubig ? ;)

  • Wenn Titelgläubiger der Prozessstandschafter selbst ist und (nach Ansicht des OLG München) der „überflüssige Zusatz mit dem Hinweis auf die Eigenschaft als Insolvenzverwalter ..auch keine Klarstellung“ verlangt, dann kann es auch nicht darauf ankommen, dass der Titelgläubiger zum Zeitpunkt der Abgabe der Löschungsbewilligung seine Eigenschaft als Insolvenzverwalter nachweisen muss.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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