Guten Morgen zusammen,
habe eine interessante Konstellation auf dem Tisch, zu der ich gerne mal Meinungen hören möchte.
In Abt. III ist seit 2010 eine ZwaSiHyp eingetragen „für Rechtsanwalt X ist als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Y Gmbh & Co. KG“.
Der Insoverwalter unterzeichnete im Jahr 2011 eine formgerechte Löschungsbewilligung diesbezüglich.
Der Eigentümer hat diese Bewilligung wohl in die Schublade gelegt und sie erst jetzt mit seinem Löschungsantrag hier eingereicht.
Das Problem:
Laut Registerblatt ist die insolvente KG seit Ende 2014 im Register gelöscht.
Es findet sich dort vor der Eintragung der Löschung noch folgende Eintragung aus dem Herbst 2014: Das Insolvenzverfahren ist nach erfolgter Schlussverteilung aufgehoben.
Und: Die Gesellschaft wird durch die Liquidatoren vertreten.
Ich sehe hier nun ein Problem mit § 878 BGB.
Haltet ihr es für nötig, dass hier ein Nachtragsliquidator die Löschungsbewilligung erneut erklärt ?
Möchte mich im Voraus für Zuschriften bedanken.