Austauschpfändung Zuständigkeit Vollstreckungsgericht/Insolvenzgericht

  • Hallo,

    ich schreibe meine Diplomarbeit in der Insolvenz.
    Ein kleiner Unterpunkt ist dabei die Austauschpfändung nach § 811 a ZPO.
    Ich verstehe jetzt nicht so ganz, wann welches Gericht zuständig ist.

    Grundsätzlich prüft ja das Vollstreckungsgericht die Zulässigkeit der Austauschpfändung. Ist das im Insolvenzverfahren auch so?

    Ich habe in einem Kommentar folgendes gelesen:


    Die in §§ 811 a, 811 b ZPO beschriebene Austauschpfändung kann von dem Insolvenzverwalter selbstständig vollzogen werden.
    Ein Austausch kann auch ohne eine Entscheidung des Insolvenzgerichts erfolgen. Lediglich bei Streitigkeiten über die Zulässigkeiten der Austauschpfändung hat der Rechtspfleger eine Entscheidung zu treffen.

    Heißt das, dass im Insolvenzverfahren, das Vollstreckungsgericht gar nicht prüft, sondern der Insolvenzverwalter das Ganze selbstständig entscheidet? Dann würde das Vollstreckungsgericht hier ja gar keine Rolle spielen, sondern wenn überhaupt, dann das Insolvenzgericht. Stimmt das?


  • ...
    das Insolvenzgericht ist auch "raus", wenn ein Dritter behauptet, er sei Eigentümer des Gegenstandes - aber dann ist wohl das Streitgericht anzurufen

    Wenn der Schuldner mit dem Austausch einverstanden ist, wird der IV ohne IG handeln dürfen - dann haben wir eine Einigung zwischen den Parteien
    Wenn der Schuldner micht einverstanden ist, muss er sich im Verfahren wehren und eine Entscheidung des IG herbeiführen und nur mit deren Gestattung wird auszutauschen sein

    aber praktisch erlebt habe ich auch noch nicht, dass ein Schuldner im Verfahren damit enverstanden war

  • ...aber praktisch erlebt habe ich auch noch nicht, dass ein Schuldner im Verfahren damit enverstanden war

    Was aber wohl auch darin begründet liegt, dass manche Sachbearbeiter bzw. Verwalter sich von der Austauschpfändung falsche Vorstellungen machen, nach dem Motto 12 Zylinder gegen 2-Takter, vergl. BGH vom 16.06.2011, VII ZB 114/09.

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  • Die Frage nach der Zuständigkeit hat es " in sich".
    Aber mal der Reihe nach:

    A. Einzelzwangsvollsreckung
    ein nach § 811 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6unpfändbarer Gegenstand soll gepfändet werden.
    Dies geht nur nach den Regularien des § 811a f. ZPO.
    Entscheidungszuständigkeit: Einzelzwangsvollstreckungsgericht

    B. Gesamtvollstreckung
    ein nach § 811 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6unpfändbarer Gegenstand soll gepfändet werden.
    Hier erfolgt die Vollstreckung nicht aufgrund eines Vollstreckungstitels wie in der EinzelZV üblich, sondern
    aufgrund des Eröffnungsbeschlusses im Rahmen der sog. Verwaltervollstreckung ( vgl. § 148 InsO). Grds. ist da der Insolvenzverwalter wie ein "normaler" Vollstreckungsgläubiger in der vorliegenden Fallgestaltung.
    Aber 148 -> Begriff der Insolvenzmasse -> § 35 InsO; und zur Unpfändbarkeit § 36 Abs. 1 InsO.
    Entscheidungszuständigkeit des Insolvenzgerichts zur Frage der Unpfändbarkeit zunächst nur i.S.v. § 36 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 S. 2.
    Nun ließe sich auf die Idee kommen, § 148 Abs. 2 InsO i.V.m. § 766 ZPO mit Zuständigkeit des Insolvenzgerichts zur Entscheidung über die Vollstreckungserinnerung. § 811a ZPO ist jedoch der Wegnahme vorgelagert, weshalb sich die Zuständigkeit des Einzel-ZV-gerichts begründen ließe. Es ließe sich auch vertreten, das Insolvenzgericht sei zuständig, weil es halt "Gesamtvollstreckung" sei. Das wäre m.E. zu flach, da es bei der Ausgestaltung der Vollstreckungserinnerung bei der Verwaltervollstreckung über 148 InsO über das "ob" der Vollstreckung verhält. Bei der Frage der Austauschpfändung jedoch um eine Frage des "ja, komma weil". Oder anders gewendet: behaupet der Schuldner, der Verwalter will im Rahmen der Verwaltervollstreckung einen unpfändbaren Gegenstand (Auto) pfänden, dann 158 InsO. Wie ein normaler 766 in der Einzel-ZV. Soll eine Austauschpfändung stattfinden, ist dies kein Unterfall des 766, sondern ein klarer 811a ZPO. Da 36 InsO dies zu Recht außer Betracht lässt, m.E. Rpfl. beim Einzel-ZV zuständig.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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    das Insolvenzgericht ist auch "raus", wenn ein Dritter behauptet, er sei Eigentümer des Gegenstandes - aber dann ist wohl das Streitgericht anzurufen

    Wenn der Schuldner mit dem Austausch einverstanden ist, wird der IV ohne IG handeln dürfen - dann haben wir eine Einigung zwischen den Parteien
    Wenn der Schuldner micht einverstanden ist, muss er sich im Verfahren wehren und eine Entscheidung des IG herbeiführen und nur mit deren Gestattung wird auszutauschen sein

    aber praktisch erlebt habe ich auch noch nicht, dass ein Schuldner im Verfahren damit enverstanden war

    sorry, aber ich verstehe jetzt nicht den Bezug zur Frage; aber oki, wenn der Schuldner stirbt, könnte von Belang sein, ob sich die Unpfändbarkeit bei den Erben fortsetzt :D

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  • Vielleicht gehe ich die ganze Sache etwas zu einfach an, aber § 36 Abs. IV InsO sagt ausdrücklich, dass das Insolvenzgericht nur für Entscheidungen des § 36 Abs. 1 S. 2 InsO zuständig ist. Der BGH hat dann entschieden, dass das Insolvenzgericht auch in den Fällen des § 765a ZPO (BGH, ZInsO 2014, 687) und § 850b ZPO (BGH, Urt. v. 3. 12. 2009 - IX ZR 189/08) zuständig ist. Passt hier also nicht, bzw. führt dazu, dass das Vollstreckungsgericht zuständig ist.

    Weiter bestimmt § 148 Abs.2 InsO dass das Insolvenzgericht an die Stelle des Vollstreckungsgerichts in den Fällen des § 766 ZPO tritt. § 766 ZPO betrifft aber nur die Art und Weise der Vollstreckung. Sobald es um das "Ob" geht also die Frage, ob die Art und Weise der Zwangsvollstreckung zulässig ist, gibt es m.E. nach keine Sonderregelung in der InsO. § 148 Abs. 1 InsO bestimmt weiter, dass der Verwalter auf Grund der vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der sich im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Gegenstände verlangen kann. Dies entspricht m.E. nach im Wesentlichen dem Beschluss in der Einzelvollstreckung, mit dem das Vollstreckungsgericht die Herausgabe bzw. Austauschpfändung anordnet. Gegen diesen Beschluss ist aber § 793 ZPO das statthafte Rechtsmittel. Damit greift wie oben schon genannt keine Sonderregelung aus der InsO ein, folglich wäre aus meiner Sicht das Vollstreckungsgericht zuständig.

  • hier wäre noch zu ergänzen:

    Der Streit zwischen Schuldner und Verwalter über die Zugehörigkeit einer Forderung zur Masse ist vor dem Prozessgericht und nicht vor dem Insolvenzgericht auszutragen.
    BGH, Beschluss vom 7. April 2016 - IX ZB 89/15


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  • Ich bin für die flache Lösung:

    a) Über die Zulässigkeit der Austauschpfändung ist auf Antrag des IV gerichtlich zu entscheiden (Grundgedanke § 811a ZPO).

    b) Hierfür ist sachlich zuständig das IG (Grundgedanke analog aus § 36 IV InsO, § 148 II 2 InsO, 89 III InsO / Sachnähe).

    Darauf, dass § 811a ZPO nicht ausdrücklich in § 36 I InsO in Bezug genommen wurde, kommt es nicht an, analog für vergleichbaren SV (zu § 850b II ZPO): BGH http://lexetius.com/2009,3840

  • b) Hierfür ist sachlich zuständig das IG (Grundgedanke analog aus § 36 IV InsO, § 148 II 2 InsO, 89 III InsO / Sachnähe).

    Darauf, dass § 811a ZPO nicht ausdrücklich in § 36 I InsO in Bezug genommen wurde, kommt es nicht an, analog für vergleichbaren SV (zu § 850b II ZPO): BGH http://lexetius.com/2009,3840

    Wobei man aber sagen muss, dass die Zuständigkeit des IG für § 850b ZPO über § 36 InsO lange Zeit bestenfalls sehr streitig war und es erst einer BGH Entscheidung bedurfte. Dass man mich nicht falsch versteht, aus meiner Sicht ist das IG hier wesentlich näher dran an der Materie, aber, der Gesetzgeber hat sich nun einmal deutlich in § 36 InsO entschieden was das IG entscheiden soll und was nicht. Ob eine planwidrige Regelungslücke hier vorliegt erscheint mir deshalb fraglich. Letztlich auch, da die Frage ob ein Gegenstand überhaupt Gegenstand der Insolvenzmasse ist durch das Vollstreckungsgericht und eben nicht durch das Insolvenzgericht zu entscheiden ist. Dann wäre als Minus bei der Austauschpfändung auch das Vollstreckungsgericht zuständig. Aber vielleicht sollte man hier ähnlich wie bei 850b ZPO mal neue Pfade zu beschreiten und schauen ob höhere Instanzen mitmachen.

  • b) Hierfür ist sachlich zuständig das IG (Grundgedanke analog aus § 36 IV InsO, § 148 II 2 InsO, 89 III InsO / Sachnähe).

    Darauf, dass § 811a ZPO nicht ausdrücklich in § 36 I InsO in Bezug genommen wurde, kommt es nicht an, analog für vergleichbaren SV (zu § 850b II ZPO): BGH http://lexetius.com/2009,3840

    Wobei man aber sagen muss, dass die Zuständigkeit des IG für § 850b ZPO über § 36 InsO lange Zeit bestenfalls sehr streitig war und es erst einer BGH Entscheidung bedurfte. Dass man mich nicht falsch versteht, aus meiner Sicht ist das IG hier wesentlich näher dran an der Materie, aber, der Gesetzgeber hat sich nun einmal deutlich in § 36 InsO entschieden was das IG entscheiden soll und was nicht. Ob eine planwidrige Regelungslücke hier vorliegt erscheint mir deshalb fraglich. Letztlich auch, da die Frage ob ein Gegenstand überhaupt Gegenstand der Insolvenzmasse ist durch das Vollstreckungsgericht und eben nicht durch das Insolvenzgericht zu entscheiden ist. Dann wäre als Minus bei der Austauschpfändung auch das Vollstreckungsgericht zuständig. Aber vielleicht sollte man hier ähnlich wie bei 850b ZPO mal neue Pfade zu beschreiten und schauen ob höhere Instanzen mitmachen.


    Den Streit entscheidet mE das PG oder das IG, nicht das VG (LG Göttingen, Beschl. v. 07.03.2013 – 10 T 18/13 zu § 811 Nr. 12 ZPO).

    Danach würde einen Streit über die Pkw-Unpfändbarkeit i.S.d. § 811 Nr. 5 ZPO wohl der Richter beim IG zu entscheiden haben gem. §§ 36 I 1, 148 II 2 InsO.

    Vorliegend gibt es keinen Streit: IV und Schuldner sind sich einig über die Unpfändbarkeit, aber der IV möchte gleichwohl massemehrend über § 811a ZPO austauschend zugreifen.

    ME macht das keinen Sinn, dass nun über einen solchen Zulässigkeitsantrag 811a als möglicher Annex zu 811 Nr. 5 das VG befinden sollte (mal abgesehen von den hohen inhaltlichen Hürden und Anforderungen einer Begründetheit, vgl. BGH oben von LfDC).

    Ich glaube auch nicht, dass das mal höchstrichterlich geklärt wird; hatte in 19 Jahren M-Tätigkeit allenfalls einen 811a-Antrag und wahrscheinlich bilde ich mir selbst den "erinnerlich" nur ein.

    :D

  • ich plädiere für den Fall der Austauschpfändung für die Zuständigkeit des Einzelzwangsvollstreckungsgerichts, da es sich um eine Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahme im Rahmen der Gesamtvollstreckung handelt und weder ein Fall des § 148 noch des § 36 gegeben ist.
    Ergo:Normalfallstruktur

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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    :daumenrau

  • Den Streit entscheidet mE das PG oder das IG, nicht das VG (LG Göttingen, Beschl. v. 07.03.2013 – 10 T 18/13 zu § 811 Nr. 12 ZPO).

    Danach würde einen Streit über die Pkw-Unpfändbarkeit i.S.d. § 811 Nr. 5 ZPO wohl der Richter beim IG zu entscheiden haben gem. §§ 36 I 1, 148 II 2 InsO.

    Das überzeugt mich zwar nicht, aber es ist wohl richtig, laut BGH ist das Prozessgericht und nicht das Vollstreckungsgericht zuständig wenn es um die Frage über die Zugehörigkeit einer Forderung zur Masse geht ,vgl. wie oben BGH LFDC, sonst wohl immer?!? (BGH Beschl. v. 05.06.2012, Az.: IX ZB 31/10) das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht. Wiederholt der BGH auch immer wieder, bin mal bis ins Jahr 1984 gegangen (BGH Beschl. v. 05.06.2012, Az.: IX ZB 31/10, BGH Urt. v. 10.01.2008, Az.: IX ZR 94/06, BGH Urt. v. 25.10.1984, Az.: IX ZR 110/83). Mich überzeugt aber eher Defaitist in der Begründung, aber seis drum der BGH hat entschieden.

  • Ich habe genau diesen Fall.

    Die Schuldnerin beantragt wortwörtlich festzustellen, dass der PKW nicht massezugehörig ist und verweist im weiteren Verlauf des Antrags auf § 811 ZPO und die Unpfändbarkeit. Im weiteren Verlauf des Antrags äußert sie auch, dass eine Austauschpfändung - wie vom Insolvenzverwalter beabsichtigt - unzulässig sei.

    Die Entscheidung des LG Göttingen vom 07.03.2013 (Az. 10 T 18/13) beinhaltet unter anderem folgenden Leitsatz:

    Streiten der Schuldner und der Insolvenzverwalter darüber, ob ein Gegenstand als unpfändbar im Sinne des § 811 ZPO anzusehen ist, ist das Insolvenzgericht im Rahmen des § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 InsO als besonderes Vollstreckungsgericht für diesen Streit zuständig.


    Spricht das nun auch für eine Zuständigkeit des Richters? Wegen § 148 Abs. 2 InsO?

    Siehe auch Hamburger Kommentar § 148 InsO Rn. 38? Ob die Art und Weise der Zwangsvollstreckung zulässig ist, ist hingegen nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen.

    Sofern man die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts - wie das LG Göttingen- bejaht, ist nunmehr der Richter oder der Rechtspfleger zuständig?

    Zusatz: die Austauschpfändung ist noch nicht vollzogen sondern der Verwalter hat diese angekündigt und begehrt die Herausgabe, um die Austauschpfändung vornehmen zu können.

    § 766 ZPO greift hier aufgrund der bloßen Ankündigung noch nicht, oder ?

    Danke für die Meinungen

  • Die Schuldnerin beantragt wortwörtlich festzustellen, dass der PKW nicht massezugehörig ist und verweist im weiteren Verlauf des Antrags auf § 811 ZPO und die Unpfändbarkeit. Im weiteren Verlauf des Antrags äußert sie auch, dass eine Austauschpfändung - wie vom Insolvenzverwalter beabsichtigt - unzulässig sei.

    Was ist den das Fahrzeug, Hilfsmittel zur Erwerbserzielung gem. § 811 I Nr. 5,6 ZPO oder Prothese i.S.d. § 11 I Nr. 12 ZPO?

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  • Evtl. liest Du die Entscheidung des LG Göttingen nicht unter dem richtigen Blickwinkel:

    aus Hesseler/Neu, InsBüro 2017, 449ff: Pfändung von Smartphone & Co. – Möglichkeit der Massemehrung?Ob in einem Verfahren gem. § 36 IV InsO das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht oder das Prozessgericht entscheidet, hängt letztendlich davon ab, ob die Auseinandersetzung zwischen Insolvenzverwalter und Schuldner um die Massezugehörigkeit als solcher geführt wird – dann gehört der Rechtsstreit vor das Prozessgericht – oder ob über die Zulässigkeit der Vollstreckung gestritten wird – dann entscheidet das Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht. Das leuchtet ein, denn wenn der Gegenstand nicht zur Masse gehört, entzieht er sich der Zuständigkeit des Insolvenzgerichts.

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  • ...

    Streiten der Schuldner und der Insolvenzverwalter darüber, ob ein Gegenstand als unpfändbar im Sinne des § 811 ZPO anzusehen ist, ist das Insolvenzgericht im Rahmen des § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 InsO als besonderes Vollstreckungsgericht für diesen Streit zuständig....

    Wo steht das denn?? Das Insolvenzgericht ist doch nach Abs. 4 nur in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 zuständig. Dazu gehört eindeutig nicht der § 811 ZPO. Für mich klar das PG

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

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