Nutzung eines Flutweges (Grunddienstbarkeit)

  • Ein Wegerecht würde auch das Befahren mit Kraftfahrzeugen bedeuten (s. Grziwotz in Erman BGB, Kommentar, 14. Auflage 2014, § 1018 RN 13 unter Zitat: „Karlsruhe OLG 1986, 70“). Das OLG Karlsruhe (6. ZS) führt im Urteil vom 24. 7. 1985, 6 U 65/85 = OLGZ 1986, 70, aus: „Ist ein „Wegerecht” eingeräumt, so ist – von besonderen Umständen abgesehen – anzunehmen, dass der Weg mit jeder Art von Fahrzeugen, also auch mit Kraftwagen, befahren werden darf (vgl. Dehner aaO S. 673)…“.

    Ein Fluchtweg wird vermutlich nicht (auch) dem Befahren von Fahrzeugen, sondern der Flucht von sprintenden Menschen dienen. Daher würde ich den Begriff „Wegerecht“ dafür nicht verwenden wollen.

    An der vorgenannten Kommentarstelle wird ein „Recht auf Notausgang“ als zulässige Bezeichnung genannt. Ein solcher Notausgang stellt nach der DIN EN ISO 7010 und der DIN 4844-2 den Rettungs- oder Fluchtweg dar.

    Ich meine daher, dass entweder eine solche Bezeichnung oder aber die Bezeichnung „Fluchtwegrecht“ die treffendere ist. Der von Dir zitierten Entscheidung (BGH, V ZR 102/11) habe ich übrigens zu Deiner Problematik (und der fälschlichen Überschrift „Flutwegrecht“) nichts entnehmen können.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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