Löschung eines Widerspruchs aufgrund einstw. Verfügung

  • Ich habe aufgrund einer einstweiligen Verfügung einen Widerspruch zugunsten der Antragstellerin gegen die Eintragung des Antragsgegners als Eigentümer eingetragen.

    Nunmehr liegt mir eine Protokollabschrift samt folgendem Vergleich vor:
    1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der durch Beschluss des AG vom... eingetragene Widerspruch im Grundbuch von... zu löschen ist.
    2. Die Antragstellerin erklärt bereits jetzt ihre Einwilligung zur Löschung des eingetragenen Widerspruchs. Sie verpflichtet sich zudem, sämtliche zur Löschung des Widerspruchs notwendige Mitwirkungshandlungen vorzunehmen.

    Ich bin der Meinung, ich benötige eine Löschungsbewilligung der Antragstellerin. Deren Rechtsanwältin ist anderer Meinung. Was meint Ihr dazu?:confused:

  • Sehe ich eigentlich so wie Du, weil ich nicht wüsste, worauf sich die Verpflichtung, „sämtliche zur Löschung des Widerspruchs notwendige Mitwirkungshandlungen vorzunehmen“ beziehen sollte, wenn die Löschungsbewilligung bereits abgegeben wäre. Auch erklärt die Antragstellerin „bereits jetzt“ ihre Einwilligung zur Löschung des eingetragenen Widerspruchs. Das „bereits jetzt“ setzt voraus, dass die Einwilligung vorzeitig erklärt wird, ihr also die eigentliche Abgabe der erforderlichen Erklärung, hier also die verfahrensrechtliche Löschungsbewilligung, nachfolgen wird. Diese Löschungsbewilligung scheint mir daher noch nicht abgegeben zu sein. So, wie es formuliert ist, dürfte es sich eher um die Verpflichtung zur Abgabe der Löschungsbewilligung handeln. Dazu führt Keller in Keller, Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht, 1. Auflage 2013, unter „A. Die Zwangsvollstreckung wegen sonstiger Ansprüche“ in RN 19 aus: „Hat sich der Schuldner in einem sonstigen Vollstreckungstitel, insbesondere einem Prozessvergleich, zur Abgabe einer Willenserklärung verpflichtet, diese dort aber nicht abgegeben, soll die Abgabe der Willenserklärung nach § 888 ZPO vollstreckbar sein;64 die Klage auf Abgabe der Willenserklärung aufgrund der Verpflichtung im Vergleich ist ebenfalls denkbar.65
    64 Brox/Walker, Rn. 1070.
    65 BGH v. 19. 6. 1986 - IX ZR 141/85, BGHZ 98, 127.“
    (s. dazu auch Rellermeyer im gleichen Kommentar unter „B. Die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung“, RN 343 mit den Nachweisen in den Fußnoten 250 und 251).

    Da ein Vergleich ein gegenseitiges Nachgeben voraussetzt (s. Marburger im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 779 RN 27 mwN), vermute ich auch, dass für die Abgabe der Löschungsbewilligung eine Gegenleistung zu erbringen ist (s. dazu OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 10.04.1980, 20 W 152/80 = Rpfleger 1980, 29).

    Steht dazu etwas im Protokoll ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Im Vergleich steht: Der Antragsgegner verpflichtet sich gegenüber der Antragstellerin, dieser nach Löschung des Widerspruchs einen Betrag von ... Euro zu bezahlen.

    Vielleicht sollte ich noch folgendes bemerken:
    Die Anwältin der Antragstellerin meint eine Bewilligung ist nicht notwendig, da sie ja extra einen gerichtlichen Vergleich nach § 127a ZPO abgeschlossen haben.

    Meiner Meinung nach, ersetzt dieser zwar die notwendige Form, aber in diesem Fall nicht die Erklärung an sich, nämlich die Bewilligung. Um die Bewilligung entbehrlich zu machen, müsste dann nicht exakt im Vergleich stehen: "Die Antragstellerin bewilligt die Löschung des Widerspruchs"???

  • Der Satz "Die Antragstellerin erklärt bereits jetzt ihre Einwilligung zur Löschung des eingetragenen Widerspruchs." ist für mich eine Bewilligung.

    Es muss nicht das Wort "Bewilligung" verwendet werden.

  • Ja. Im Zusammenhang mit der bislang nicht erwähnten Zahlungsverpflichtung kann dem „bereits jetzt“ auch die Bedeutung zukommen, bereits vor Eingang der Zahlung die Löschung zu bewilligen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Aus Sicht des Streitrichters:

    Wenn nicht "verpflichtet sich", sondern "erklärt bereits jetzt" geregelt ist, dann ist dies genau die Abgabe der Löschungsbewilligung (auch ohne die Regelung über die Zahlungspflicht). Das "bereits jetzt" bezieht sich nur auf den Umstand, dass ein Löschungsantrag noch nicht gestellt ist, so dass die Bewilligung sachlich ein wenig "verfrüht" ist, aber die Bewilligung selbst ist bereits im Vergleich enthalten. Sonst wäre "erklärt" ohne relevante Bedeutung.

    Hier zeigt sich die "Unvertrautheit" der Streitjuristen mit den sehr formalisierten Grundbuchangelegenheiten. Ich bin auch erst seit ich hier im Forum mitlese, dazu übergegangen, an manchen eingeübten Formulierungen noch etwas zu "schrauben".

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Mutter lässt 2013 Grundstück an Sohn auf. 2014 wird eine Berufsbetreuerin für Mutter bestellt. Diese erwirkt einen Beschluss, aufgrund dessen in Abt.II ein Widerspruch gegen die Eintragung des Eigentums des Sohnes eingetragen wird.

    Nun ist die Mutter verstorben. Sohn ruft an und fragt an, was er für die Löschung des Widerspruchs für Unterlagen benötigt.
    Reichen Löschungsantrag und Erbscheinsausfertigung (welche Sohn als Alleinerben ausweist)?

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