Rechtskräftiges Scheidungsurteil per Rechtshilfe anfordern

  • Guten Morgen zusammen,

    in einem Nachlassverfahren wird zum Erbscheinsantrag noch ein Nachweis benötigt, dass die Ehe der Erblasserin geschieden ist.

    Problem: die Scheidung erfolgte in der Türkei und den Kindern der Erblasserin liegt lediglich eine einfache Kopie des Scheidungsurteils vor. Um die Anerkennung nach § 107 FamFG in die Wege leiten zu können, würde sie jedoch eine mit Rechtskraft versehene Ausfertigung benötigen.

    Jetzt tritt die Rechtsanwältin der beiden Erben an mich als Nachlassgericht heran und fragt an, ob wir nicht "im Rahmen der Abkommen zwischen der Republik Türkei und der Bundesrepublik Deutschland in Zivil-, Straf- und Handelssachen im Wege eines Rechtshilfeersuchens an die Botschaft bzw. an das zuständige Deutsche Konsulat in der Türkei die benötigte rechtskräftige Urteilsausfertigung anfordern könnten".

    --> m.E. kann das nicht im Wege des Nachlassverfahrens abgewickelt werden; es müssen die beiden Erben als Antragsteller schon die entsprechenden Nachweise vorlegen. Oder was meint Ihr?

    --> da ich mich im Übrigen nicht so gut mit Rechtshilfe auskenne: Geht so etwas denn generell? Wenn ja, wie? Und an welche Stelle müsste die Rechtsanwältin ihren entsprechenden Antrag (?) richten?

  • Ich kenne mich nun in Nachlasssachen nicht so aus, aber ich würde schon darauf abstellen, dass die Beteiligten da eine Vorlagepflicht haben.

    Ich habe mich mal umgeschaut, welche Verträge für die Türkei so gelten. Es gibt ein Haager Übereinkommen über den internationalen Zugang zur Rechtspflege vom 25.10.1980. Dieses Übereinkommen ist von der Türkei nicht ratifiziert, sondern nur unterschrieben worden. Das findest du hier. Ich weiß jetzt nicht, inwieweit das Übereinkommen jetzt Wirkung entfaltet, da nach Art. 31 die Ratifikation notwendig ist. In dem Übereinkommen steht in Art. 18, dass man eine Entscheidung anfordern kann. Das kann aber die Person selbst und nicht die Behörde. Ich würde der RAin schreiben, dass sie selbst das Urteil anfordern kann. Ich würde mich nicht mit den türkischen Behörden rumärgern.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Grundsätzlich ist der Antragsteller verpflichtet die erforderlichen Urkunden vorzulegen.

    Ich erhalte viele Zustellungsersuchen aus der Türkei in Scheidungssachen. Daher denke ich, dass es für die Erben nicht so schwierig sein dürfte ggf. mit Hilfe des Konsulats das Scheidungsurteil zu beschaffen.

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