Hallo Kollegen,
wir brauchen hier eure Hilfe. Folgender Sachverhalt:
Die Erblasserin, geb. 1929 war ein Findelkind. Die Mutterwurde später ermittelt. Die Erblasserin wurde im Jahre 1939 von Frau Müller mit Zustimmung ihres Mannes und der Kindesmutter durch Kindesannahmevertrag anKindes statt angenommen. Der Vertrag wurde im Jahre 1940 gerichtlich genehmigt.Der Ehegatte hat das Kind also nicht adoptiert (er ist auch nicht der leiblicheVater).
Die Erblasserin verstirbt 2016, kinderlos, Ehegattevorverstorben, Adoptivmutter vorverstorben. Vorhanden sind nur noch die Erben3. Erbordnung (Verwandte nach der Annehmenden, also Abkömmlinge nach denGeschwistern der Annehmenden.
Im Annahmevertrag ist hinsichtlich des Erbrechts nur geregelt,das der Angenommenen und deren Abkömmlingen ein Erbrecht nach der Annehmenden zusteht. Was ist jedoch umgekehrt?
Wir stehen hier ein wenig auf dem Schlauch und wären füreure Meinung dankbar.