Erbrecht nach Adoption im Jahre 1938

  • Der springende Punkt ist, dass man mit dem Zeitpunkt des Beitritts nur dann DDR-Recht als fortgeltend überleiten kann, wenn es im Zeitpunkt des Beitritts auch gegolten hat. Zu prüfen ist also, ob die ursprünglich nach BGB-Normen erfolgte Adoption entweder am 01.01.1957 (AdoptVO) oder am 01.04.1966 (EGFGB) in eine Volladoption übergeleitet wurde. Denn nur wenn dies der Fall war, konnte dann auch eine spätere Überleitung nach Art. 234 § 13 EGBGB erfolgen.


    Und wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen würden, wären die Adoptivverwandten keine gesetzlichen Erben (siehe auch Beiträge 2 und 3).

    Die Auswirkungen des Wohnsitzes der Adoptivmutter zu gewissen (weit zurückliegenden) Stichtagen spielt somit für den jetzt (2016!) eingetretenen Erbfall eine entscheidende Rolle, obwohl die Adoption weit vor der Aufspaltung in DDR und BRD erfolgte und seit 26 Jahren wieder ein gemeinsamer Staat besteht.

    Kann mir vielleicht jemand erklären, weshalb hier trotzdem auf fortgeltendes DDR- oder BRD-Recht abzustellen ist? Welche Intention des Gesetzgebers steht hinter dieser Regelung? Welche originären Wirkungen hatte eine Adoption Minderjähriger 1939 eigentlich?

  • Welche Intention des Gesetzgebers steht hinter dieser Regelung?

    Die Intention der Gesetzgeber von BRD und DDR im Jahr 1990 war:

    • die friedliche Wiedervereinigung Deutschlands


    Zu diesem Zweck hat man einen Einigungsvertrag ausgehandelt und ratifiziert. Inhalt dieses Einigungsvertrags war - entgegen allen seit nunmehr 26 Jahren verbreiteten anderslautenden Gerüchten - eben nicht, jegliche Rechtssetzung der DDR spurlos zum Verschwinden zu bringen.

  • Art. 231 § 13 EGBGB

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Welche Intention des Gesetzgebers steht hinter dieser Regelung?

    Die Intention der Gesetzgeber von BRD und DDR im Jahr 1990 war:

    • die friedliche Wiedervereinigung Deutschlands


    Zu diesem Zweck hat man einen Einigungsvertrag ausgehandelt und ratifiziert. Inhalt dieses Einigungsvertrags war - entgegen allen seit nunmehr 26 Jahren verbreiteten anderslautenden Gerüchten - eben nicht, jegliche Rechtssetzung der DDR spurlos zum Verschwinden zu bringen.


    Mag sein, aber im konkreten Fall sehe ich keinen Grund, weshalb die DDR-Rechtssetzung hier überhaupt eine Rolle spielen darf. Es liegt keine Adoption vor, die zu DDR-Zeiten erfolgt wäre.

    Die Adoption 1938 erfolgte vielmehr in Kenntnis der damals für eine Adoption geltenden rechtlichen Wirkungen. Als Adoptierender sollte man darauf vertrauen können, dass die Auswirkungen der Adoption lebenslang konstant bleiben und nicht durch spätere Regelungen (DDR- oder BRD-Recht, je nach Wohnort am entsprechenden Stichtag) ggf. massiv verändert werden.

    Aus meiner Sicht hätte man für diese Fälle anlässlich der Wiedervereinigung daher eher festlegen sollen, dass generell die rechtlichen Wirkungen zum jeweiligen Zeitpunkt der Adoption weiterhin gelten.

  • Die Adoptionsfolgen wurden in der DDR durch die AdoptVO für alle dieser Verordnung unterliegenden Personen (und das war die Erblassermutter nunmal) geändert und deren Rechtsfolgen gelten auch nach der Wiedervereinigung nach der von mir genannten Gesetzgebung fort. Es gab eben nach dem WK zwei Deutsche Staaten mit unterschiedlichen Rechtsordnungen, die durch das EGBGB nur teilweise harmonisiert wurden. Wir können heute nicht so tun, als hätte es die DDR nie gegeben.

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  • Also kann man letztlich die damaligen (zu Zeiten von BRD und DDR) erfolgten Anpassungen der Adoptionen in diesen Fällen letztlich nur für Fehlentscheidungen handeln.

    Mit diese Fälle meine ich zwei z. B. im Jahr 1938 Adoptierende, wobei sich jeweils beide Adoptierende auf die damals geltenden rechtlichen Folgen der Adoption verlassen haben. Und "nur" wegen des später auseinanderfallenden Wohnsitzes (einer in der BRD, anderer in der DDR zum entsprechenden Stichtag) wurde das Vertrauen in die lebenslang geltenden rechtlichen Folgen der Adoption (teilweise) zerstört, in dem deren Wirkungen (z. B. im Hinblick auf die Verwandten) nun plötzlich ganz anders geregelt wurden.

  • ... Vertrauen in die lebenslang geltenden rechtlichen Folgen ...


    Vertrauensschutz halt halt seine Grenzen. Millionen von Verheirateten bekamen schon Rechtsfolgen der Ehe übergestülpt, von denen sie am Tag der Eheschließung nichts geahnt hatten. Das Erbrecht unehelicher Kinder wurde einige Male rückwirkend geändert. Von der Vorstellung, dass mein Führerschein lebenslang gilt, muss ich mich vielleicht auch irgendwann verabschieden :(

  • Adoption 1948 auf späterem DDR-Gebiet
    Nachdem ich hier gelesen habe, glaube ich die Lösung meines Falles zu kennen, bitte aber doch "die Auskenner" um Prüfung/Hilfe bzw. Bestätigung.

    Der Erblasser, hier zuletzt wohnhaft und verstorben 2017, wurde 1945 als nichteheliches Kind im Erzgebirge (Gebiet der späteren DDR) geboren und 1948 dort von den Eheleuten XY adoptiert.
    Ca. 1953/54 ist er nach Westberlin gezogen (ich gehe davon aus, zusammen mit seinen Adoptiveltern) und hat danach immer "im Westen" gelebt.
    Erben 2. Ordnung sind zu ermitteln. Die Adoptiveltern XY sind vorverstorben (hatten auch keine weiteren Kinder).

    Sehe ich das richtig, dass das "normale" BGB-Altrecht hier gilt, weil der Erblasser die
    DDR vor 1957 verlassen hat? Und ich somit prüfen muss, ob die Kindesmutter noch lebt oder ggf. weitere Kinder hatte? Angaben zum Kindesvater enthält der Geburtseintrag des Erblassers nicht, angeblich - rechtlich irrelevant - soll der Adoptivvater der Erzeuger gewesen sein).

  • Wenn die Adoptiveltern tatsächlich zusammen mit dem Adoptivkind 1957 in West-Berlin ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, dann unterliegt diese Adoption nicht den Folgen der DDR-AdoptVO und bleibt damit eine sog. "Altadoption" nach BRD-Recht.

    Das bedeutet aufgrund der anzuwendenen Übergangsregeln dann, dass das Adoptivkind nur ggü. den Adoptiveltern, nicht aber ggü. sonstigen Verwandten der Adoptiveltern Erbe werden konnte und diese anderen Verwandten auch nicht das Kind beerben können. Dagegen bleibt das Adoptivkind in seiner alten Familie voll erbberechtigt und diese dort vorhandenen leiblichen Verwandten sind ebenso nach dem (wegadoptierten) Kind weiterhin erbberechtigt.

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