Der springende Punkt ist, dass man mit dem Zeitpunkt des Beitritts nur dann DDR-Recht als fortgeltend überleiten kann, wenn es im Zeitpunkt des Beitritts auch gegolten hat. Zu prüfen ist also, ob die ursprünglich nach BGB-Normen erfolgte Adoption entweder am 01.01.1957 (AdoptVO) oder am 01.04.1966 (EGFGB) in eine Volladoption übergeleitet wurde. Denn nur wenn dies der Fall war, konnte dann auch eine spätere Überleitung nach Art. 234 § 13 EGBGB erfolgen.
Und wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen würden, wären die Adoptivverwandten keine gesetzlichen Erben (siehe auch Beiträge 2 und 3).
Die Auswirkungen des Wohnsitzes der Adoptivmutter zu gewissen (weit zurückliegenden) Stichtagen spielt somit für den jetzt (2016!) eingetretenen Erbfall eine entscheidende Rolle, obwohl die Adoption weit vor der Aufspaltung in DDR und BRD erfolgte und seit 26 Jahren wieder ein gemeinsamer Staat besteht.
Kann mir vielleicht jemand erklären, weshalb hier trotzdem auf fortgeltendes DDR- oder BRD-Recht abzustellen ist? Welche Intention des Gesetzgebers steht hinter dieser Regelung? Welche originären Wirkungen hatte eine Adoption Minderjähriger 1939 eigentlich?