Erbrecht nach Adoption im Jahre 1938

  • Hallo Kollegen,

    wir brauchen hier eure Hilfe. Folgender Sachverhalt:

    Die Erblasserin, geb. 1929 war ein Findelkind. Die Mutterwurde später ermittelt. Die Erblasserin wurde im Jahre 1939 von Frau Müller mit Zustimmung ihres Mannes und der Kindesmutter durch Kindesannahmevertrag anKindes statt angenommen. Der Vertrag wurde im Jahre 1940 gerichtlich genehmigt.Der Ehegatte hat das Kind also nicht adoptiert (er ist auch nicht der leiblicheVater).

    Die Erblasserin verstirbt 2016, kinderlos, Ehegattevorverstorben, Adoptivmutter vorverstorben. Vorhanden sind nur noch die Erben3. Erbordnung (Verwandte nach der Annehmenden, also Abkömmlinge nach denGeschwistern der Annehmenden.

    Im Annahmevertrag ist hinsichtlich des Erbrechts nur geregelt,das der Angenommenen und deren Abkömmlingen ein Erbrecht nach der Annehmenden zusteht. Was ist jedoch umgekehrt?
    Wir stehen hier ein wenig auf dem Schlauch und wären füreure Meinung dankbar.

  • Waren die Adoptiveltern ggf. in der ehemaligen DDR wohnhaft?

    Wenn dem so wäre, dann ist das Ergebnis wahrscheinlich anders.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
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  • Ich weiß, dass Du das jedes Mal fragst, wenn ein Adoptionssachverhalt eingestellt wird und vielleicht ist es ja auch besser, diese Frage höchst vorsorglich zu stellen.

    Aber an sich müsste man den Kollegen schon ein solches Mindestmaß an Wissen zutrauen können, dass sie zumindest erahnen, dass es sich bei Sachverhalten mit DDR-Bezug abweichend von den "normalen" bundesgesetzlichen Normen verhalten könnte.

  • Nichts ist als bekannt vorauszusetzen, wenn es im Sachverhalt nicht steht und das Ergebnis der Frage die Antwort auf den Kopf stellen könnte.

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  • :wechlach:Volltreffer!

    Dann können nur die "Adoptivverwandten" erben...also genau andersrum als zunächst gedacht. Wohl doch gut, dass ich "immer" nachfrage...

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  • Ich finde es nur immer wieder erschreckend, wenn Fredstarter offensichtlich keine Ahnung haben, auf was es ankommt. Nie gehört, dass es in der DDR andere Gesetze gab?

  • Ich finde es nur immer wieder erschreckend, wenn Fredstarter offensichtlich keine Ahnung haben, auf was es ankommt. Nie gehört, dass es in der DDR andere Gesetze gab?

    Die DDR und ihre Gesetze ist halt für viele der jetzigen Kollegen schon Rechtsgeschichte.

    Ich kenne mich mich im württembergischen Anerbenrecht (kommt in meinen Amtsbezirk -zumindest wissentlich- zum Glück nicht vor) auch nicht mehr aus.

    Und an die Zeiten der Nachlassspaltung (BGB - ZGB) erinnere ich mich auch nur noch ganz schwach.

  • Ich finde es nur immer wieder erschreckend, wenn Fredstarter offensichtlich keine Ahnung haben, auf was es ankommt. Nie gehört, dass es in der DDR andere Gesetze gab?

    Es liegt in der Natur der Sache, dass der Fragesteller aus Unkenntnis fragt und deswegen auch evtl. entscheidungsrelevante Angaben unbewusst nicht angibt.

    Ich sehe darin kein Problem. Vielmehr liegt es am Antwortgeber so zu antworten oder nachzufragen, dass Zweifel oder Sonderfälle ausgeschlossen werden. Und dass in unserem Fall die DDR eine Rolle spielen könnte, ist eben recht wahrscheinlich gewesen...

    Wer fragt, tut dies weil er Hilfe sucht. Die wollen wir hier ("ehrenamtlich") geben. Wie gesagt: Müsste ich heut Kosten oder ZVG machen, würde ich mit Sang und Klang untergehen und aus der Sicht von Profis die wohl blödesten Fragen stellen die man kann. Man kann nicht alles wissen und in jedem Rechtsgebiet top sein. Egal ob man frisch vom Studium kommt oder schon 30 Jahre Rechtspfleger ist.

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  • :wechlach:Volltreffer!

    Dann können nur die "Adoptivverwandten" erben...also genau andersrum als zunächst gedacht. Wohl doch gut, dass ich "immer" nachfrage...

    Die Adoption erfolgte im Jahr 1939 und daher bedarf es wohl noch genauerer Prüfung, ob eine Überleitung nach den erst später in Kraft getretenen Adoptionsnormen der DDR erfolgte. Wo die Annehmende im Zeitpunkt der Annahme (1939) wohnhaft war, ist hierfür jedenfalls nicht relevant.

  • Ich finde es nur immer wieder erschreckend, wenn Fredstarter offensichtlich keine Ahnung haben, auf was es ankommt. Nie gehört, dass es in der DDR andere Gesetze gab?

    Ich muss uschi zustimmen und TL in diesem Kontext widersprechen.

    Adoptionen sind nicht so selten, dass man ihnen in barer Unkenntnis der rechtlichen Gegebenheiten begegnen könnte. Wer alt genug ist, hat die Überleitungsproblematik Anfang der neunziger Jahre noch selbst erlebt und weiß daher Bescheid. Und wer nicht alt genug ist, muss es in den Fachhochschulen gelernt haben. Und wer weder alt genug ist noch es - traurig genug - an der FH gelernt hat, muss es wissen, falls er seiner Verpflichtung nachgekommen ist, sich ständig - auch mittels Fachzeitschriften - rechtlich auf dem laufenden zu halten.

    Aber mittlerweise ist es wohl schon zur Mode geworden, seine eigene Ahnungslosigkeit wie eine Monstranz vor sich herzutragen.

  • Zu #13: Gut, dann nun die weitere Nachfrage, um sämtliche Unklarheiten (im Hinblick auf die Frage der Anwendung DDR-Rechts) zu beseitigen. Ich schloss aus der SV-Erweiterung, dass die Adoptiveltern fortgesetzt in der DDR wohnhaft waren und nach dem 01.01.1957 verstorben sind - das ist aber auch nur eine Annahme gewesen, die jetzt hinterfragt werden muss:

    Erfolgte eine Überleitung der sogenannten "Uraltadoption" in das DDR-Recht?
    Dazu müssen wir wissen, wo die Adoptiveltern am 01.01.1957 (Inkrafttreten der DDR-AdoptVO) ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. War dieser auf dem Gebiet der ehemaligen DDR?

    Im übrigen bleibe ich bei meiner Aussage in #11 was das Fachwissen anbelangt. Ich bin mir bewusst, dass ich (böse gesagt) ein (teilweiser) "Fachidiot" bin, der sich im Erbrecht vielleicht sehrgut, in anderen Rechtsgebieten ggf. gut und in vielen Bereichen mäßig bis schlecht und teilweise überhaupt nicht auskennt. Ich bin mir zudem bewusst, dass es viele Menschen gibt, die auch in den Gebieten, in denen ich meine etwas zu können, noch viel mehr können als ich. Damit kann ich sehr gut leben :)

    Cromwell: Ich meine, dass die (Spezial-)Fragen nach den Auswirkungen von Adoptionen nun wirklich nicht zum rechtspflegerischen Grundwissen gehören, welches man in der FH und im Rechtspflegeralltag immer und immer wieder vorgetragen bekommt. Da gibt es andere Sachen, die m.E. weit wichtiger und häufiger anzutreffen sind und bei denen ich dann manchmal schon erschrecke, wenn ich die eine oder andere Frage lese. Hier in diesem Thread jedoch möchte ich ausdrücklich eine Lanze für den Fragesteller brechen.

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  • Ich finde es nur immer wieder erschreckend, wenn Fredstarter offensichtlich keine Ahnung haben, auf was es ankommt. Nie gehört, dass es in der DDR andere Gesetze gab?


    Liegt ja auch vollkommen auf der Hand, dass die DDR Auswirkungen auf eine 1938/1939 durchgeführte Adoption hat, zumal der Tod der Erblasserin nicht zu DDR-Zeiten eintrat. :(

  • Der springende Punkt ist, dass man mit dem Zeitpunkt des Beitritts nur dann DDR-Recht als fortgeltend überleiten kann, wenn es im Zeitpunkt des Beitritts auch gegolten hat. Zu prüfen ist also, ob die ursprünglich nach BGB-Normen erfolgte Adoption entweder am 01.01.1957 (AdoptVO) oder am 01.04.1966 (EGFGB) in eine Volladoption übergeleitet wurde. Denn nur wenn dies der Fall war, konnte dann auch eine spätere Überleitung nach Art. 234 § 13 EGBGB erfolgen.

    Ich habe mir einmal die Mühe gemacht, das in meiner Studienzeit vom Dozenten verteilte Skript über die erbrechtliche Wirkung von Adoptionen herauszukramen. Darin sind so viele Beispielsfälle enthalten, dass man wirklich die kleinste damals denkbare Verästelung nachvollziehen kann - wenn man das möchte.

    Entweder hat man also diese Dinge nicht gelernt oder sie wurden (und werden) nicht (mehr) gelehrt. Und wenn man sie einmal gelernt und - durchaus verständlicherweise - wieder vergessen hat, weiß man doch immerhin, dass "da etwas war", das man sich dann aber auch wieder erarbeiten kann. Es ist ja nicht so, dass es dazu keine Rechtsprechung oder Literatur gäbe. Wer sich etwa meine im 2-jährigen Turnus erscheinenden Erbrechts-Übersichtsaufsätze zu Gemüte führt (der nächste erscheint in Heft 12/2016 des Rpfleger), wird auch stets etwas über die erbrechtlichen Bezüge zum DDR-Recht finden, falls es darüber im betreffenden Zeitraum etwas zu berichten gibt. In Rpfleger 2010, 635, 645 finden sich daher auch Ausführungen zur Adoptions-Überleitungsproblemaktik und zur einschlägigen Entscheidung des LG Mühlhausen (FamRZ 2009, 1098 = ZEV 2009, 520; zum Nichtehelichenerbrecht mit DDR-Bezug vgl. des weiteren ausführlich RPfleger 2012, 361 mit einem auch hier im Forum zu findenden Schaubild). Wenn diese Dinge nicht gelesen werden, kann man aber natürlich nichts machen.

    Vom DDR-Recht habe ich an der FH nur am Rande gehört - das lag lange vor dem Fall der Mauer. Aber weshalb weiß ich diese Dinge dann heute oder weshalb wüsste ich zumindest, wo man suchen muss? Sie sind nicht wie der heilige Geist über mich gekommen.

  • Ist ja alles richtig.

    Dennoch frage ich mich in diesem Fall, weshalb bei dem hier geschilderten Nachlassfall so viele Jahre nach der Wiedervereinigung überhaupt noch DDR-Recht in Betracht kommen kann. Adoptiert wurde 1938/1939 in Kenntnis der damals geltenden Regeln und Wirkungen. Der Tod trat erst 2016 ein. Warum gelten dann für diesen konkreten Fall nicht die in der damaligen BRD erlassenen Überleitungsvorschriften? Weder wurde die Erblasserin zu DDR-Zeiten adoptiert, noch verstarb sie zu dieser Zeit. Nur weil die Adoptivmutter am 02.10.1990 in der DDR lebte, gilt dann ggf. DDR-Recht weiter? :gruebel:

  • Es kommt hier darauf an, ob die Adoptiveltern am 01.01.1957 (Inkrafttreten AdoptVO) oder am 01.04.1966 (Inkrafttreten EGFGB) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der damaligen DDR hatten.

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