Pfüb Versteigerungserlös

  • Hallo,

    wir wollen eine Unterhaltsforderung vollstrecken. Die Schuldnerin hatte eine Teilungsversteigerung zur Beendigung einer Eigentümergemeinschaft mit ihrem Ex-Mann durchführen lassen. Am Do soll der Verteilungstermin sein. Wir möchten dabei mit einer Vorpfändung zuschlagen und den auf sie entfallenden Erlös sichern.

    Seht ihr Gründe die dagegen sprechen könnten? Ist der Drittschuldner hier das Versteigerungsgericht?

    Danke

    Liane

  • Hallo,

    wir wollen eine Unterhaltsforderung vollstrecken. Die Schuldnerin hatte eine Teilungsversteigerung zur Beendigung einer Eigentümergemeinschaft mit ihrem Ex-Mann durchführen lassen. Am Do soll der Verteilungstermin sein. Wir möchten dabei mit einer Vorpfändung zuschlagen und den auf sie entfallenden Erlös sichern.

    Seht ihr Gründe die dagegen sprechen könnten? Ist der Drittschuldner hier das Versteigerungsgericht?

    Danke

    Liane


    Wer ist denn der Gläubiger und eurer Mandant ? hört sich ja ungewöhnlich an.

  • Der Ex-Mann. Wir wollen nachehelichen Unterhalt vollstrecken. Er War der Miteigentümer

    Macht denn in dieser Konstellation eine Pfändung Sinn ?

    Der Ex-Mann als bisheriger Miteigentümer hat doch schon einen Erlösanspruch.
    Das Versteigerungsgericht verteilt den Übererlös an die bisherigen Miteigentümer nur, wenn sich die beiden über die entsprechenden Auszahlungsquoten einig sind ?

    Bei der erforderlichen Einigung kann der Ex-Mann seinen titulierten und offenen nachehelichen Unterhaltsanspruch entsprechend einbringen ?

    Den Erlösanspruch der Schuldnerin extra pfänden, nötig ? (Wenn, dann wohl drittschuldnerlos ?)

    :confused:

  • Leider haben wir hier mit Versteigerungen und dem dazugehörigen Prozedere nicht so die Erfahrung.

    Heißt das, dass die Unterhaltsschuldnerin nur eine Auszahlung erhält, wenn unser Mandant dieser zustimmt? Das heißt, wenn er dem Versteigerungsgericht erklärt, dass er selbst einen weiteren titulierten Anspruch hat, dann zahlt das Gericht an ihn diesen Betrag aus? Was wenn die Unterhaltsschuldnerin dem nicht zustimmt?

    In den Hinweisen zum Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses heißt es:

    In den Teilungsplan werden Ansprüche, soweit ihr Betrag oder Höchstbetrag zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerkes aus dem Grundbuch ersichtlich war, nach dem Inhalt des Buches, im übrigen nur dann aufgenommen, wenn sie spätestens im Termin angemeldet sind.

    Also zum Zeitpunkt der Eintragung war der Unterhaltsanspruch noch nicht tituliert. Der Beschluss ist ganz frisch. Du meinst es reicht, wenn wir dem Gericht mitteilen, dass der Unterhaltsrückstand besteht und den Titel übersenden?

  • Ich meine, dass das alles das Versteigerungsgericht überhaupt nicht interessiert, weil es den Übererlös nur bei übereinstimmenden Erklärungen der bisherigen Miteigentümer - zum/im Verteilungstermin - entsprechend auszahlen, ansonsten hinterlegen würde.

    Such doch mal im Zwangsversteigerungs-Forum.

  • Hallo,

    ich habe in der Sache gerade mit der zuständigen Rechtspflegerin für die Versteigerung telefoniert. Sie sieht keinen Grund, der gegen eine Pfändung des Auszahlungsbetrages spricht.

    Meine Frage: Wer ist hier der Drittschuldner? Das Amtsgericht als Versteigerungsgericht oder der Freistaat Thüringen?

  • Es spricht nichts gegen die Pfändung...aber halt auch nichts dafür!

    Der den bisherigen Miteigentümern des versteigerten Objekts gebührende Übererlös/Erlösüberschuss steht diesen gemeinschaftlich zu, vom Gericht wird da nichts verteilt.
    Die Berechtigten müssen übereinstimmend erklären, wie dieser zu verwenden ist, sie müssen sich also einigen. Gelingt dies nicht, wird der Betrag zu Gunsten beider hinterlegt. Nun dürfen sie sich also vor der Hinterlegungsstelle einigen oder einer muss den anderen entsprechend verklagen. So oder so kann da dein Mandant seine Ansprüche geltend machen.

    Die Pfändung greift ja nur, wenn feststeht, welchen Anteil die Frau bekommt. Und davor steht die Einigung...

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • In #1 war es doch eine Teilungsversteigerung?? Mal sehen, wie es im Versteigerungsteil weitergeht...

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  • Es spricht nichts gegen die Pfändung...aber halt auch nichts dafür!

    Der den bisherigen Miteigentümern des versteigerten Objekts gebührende Übererlös/Erlösüberschuss steht diesen gemeinschaftlich zu, vom Gericht wird da nichts verteilt.
    Die Berechtigten müssen übereinstimmend erklären, wie dieser zu verwenden ist, sie müssen sich also einigen. Gelingt dies nicht, wird der Betrag zu Gunsten beider hinterlegt. Nun dürfen sie sich also vor der Hinterlegungsstelle einigen oder einer muss den anderen entsprechend verklagen. So oder so kann da dein Mandant seine Ansprüche geltend machen.


    Die Pfändung dürfte der einfachere und kostengünstigere Weg sein, um den Unterhaltsanspruch zu realisieren, falls die Ex einer einvernehmlichen Aufteilung unter Berücksichtigung des ausstehenden Unterhalts nicht zustimmt. Dann bliebe nur die Klage, um den entsprechenden Teil des hinterlegten Erlöses zu erhalten, was wohl länger dauert und auch mehr kostet.

  • Es spricht nichts gegen die Pfändung...aber halt auch nichts dafür!

    Der den bisherigen Miteigentümern des versteigerten Objekts gebührende Übererlös/Erlösüberschuss steht diesen gemeinschaftlich zu, vom Gericht wird da nichts verteilt.
    Die Berechtigten müssen übereinstimmend erklären, wie dieser zu verwenden ist, sie müssen sich also einigen. Gelingt dies nicht, wird der Betrag zu Gunsten beider hinterlegt. Nun dürfen sie sich also vor der Hinterlegungsstelle einigen oder einer muss den anderen entsprechend verklagen. So oder so kann da dein Mandant seine Ansprüche geltend machen.


    Die Pfändung dürfte der einfachere und kostengünstigere Weg sein, um den Unterhaltsanspruch zu realisieren, falls die Ex einer einvernehmlichen Aufteilung unter Berücksichtigung des ausstehenden Unterhalts nicht zustimmt. Dann bliebe nur die Klage, um den entsprechenden Teil des hinterlegten Erlöses zu erhalten, was wohl länger dauert und auch mehr kostet.

    Die Pfändung greift nur, wenn sich beide darauf einigen, wie der Erlös aufgeteilt wird und die Frau einen Anteil erhält. Du glaubst doch nicht wirklich, dass die sich zB auf 50/50 einigen und dann die Frau die Pfändung greifen lässt, damit sie doch weniger als 50% erhält. Entsprechend wird sich der Mann nicht darauf einlassen, dass sie mehr als 50% bekommt, um dann nach Abzug der Pfändung doch bei den 50% zu bleiben. Bzw. wenn sie sich auf sowas einigen können, können sie das auch ohne die Pfändung.

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  • Es spricht nichts gegen die Pfändung...aber halt auch nichts dafür!

    Der den bisherigen Miteigentümern des versteigerten Objekts gebührende Übererlös/Erlösüberschuss steht diesen gemeinschaftlich zu, vom Gericht wird da nichts verteilt.
    Die Berechtigten müssen übereinstimmend erklären, wie dieser zu verwenden ist, sie müssen sich also einigen. Gelingt dies nicht, wird der Betrag zu Gunsten beider hinterlegt. Nun dürfen sie sich also vor der Hinterlegungsstelle einigen oder einer muss den anderen entsprechend verklagen. So oder so kann da dein Mandant seine Ansprüche geltend machen.


    Die Pfändung dürfte der einfachere und kostengünstigere Weg sein, um den Unterhaltsanspruch zu realisieren, falls die Ex einer einvernehmlichen Aufteilung unter Berücksichtigung des ausstehenden Unterhalts nicht zustimmt. Dann bliebe nur die Klage, um den entsprechenden Teil des hinterlegten Erlöses zu erhalten, was wohl länger dauert und auch mehr kostet.

    Die Pfändung greift nur, wenn sich beide darauf einigen, wie der Erlös aufgeteilt wird und die Frau einen Anteil erhält. Weshalb? :gruebel: Einen Erbteil kann man auch vor der Auseinandersetzung pfänden? Ich gehe übrigens davon aus, dass bei einer Pfändung der Pfandgläubiger die Position der Schuldnerin hinsichtlich der Verteilung des Erlöses einnimmt. Du glaubst doch nicht wirklich, dass die sich zB auf 50/50 einigen und dann die Frau die Pfändung greifen lässt, damit sie doch weniger als 50% erhält. Weiß man nicht, wenn ich an den Spatz und die Taube auf dem Dach denke. Ein ewiger Rechtsstreit um die Verteilung und vorhierige Hinterlegung des ihr auf jeden Fall zustehenden Anteiles nützt ihr vielleicht noch weniger. Durch die Vorpfändung ist sie natürlich vorgewarnt, beim Pfüb mit entsprechendem Timing eher nicht. Entsprechend wird sich der Mann nicht darauf einlassen, dass sie mehr als 50% bekommt, um dann nach Abzug der Pfändung doch bei den 50% zu bleiben. Bzw. wenn sie sich auf sowas einigen können, können sie das auch ohne die Pfändung.

    Warum sollte ihr der Mann mehr als 50 % "bewilligen". Das ergäbe auch ohne im Raum stehende Unterhaltsansprüche keinen Sinn. Übrigens wäre es nur gerecht, wenn vom Gesamterlös die Pfändung wegen des Unterhalts abgeht und der Rest hälftig auf beide verteilt wird. Warum sollte der Mann am Rest mehr als 50 % erhalten? :gruebel:

  • Es geht nicht um eine Erbengemeinschaft.

    Das kommt darauf was bzw. wie gepfändet wird. es kommt auch vor, dass nur der Auszahlungsanspruch gepfändet wird.

    Was wem und warum nutzt, ist bei Teilungsversteigerungen erfahrungsgemäß eher zweitrangig. Das Timing beim Pfüb könnte schwer werden. Sobald zum Verteilungstermin die Einigung vorliegt, wird ausgezahlt. Zudem kann es sich je nach zu pfändendem Anspruch um eine drittschuldnerlose Pfändung handeln, die an den Schuldner zuzustellen ist, damit sie wirksam wird.

    Warum der Mann das machen sollte? Keine Ahnung, aber es passiert viel, wovon ich keine Ahnung habe ;). Sinn oder nicht...auch das ist zweitrangig. Zudem Rechnen die Parteien gerne gegeneinander auf, zB "ich habe aber die ganzen Jahre die ganzen Umlagen gezahlt und du nichts" oder "Aber ich habe zur Renovierung 20.000 beigesteuert".

    Wenn du die Pfändung vorher abziehst und dann den Rest je zur Hälfte aufteilst, haben sie sich auch die Pfändung je zur Hälfte geteilt.

    Warum nicht, wenn er zB alles gezahlt hat? Oder wenn die Frau das Barvermögen erhält und der Mann das Haus bzw den resultierenden Erlös. Ev gibt es auch mehr Häuser, zB 2 und jeder bekommt eins bzw den Erlös daraus, gfs gegen Ausgleichszahlung. was weiß denn ich, ist einzig deren Sache.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Hallo,

    ich habe in der Sache gerade mit der zuständigen Rechtspflegerin für die Versteigerung telefoniert. Sie sieht keinen Grund, der gegen eine Pfändung des Auszahlungsbetrages spricht.

    Meine Frage: Wer ist hier der Drittschuldner? Das Amtsgericht als Versteigerungsgericht oder der Freistaat Thüringen?

    siehe Ziffer 1.4 der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Justizministeriums zur Vertretung des Landes Thüringen im Geschäftsbereich des Justizministeriums (Vertretungsverordnung Justiz)
    http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quell…d.psml&max=true

    siehe auch: http://www.iww.de/ve/vollstrecku…erwerten-f54727

  • Es kommt auf die Pfändung an. Wird der Versteigerungserlös gepfändet, ist das AG kein Drittschuldner. Wird hinterlegtes Geld gepfändet ist -zumindest in Niedersachsen- die Hinterlegungsstelle des AG Drittschuldner.

  • In meinem Verfahren wurde jetzt ( vor dem Verteilungstermin und somit vor der Hinterlegung zugunsten der bisherigen Eigentümer ) der Erlösanteil des Schuldners ( Erlösüberschuss in der Teilungsversteigerung ) gepfändet.
    Lt. Vordruck werden auch die künftig fälligen Beträge gepfändet.
    Drittschuldner lt. Pfüb ist das Amtsgericht.
    Zugestellt wurde an den Direktor.

    M.E. ist das AG nicht Drittschuldner, sondern der Schuldner selber.

    Könnte man den Pfüb auch so auslegen, dass der künftige Anspruch gegen die Hinterlegungsstelle gepfändet wurde ?
    Lt. Länderbestimmungen NRW wäre dann aber die HL-Stelle Zustellungsempfänger. Würde die ZU an den Direktor ausreichen?

  • In meinem Verfahren wurde jetzt ( vor dem Verteilungstermin und somit vor der Hinterlegung zugunsten der bisherigen Eigentümer ) der Erlösanteil des Schuldners ( Erlösüberschuss in der Teilungsversteigerung ) gepfändet.
    Lt. Vordruck werden auch die künftig fälligen Beträge gepfändet.
    Drittschuldner lt. Pfüb ist das Amtsgericht.
    Zugestellt wurde an den Direktor.

    M.E. ist das AG nicht Drittschuldner, sondern der Schuldner selber.

    Könnte man den Pfüb auch so auslegen, dass der künftige Anspruch gegen die Hinterlegungsstelle gepfändet wurde ?
    Lt. Länderbestimmungen NRW wäre dann aber die HL-Stelle Zustellungsempfänger. Würde die ZU an den Direktor ausreichen?

    ME ein klares Nein. Der zu pfändende Anspruch und der Drittschuldner sind sehr klar anzugeben. Aus dem Erlös einen Anspruch an die Hinterlegung zu konstruieren geht da viel zu weit. Außerdem scheitert diese Auslegung am angegebenen Drittschuldner, das sind nämlich unterschiedliche. Im Stöber "Forderungspfändung" steht das eigentlich ganz schön. Die Pfändung des Anspruchs an den Erlös ist eine drittschuldnerlose Pfändung, die mit Zustellung an den Schuldner wirksam wird. Die Pfändung in die Hinterlegung geht an den Direktor, zumindest bei uns.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich habe hierzu auch eine Frage. Ein Gläubiger beantragt einen Pfüb gegen die Schuldnerin mit dem Anspruch Befriedigung aus dem Versteigerungserlös. Es handelt sich hierbei um eine Teilungsversteigerung. Termin ist am 08.11. Als Drittschuldner hat der Gläubiger den Schuldner und eine weitere Miteigentümerin angegeben. Kann ich den Pfüb so erlassen.

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