• (Namen frei erfunden)

    nichteheliches Kind- Max Müller, Mutter heißt Müller, Vater heißt Meier, gemeinsame Sorgeerklärung, später-- Kind lebt bei Vater, Alleinsorge des Vaters.

    Vater heiratet Dritte--> Ehename Meier (Dritte heißt Schulze)

    Die gleichen strengen Voraussetzungen wie sonst, also wenn der Ehename Schulze lauten würde? Oder geht es auch einfacher /anders?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Rein formal muss man es wohl genauso betrachten, auch wenn ein Motiv für die strengen Voraussetzungen hier wegfällt, nämlich: Scheitert die Stiefkindehe und ändert der leibliche Elternteil daraufhin seinen Namen, würde es hier nicht so sein, dass das Kind einen Namen von einer Person behält, zu dem es gar keine verwandtschaftlichen Beziehungen hat. Dies ist aber nur eines von vielen Motiven. Unter Umständen kann man vielleicht mal die Fakten heranziehen, warum der Vater plötzlich nur noch allein das Sorgerecht hat, gab es da erhebliche Probleme mit der Kindesmutter, ist das Verhältnis zur Kindesmutter gestört? Aber das sind ja die üblichen Fragen, die man sich sowieso in jedem dieser Fälle stellen muss.

  • Danke für eure Meinung. Ich dachte erst noch an 1617a, aber den lehnt die Rspr. ab.

    Bestellt ihr üblicherweise einen Beistand?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Üblicherweise eher nicht. Das Jugendamt wird ja auch angehört und gibt eine Stellungnahme ab. In 2 besonders streitigen Fällen hatte ich aber auch einen Verfahrensbeistand (in den letzten Jahren) bestellt.

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