Hallo zusammen,
ich habe ein Problem betr. der Dauer der Vollstreckung bei der Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe durch Ableistung gemeinnütziger Arbeit.
Konkret vorliegend habe ich eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu vollstrecken - somit insgesamt 240 Stunden gemeinnützige Arbeit.
Meine "Vorgängerin" hat gemeinnützige Arbeit gestattet. In 1 1/2 Jahren hat der VU bislang lediglich 94 Stunden abgeleistet. Auf Nachfrage warum nicht mehr geleistet werden können wird der VU am Telefon ziemlich persönlich.
Die Angabe in der Landesverordnung ( über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit Vom 6. Juni 1988) "mit seiner Leistung hinter den Anforderungen zurückbleibt, die billigerweise an ihn gestellt werden können" finde ich nicht sehr erquickend und hilft mir rein gar nicht wirklich weiter.
Meine Frage:
Gibt es eine Frist in welcher diese gemeinnützige Arbeit abgeleistet werden soll/muss? Bei Ratenzahlungen findet man im HRP den ungefähren Zeitrahmen von 2 Jahren. Ist dies auch bei gemeinnütziger Arbeit anwendbar?
Habt Ihr da vielleicht eine Lösung für mich parat?