Abwendung Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit

  • Hallo zusammen,

    ich habe ein Problem betr. der Dauer der Vollstreckung bei der Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe durch Ableistung gemeinnütziger Arbeit.
    Konkret vorliegend habe ich eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu vollstrecken - somit insgesamt 240 Stunden gemeinnützige Arbeit.
    Meine "Vorgängerin" hat gemeinnützige Arbeit gestattet. In 1 1/2 Jahren hat der VU bislang lediglich 94 Stunden abgeleistet. Auf Nachfrage warum nicht mehr geleistet werden können wird der VU am Telefon ziemlich persönlich. :mad:

    Die Angabe in der Landesverordnung ( über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit Vom 6. Juni 1988) "mit seiner Leistung hinter den Anforderungen zurückbleibt, die billigerweise an ihn gestellt werden können" finde ich nicht sehr erquickend und hilft mir rein gar nicht wirklich weiter.

    Meine Frage:
    Gibt es eine Frist in welcher diese gemeinnützige Arbeit abgeleistet werden soll/muss? Bei Ratenzahlungen findet man im HRP den ungefähren Zeitrahmen von 2 Jahren. Ist dies auch bei gemeinnütziger Arbeit anwendbar?
    Habt Ihr da vielleicht eine Lösung für mich parat?

  • Hallo,

    du kannst ihm doch eine Frist vorgeben, innerhalb derer die restlichen Stunden zu erbringen sind (ich würde dann jetzt schon wenigstens 20-30 Stunden pro Woche vorgeben - wobei das natürlich auch ein wenig von der Stellensituation und ggf. auch von seiner privaten Situation abhängt). Tut er dies nicht und bringt er auch keine relevanten Tatsachen vor, weshalb er nur so langsam abarbeiten kann (aufgrund derer man ja gegebenenfalls über eine Herabsetzung des Anrechnungsmaßstabes nachdenken könnte), erfolgt der Widerruf der gA und der Rest wird weitervollstreckt. Wir sollen mit der Geldstrafenvollstreckung in der Regel in einem Jahr, maximal aber in zwei Jahren durch sein. Insbesondere wenn es sich bisher eher durch die "Unlust" des VU so gezogen hat, muss er sich jetzt halt ranhalten...

  • Kommt drauf an, ist VU berufstätig/ krank/ schwerbehindert oder gibt die Arbeitsstelle nicht mehr her?

    Ich würde ggf. mal bei der Beschäftigungsstelle nachfragen und dann eine Frist setzen.

    bei 40 Tagessätzen ( das sind 40 Tage Arbeit !!!!) gebe ich bei arbeitslosen VU max. 6 Monate, meist ca. 3-4 Monate.

    Ich würde jetzt Frist setzen und mindestens 20 Stunden pro Woche verlangen, bei Nichteinhaltung Widerruf, Zahlungsfrist 1 Woche und dann Vollstreckung EFS.

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

  • . Meine Frage: Gibt es eine Frist in welcher diese gemeinnützige Arbeit abgeleistet werden soll/muss? Bei Ratenzahlungen findet man im HRP den ungefähren Zeitrahmen von 2 Jahren. Ist dies auch bei gemeinnütziger Arbeit anwendbar? Habt Ihr da vielleicht eine Lösung für mich parat?

    Eine gesetzliche Frist gibt es nicht -im übrigen auch nicht für die Erledigung einer Geldstrafe durch Zahlung-.
    Wenn Dein VU aber in 1 1/2 Jahren gerade mal 94 Stunden abgeleistet hat, also knapp 5 Stunden pro Monat, hat dies mit der im § 2 StVollstrO erforderlichen nachdrücklichen Vollstreckung nichts mehr zu tun. Hier würde ich auf jeden Fall den Widerruf der Genehmigung in Betracht ziehen.

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