Vergütung Umgangspflegerin

  • Hallo Zusammen!

    Ich habe folgenden Sachverhalt:

    Es sind zahlreiche Festsetzungen zugunsten der Umgangspflegerin erfolgt. Die Zahlung erfolgte aus der Landeskasse.
    Nunmehr stellt ein RA den Antrag die zuviel gezahlten Beträge zurückzufodern oder hilfsweise den Bezirksrevisor zur Überprüfung vorzulegen.

    Der RA ist Vertreter der Pflegeeltern (diese sind nicht Vormund) des minderjährigen Kindes.

    Eine Anhörung des Bezirksrevisors ist ebenfalls bereits erfolgt. Dieser legte gegen alle Festsetzungen Beschwerde ein, da die "Berufsmäßigkeit" in dem Bestellungsbeschluss nicht festgestellt wurde.
    Daraufhin wurde die Feststellung der Berufsmäßigkeit nachgeholt.
    Eine erneute Übersendung an den Bezirksrevisor ergab, dass die Beschwerde aufrecht erhalten bleibt auch im Hinblick auf die nachträgliche Entscheidung.

    Nach Anhörungen etc. sind m.E. die festgesetzten Zeiträume korrekt ebenfalls auch in der Höhe.

    Nun meine Frage(n):

    Die "Beschwerde" des RA würde ich mangels Beschwerdeberechtigung §59 FamFG zurückweisen, ist das korrekt? Kostenschuldner ist die Landeskasse, mangels Vermögen des Kindes.

    Auch die Beschwerde des Bezirksrevisors würde ich zurückweisen, da die Zeiträume korrekt abgerechnet wurden.

    Wenn ich der zweiten Beschwerde (Bezirksrevisor) zurückweise lege ich es dem zuständigen Oberlandesgericht zur Entscheidung vor?

  • Wenn keine Berufsmäßigkeit festgestellt wurde, besteht auch kein Vergütungsanspruch. Eine rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit ist nicht zulässig (entsprechende Entscheidungen sind auch zu Betreuern ergangen, siehe dortiger Rechtsprechungsthread). Der Beschwerde des Bezirksrevisors wäre mithin m.E. abzuhelfen.

    Der Antrag der Pflegeeltern stellt m.E. keine Beschwerde dar. Dieser (Antrag) wäre daher m.E. mangels Beteiligtenstellung zurückzuweisen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • In der nachträglichen Feststellung der Berufsmäßigkeit wird in den Gründen weiter ausgeführt, dass schon aufgrund des Umfang des falles keine ehrenamtliche Pflegschaft in Betracht kommt. Und weiter ist es gerichtsbekannt, dass es sich um einen berufsmäßigen Umgangspfleger handelt. Eine Beiordnung erfolgte ebenfalls unter der Praxis, sodass schon die Bezeichnung die Berufmäßigkeit ergibt.

    Ich finde die Ausführungen schlüssig und habe auch nie daran gezweifelt, dass es keine berufsmäßige Umgangspflegschaft ist. Ich kenne den Beschluss finde ihn aber nicht nachvollziehbar. :(

  • Dann hätte die Umgangspflegerin den Beschluss lesen und sich darüber beschweren müssen, dass keine Berufsmäßigkeit festgestellt wurde. Dumm gelaufen ;)

    So oder so - irgendjemand wird sich beschweren, auch gegen die Entscheidung des OLG (soweit möglich). Entweder die Landeskasse oder die Umgangspflegerin.
    Dass eine nachträgliche Feststellung der Berufsmäßigkeit im Grundsatz unzulässig ist, dürfte wohl derzeit herrschende Meinung sein (und ich sehe diese Meinung auch als richtig an). Da ist es recht wahrscheinlich, dass das OLG dich aufhebt. Aber darauf kommt es ja nicht an, dir ging es ja um den Verfahrensgang, sprich:

    - (Nicht-)Abhilfeentscheidung bzgl. Beschwerde des Bezi
    - Zurückweisung des Antrags der Pflegeeltern.


    Solltest du nicht abhelfen, würde ich mich freuen, wenn du auch den Beschluss des OLG mit uns teilen würdest, zumindest auszugsweise :)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich hatte die Folgen der Rechtsprechung des BGH bereits im Jahr 2014 untersucht (FGPrax 2014, 93) und die Ergebnisse in Rpfleger 2014, 641, 651 wie folgt zusammengefasst:

    Der Bundesgerichtshof hat in vier grundlegenden Entscheidungen[162] eine Abkehr von der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung vollzogen, die bislang übereinstimmend davon ausging, dass die nach § 1836 Abs. 1 S. 2, 3 BGB i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 VBVG erforderliche und im Rahmen der Bestellung eines Betreuers, Vormunds, Pflegers oder Nachlasspflegers unterbliebene Feststellung der Berufsmäßigkeit der Führung des jeweiligen Amtes jederzeit von Amts wegen und auch noch im Vergütungs(beschwerde)verfahren nachgeholt werden kann.[163] Die aus dieser BGH-Rechtsprechung resultierenden vergütungsrechtlichen Konsequenzen sind nicht zu unterschätzen, weil jemand, der aufgrund der fehlenden Feststellung der Berufsmäßigkeit nicht als berufsmäßig tätiger Amtsinhaber angesehen werden kann, in vergütungsrechtlicher Hinsicht nur als ehrenamtlicher Amtsinhaber tätig ist und demzufolge ausschließlich nach § 1836 Abs. 2 BGB vergütet werden kann, nach dieser Norm in Fällen der Mittellosigkeit oder des fehlenden Aktivnachlasses keine Vergütung in Betracht kommt und die Ausschlussfrist des § 2 VBVG nur für berufsmäßig tätige Amtsinhaber gilt.

    Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die Feststellung der Berufsmäßigkeit muss in Form eines förmlichen Beschlusses getroffen werden und sich entweder explizit aus dem Tenor des Bestellungsbeschlusses oder jedenfalls eindeutig aus dessen Entscheidungsgründen ergeben. Die bloße Bestellung "als Rechtsanwalt" genügt hierfür ebenso wenig wie die in den Gründen nicht zum Ausdruck gekommene Meinungsbildung des Gerichts, die betreffende Person berufsmäßig bestellen zu wollen. Ebenfalls nicht ausreichend ist, dass alle Beteiligten von einer erfolgten berufsmäßigen Bestellung ausgegangen sind. Eine Beschlussberichtigung nach § 42 FamFG scheidet aus, wenn das Gericht weder in der Beschlussformel noch in den Gründen zur Frage der Berufsmäßigkeit Stellung genommen hat. Die Unterlassung der Feststellung der Berufsmäßigkeit kann vom Amtsinhaber im Wege der Beschwerde angefochten werden. Hierfür kann auch die unbefristete Beschwerde mit dem Instanzenzug des FGG in Betracht kommen, falls die Bestellung des Amtsinhabers bereits vor dem Inkrafttreten des FamFG erfolgte. Die auf Beschwerde erfolgende Nachholung der Feststellung der Berufsmäßigkeit wirkt auf den Zeitpunkt der Bestellung zurück. Wurde - auch versehentlich - keine Feststellung der Berufsmäßigkeit getroffen und kommt aufgrund der Verfristung des Beschwerderechts oder mangels Einlegung einer unbefristeten FGG-Beschwerde keine rückwirkende Nachholung dieser Feststellung in Frage, ist die bestellte Person im vergütungsrechtlichen Sinne ausschließlich ehrenamtlich tätig. In diesen Fällen kommt als einzige zulässige Verfahrensweise nur in Betracht, die ehrenamtliche Amtsausübung auf Antrag der bestellten Person - also nicht von Amts wegen - durch Erlass eines entsprechenden Beschlusses mit Wirkung ab Antragstellung - also nur ex nunc - in eine berufsmäßige Ausübung des Amtes umzuwidmen. Im Fall einer solchen Umwidmung kommt jedoch keine Entlassung als ehrenamtlicher und eine Neubestellung der gleichen Person als Berufspfleger in Betracht, weil ein solches Verfahren begrifflich einen Wechsel in der Person des Pflegers voraussetzt, es bei der Umwidmung aber lediglich um die Änderung einer vergütungsrechtlichen Komponente des Pflegeramtes geht. Zudem wäre im Fall einer Entlassung und Neubestellung des Pflegers konsequenterweise zu fordern, dass der Pfleger nach § 1789 BGB erneut mit konstitutiver Wirkung verpflichtet werden muss, um in seinem neuen Amt wirksam (weiter-)amtieren zu können. Diese Rechtsauffassung lässt sich kaum ernsthaft vertreten.

    Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des BGH erweist sich die obergerichtliche Rechtsprechung als unzutreffend, die im Fall einer von Amts wegen erfolgten und nunmehr vom BGH verworfenen Nachholung der Feststellung der Berufsmäßigkeit bislang stets von einer rückwirkenden Verfristung der Vergütungsansprüche des (vermeintlichen) Berufspflegers für bereits vor Jahren erbrachte Tätigkeiten ausgegangen war. Dies gilt insbesondere für eine Entscheidung des OLG Köln, das wegen einer im Mai 2012 von Amts wegen erfolgten Nachholung der Feststellung der Berufsmäßigkeit eine Verfristung der Vergütungsansprüche für einen bis ins Jahr 2007 zurückreichenden dreijährigen Tätigkeitszeitraum im monetären Nettovolumen von knapp 60.000 EUR befürwortete.[164]


    [162] BGH Rpfleger 2014, 316 = FamRZ 2014, 468 = NJW 2014, 863 = FGPrax 2014, 113 = openJur 2014, 2215 (für den Betreuer); BGH FamRZ 2014, 653 = NJW-RR 2014, 769 = openJur 2014, 6031 (für den Betreuer); BGH Rpfleger 2014, 374 = FamRZ 2014, 736 = openJur 2014, 6126 (für den Ergänzungspfleger); BGH Rpfleger 2014, 501 = FamRZ 2014, 1283 = openJur 2014, 11648 (für den Umgangspfleger). Zu den vergütungsrechtlichen Konsequenzen der BGH-Rechtsprechung vgl. ausführlich Bestelmeyer FGPrax 2014, 93.
    [163] Vgl. etwa OLG Karlsruhe NJWE-FER 2001, 312; OLG Brandenburg FamRZ 2004, 1403 und ZKJ 2009, 132; OLG Hamm FGPrax 2008, 106; OLG Schleswig FGPrax 2010, 139; OLG Naumburg FamRZ 2011, 1252; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 894; OLG Köln FamRZ 2013, 1837 = openJur 2013, 27758. In diesem Sinne auch noch Zimmermann FamRZ 2014, 165, 171.
    [164] OLG Köln FamRZ 2013, 1837 = openJur 2013, 27758.

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    Die Rechtslage ist also seit mittlerweile zweieinhalb Jahren derart eindeutig, dass es für mich nicht nachvollziehbar ist, wenn man im Hinblick auf die erforderliche Feststellung der Berufsmäßigkeit immer noch dem althergebrachen Schlendrian nachhängt.

    Da Mittellosigkeit vorliegt, ist auch über § 1836 Abs. 2 BGB nichts zu holen. Allenfalls könnten die Beschwerden des Bezirksrevisors insgesamt oder jedenfalls teilweise verfristet sein. Dann sind die Vergütungsbeschlüsse rechtskräftig, auch wenn sie falsch sind.

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