Türkischer Erblasser stirbt in Türkei, Ausschlagung durch Miterbin in Deutschland

  • Ein Erblasser mit türkischer Staatsangehörigkeit stirbt 2016 in der Türkei.
    Aus der türk. Sterbeurkunde ergibt sich der letzte Wohnsitz in Deutschland.
    Innerhalb der 6-wöchigen Ausschlagungsfrist des BGB schlägt 1 Kind die Erbschaft für sich aus. Die Ausschlagung für das Enkelkind erfolgt ausdrücklich nicht. Es soll eine gleichlaufende Ausschlagung auch vor dem türkischen Nachlassgericht erfolgt sein.
    Nunmehr kommt der Erbscheinsantrag.

    Klar ist, dass aufgrund des Nachlassabkommens Nachlassspaltung eingetreten ist und hinsichtlich beweglichen Nachlasses das türk. Erbrecht und hinsichtlich des unbeweglichen Nachlasses deutsches Erbrecht Anwendung findet. Beides ist vorhanden. Zwei Erbscheine sind beantragt.

    Die Ausschlagung in Bezug auf das deutsche Erbrecht ist nicht problematisch. Die 6-Wochenfrist ist eingehalten.

    "Probleme" macht mir noch die Ausschlagung im türkischen Recht:

    Ausschlagungsfrist: drei Monate gegenüber dem Friedensgericht (Notarakademie Baden-Württemberg, Info zum türkischen Recht).

    Was ich zum Thema Ausschlagung finden konnte ist eine Anmerkung auf dem Homepage der Notarakademie Baden-Württemberg: "Zu beachten ist, dass nach einer in der türkischen Literatur vertretenen Meinung für alle mit der Ausschlagung zusammenhängenden Fragen auf das Ortsrecht abgestellt wird. Sofern also eine Ausschlagung in Deutschland abgegeben wird, könnte es insoweit zu einer Rückverweisung auf deutsches Recht kommen. Rechtsprechung gibt es dazu -soweit ersichtlich- noch nicht. Es empfiehlt sich daher, die deutschen Ausschlagungsfristen (i.d.R. 6 Wochen) einzuhalten."

    Wie gesagt: die 6-Wochen-Frist ist eingehalten.

    Muss zur Erbscheinserteilung die türkische Ausschlagungserklärung vorgelegt werden?
    Oder reicht die deutsche Ausschlagungserklärung für beide Nachlassteile aus?

    Hat jemand diesbezüglich Erfahrungen?

  • Habe bez. beweglichen Nachlasses eines türkischen Staatsangehörigen stets an das türkische Generalkonsulat verwiesen wegen der im Konsularvertrag insoweit enthaltenen (ausschließlichen) Zuständigkeit türkischer Behörden.
    "Weitergehende" Erfahrungen daher leider nicht...

  • Ich möchte das Thema nochmal aufgreifen.

    Wenn ein türkischer Staatsangehöriger verstorben ist, und die Erben ausschlagen möchten, habe ich diese bisher an das Generalkonsulat verwiesen.
    Letzte Woche bestanden die Erben jedoch auf eine Erklärung zu Protokoll bei mir und erklärten, in einem Generalkonsulat hätte man ihnen mitgeteilt, dass man dort nicht zuständig ist. Ich habe bei dem zuständigen Generalkonsulat angerufen. Dort hat man mich an einen Rechtsanwalt weiterverwiesen. Diesen kann ich nicht erreichen.

    Wie bearbeitet ihr solche Fälle? Hat sich da was geändert?

    Vielen Dank für die Antworten.

  • Ich sehe das richtig, dass es nicht um Grundbesitz in Deutschland geht, oder?
    Dann ist mir nichts Neues bekannt, würde Ausschlagungswillige daher auch/weiterhin an das Konsulat verweisen, hatte ich aber zum Glück seit Jahren nicht mehr.

  • Ich sehe das richtig, dass es nicht um Grundbesitz in Deutschland geht, oder?
    Dann ist mir nichts Neues bekannt, würde Ausschlagungswillige daher auch/weiterhin an das Konsulat verweisen, hatte ich aber zum Glück seit Jahren nicht mehr.

    Sehe ich es richtig, dass im Verhältnis zur Türkei die EuErbVO nicht gilt.

    Evtl. könnte man aber dennoch die Ausschlagungserklärung beurkunden, den Eingangsvermerk draufsetzen und dem Erben "zur Weiterleitung" an die zuständige Stelle in die Hand drücken.

  • Zuständig ist das (türkische) Friedensgericht - ich würde mich damit nicht identifizieren und wüsste deshalb nicht, auf welcher Rechtsgrundlage ich so etwas - wirksam - beurkunden könnte oder auch welche Gebühr dafür erhoben werden dürfte. Hätte daher Zweifel.

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