Ein Erblasser mit türkischer Staatsangehörigkeit stirbt 2016 in der Türkei.
Aus der türk. Sterbeurkunde ergibt sich der letzte Wohnsitz in Deutschland.
Innerhalb der 6-wöchigen Ausschlagungsfrist des BGB schlägt 1 Kind die Erbschaft für sich aus. Die Ausschlagung für das Enkelkind erfolgt ausdrücklich nicht. Es soll eine gleichlaufende Ausschlagung auch vor dem türkischen Nachlassgericht erfolgt sein.
Nunmehr kommt der Erbscheinsantrag.
Klar ist, dass aufgrund des Nachlassabkommens Nachlassspaltung eingetreten ist und hinsichtlich beweglichen Nachlasses das türk. Erbrecht und hinsichtlich des unbeweglichen Nachlasses deutsches Erbrecht Anwendung findet. Beides ist vorhanden. Zwei Erbscheine sind beantragt.
Die Ausschlagung in Bezug auf das deutsche Erbrecht ist nicht problematisch. Die 6-Wochenfrist ist eingehalten.
"Probleme" macht mir noch die Ausschlagung im türkischen Recht:
Ausschlagungsfrist: drei Monate gegenüber dem Friedensgericht (Notarakademie Baden-Württemberg, Info zum türkischen Recht).
Was ich zum Thema Ausschlagung finden konnte ist eine Anmerkung auf dem Homepage der Notarakademie Baden-Württemberg: "Zu beachten ist, dass nach einer in der türkischen Literatur vertretenen Meinung für alle mit der Ausschlagung zusammenhängenden Fragen auf das Ortsrecht abgestellt wird. Sofern also eine Ausschlagung in Deutschland abgegeben wird, könnte es insoweit zu einer Rückverweisung auf deutsches Recht kommen. Rechtsprechung gibt es dazu -soweit ersichtlich- noch nicht. Es empfiehlt sich daher, die deutschen Ausschlagungsfristen (i.d.R. 6 Wochen) einzuhalten."
Wie gesagt: die 6-Wochen-Frist ist eingehalten.
Muss zur Erbscheinserteilung die türkische Ausschlagungserklärung vorgelegt werden?
Oder reicht die deutsche Ausschlagungserklärung für beide Nachlassteile aus?
Hat jemand diesbezüglich Erfahrungen?