Berechnung 85 aIII ZVG

  • Sitze gerade an einer Terminsvorbereitung und habe schon Kommentierung zu § 85 a III ZVG nebst Forum hoch und runter gelesen. Bin aber nicht schlauer.

    Grundbuchstand:

    A und B zu je 1/2 . III/1 Grundschuld 35.000,00 EUR III/2 Sicherungshypothek 1.900,EUr auf nur einem 1/2 Anteil.

    Betrieben wird von III/1 aus dem Recht 35.000,00 EUR nebst Zinsen seit 08.07.2004 und 10 % einmaliger NL.(So auch die Anmeldung bisher)
    Gesamtverkehrswert 44.000,00 EUR. 5/10 22.000,00 EUR
    Es bleiben keine Rechte bestehen. Bargebot 3.500,00 EUR.

    Nun weiß ich, dass der Gläubiger III/2 bieten möchte. Ab welchem Gebot habe ich § 85a III ZVG überhaupt zu beachten, wenn er nicht die Hälfte bietet.

  • Bei dem Grundbuchstand wäre § 85a III ZVG höchstens bei III/1 anzuwenden.
    III/2 müsste soviel bieten, dass auf ihn überhaupt etwas entfallen würde. Er müsste also so viel bieten, dass das Kapital + Zinsen III/1 gedeckt wären. Damit ist er schon deutlich über der Hälfte des Verkehrswertes.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Bei dem Grundbuchstand wäre § 85a III ZVG höchstens bei III/1 anzuwenden.
    III/2 müsste soviel bieten, dass auf ihn überhaupt etwas entfallen würde. Er müsste also so viel bieten, dass das Kapital + Zinsen III/1 gedeckt wären. Damit ist er schon deutlich über der Hälfte des Verkehrswertes.

    Großer Käse. Genau das sagt § 85a Abs. 3 ZVG nicht aus. Der sagt: Wenn Meistgebot plus Ausfall des Bieters größer/gleich 5/10, dann darf Zuschlag erteilt werden.


    Dass III/2 nur an dem einen Versteigerungsobjekt (1/2 Bruchteil) lastet, ist übrigens unschädlich. Die Anwendung des § 85a Abs. 3 erscheint auch für diesen Fall angezeigt. § 85a ist eine Schuldnerschutzvorschrift, keine Gläubigerschutzvorschrift. Der dingliche Schuldner erleidet eine Vermögensverschleuderung eben nicht, wenn er von Verbindlichkeiten in entsprechender Höhe befreit wird. Daran ändert sich nichts, falls der Eigentümer des einen Versteigerungsobjekts nicht mit dem Eigentümer des anderen Versteigerungsobjekts identisch ist. Diese "Schieflage" folgt aus dem Gesamtausgebot der beiden 1/2 Anteile.

  • Bei dem Grundbuchstand wäre § 85a III ZVG höchstens bei III/1 anzuwenden.
    III/2 müsste soviel bieten, dass auf ihn überhaupt etwas entfallen würde. Er müsste also so viel bieten, dass das Kapital + Zinsen III/1 gedeckt wären. Damit ist er schon deutlich über der Hälfte des Verkehrswertes.

    Großer Käse. Genau das sagt § 85a Abs. 3 ZVG nicht aus. Der sagt: Wenn Meistgebot plus Ausfall des Bieters größer/gleich 5/10, dann darf Zuschlag erteilt werden.


    Dass III/2 nur an dem einen Versteigerungsobjekt (1/2 Bruchteil) lastet, ist übrigens unschädlich. Die Anwendung des § 85a Abs. 3 erscheint auch für diesen Fall angezeigt. § 85a ist eine Schuldnerschutzvorschrift, keine Gläubigerschutzvorschrift. Der dingliche Schuldner erleidet eine Vermögensverschleuderung eben nicht, wenn er von Verbindlichkeiten in entsprechender Höhe befreit wird. Daran ändert sich nichts, falls der Eigentümer des einen Versteigerungsobjekts nicht mit dem Eigentümer des anderen Versteigerungsobjekts identisch ist. Diese "Schieflage" folgt aus dem Gesamtausgebot der beiden 1/2 Anteile.


    :daumenrau

    "Das Beste gegen Unglücklichsein ist Glücklichsein, und es ist mir egal, was die anderen sagen."
    Elizabeth McCracken, "Niagara Falls All Over Again"

  • 7/10 sind 30.800 EUR. Grundsätzlich ist § 74 b ZVG nur anzuwenden, wenn gleichrangige Rechte bestehen. Nach Hintzen wenn ich die Beispiele richtig verstanden habe müsste dann der Gläubiger III/2 mindestens 28.000,00 EUR bieten.

    ich weiß nicht, ob es von Bedeutung ist. Versteigert werden 5 Grundstücke. III/1 lastet ausfallen: III/2 nur auf 1/2 Anteil an einem Grundstück, dürfte aber bei Sihyp, da Verbot Gesamtrecht logisch sein.

  • wo wir schon bei völlig konfus sind, sitze gerade bei der Berechnung der Einzelausgebote, für alle Fälle. Die Gesamtverfahrenskosten betragen 1500,00 EUR beim Gesamtausgebot ( 44.000,00 EUR VW) . Nach Stöber § 63 2.5 werden die Verfahrenskosten im Verhältnis der Grundstückswerte in das gG aufgenommen. Die würde doch z.B. bedeuten Grundstück 1 Wert 15.000,00 EUR das Verfahrenskosten in Höhe von 511,36 EUR betragen. Nun meint ein Kollege das ich das pauschal nicht für die Verteilungsgebühr machen kann. Diese wäre nach dem Wert des Einzelgrundstücks zu berechnen. Eine weiter Meinung ist es wird eine neue Kostenrechnung mit dem Einzelverkehrswert für das gG aufgeteilt und dass dann für jeden grundstückswert einzeln.
    Wie berechne ich nun?

  • Die Gebühren musst du nach dem Wert der Grundstücke und die Auslagen im Verhältnis der Grundstückswerte berechnen. Ich habe mir dann immer eine Tabelle gemacht.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Die Gebühren musst du nach dem Wert der Grundstücke und die Auslagen im Verhältnis der Grundstückswerte berechnen.

    Bedeutet das, dass die Gebühren für Einzelausgebot nach dem Einzelwert des jeweiligen Grundstücks anzusetzen sind? Die Kommentierung Stöber gibt dies meiner Ansicht nach nicht her, ich kann aber auch nachvollziehen, wenn der Einzelwert berücksichtigt wird und nur die Auslagen im Verhältnis der Grundstückswerte aufgeteilt werden.
    Sind aber Auslagen bereits vor einer Verbindung der Verfahren entstanden, so müssten diese dann doch wieder auch für jedes Einzelobjekt angesetzt werden.

  • Richtig.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich rechne auch die Gebühren für das Verfahren/Termin etc aus dem Gesamtwert und quotel die dann. Es kann mE nach nicht sein, dass die Gebühren, die dem Staat zustehen, davon abhängen, ob im Versteigerungstermin Gesamtausgebot, Gruppenausgebote oder Einzelausgebote zum Zuschlag führen. Das Verfahren verursacht Kosten und abgesehen von KV-Nr und Werttabelle sind die nicht "variabel". Die Summe der Einzelgebühren ist nicht identisch mit der Gebühr aus dem Gesamtwert (außer es gebe da einen Zufall).

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

    Einmal editiert, zuletzt von Araya (31. Januar 2017 um 08:44) aus folgendem Grund: Zusatz: Zustimmung zur Zuordnung der früheren Auslagen.

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