Ladung Angeklagter in einer Strafsache

  • Ich muss den Angeklagten zum Termin laden. Einschreiben gegen Rückschein geht (Bulgarien). Einen Vordruck für die Auslandsladung konnte ich nicht finden. Was nehmt Ihr in solchen Fällen? Ich würde die normale Ladung in Strafsachen nehmen, bin mir aber unsicher, was ich abändern muss. Hat vielleicht jemand ein Muster für mich?

  • Die Servicekraft fertigt die zuzustellenden Schriftstücke. Besondere Vordrucke sind nicht zu verwenden. Die Schreiben sind handschriftlich zu unterzeichnen ohne den Vermerk "automatisiert erstellt...". Ich lasse die Schriftstücke sodann übersetzen und sende sie per Einschreiben ab.

  • Aber was ist mit dem Hinweis auf polizeiliche Vorführung in der Ladung (dürfte nicht gehen) und Haftbefehl, Nr. 116 Abs. 1 RiVASt, Art. 12 Abs. 1 EuRHÜbk (Hinweis wegen Strafverfolgung, kann man in dem Muster 31c für Zeugen anklicken) und anderen Vorschriften? Alle Folgen, die einem Angeklagten im Inland drohen, gelten für einen im Ausland wohnenden Angeklagten ja nicht.

  • Richtig, die Geschäftsstellen müssen die Ladungen ändern. Es gibt Formulare als Anhang zur RiVASt. Die sind aber in der Regel nicht in unsere Programme eingepflegt. Das Formular, das sonst benutzt wird, muss verändert und im Zweifel, wenn es sich um einen Zeugen handelt, noch die Sache mit den Kosten beigefügt werden .

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Die Schreiben sind handschriftlich zu unterzeichnen ohne den Vermerk "automatisiert erstellt...".

    Woraus ergibt sich das und auch wenn die Frage hier eigentlich nicht hingehört, wie ist es bei Zustellungen in Zivilsachen?

  • Richtig, die Geschäftsstellen müssen die Ladungen ändern. Es gibt Formulare als Anhang zur RiVASt. Die sind aber in der Regel nicht in unsere Programme eingepflegt. Das Formular, das sonst benutzt wird, muss verändert und im Zweifel, wenn es sich um einen Zeugen handelt, noch die Sache mit den Kosten beigefügt werden .

    Welche Änderungen sind denn vorzunehmen? Im Anhang zur RiVASt finde ich keine Ladung für einen Angeklagten. Die Zeugenladung ist auch nicht geeignet. Hat vielleicht jemand ein Muster?

  • Bei Beschuldigten ist es nicht viel. In der Ladung können die Rechtsfolgen des Nichterscheinens des Beschuldigten oder des Zeugens enthalten sein. Bei einem Beschuldigten können die Zwangsmaßnahmen angedroht werden, es muss aber darauf hingewiesen werden, dass diese im Hoheitsgebiet des zur Zustellung ersuchten Staates nicht vollstreckt werden können. Das ist Nr. 116 RiVASt.
    Das eine Unterschrift drunter sein muss, steht in Nr. 9 RiVASt. Und im Zweifel muss auch noch das Siegel drunter.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Also kann man die Rechtsfolgen und die Zwangsmaßnahmen auch weglassen, richtig?

    Und was ist mit Art. 12 des EuRhÜk https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/eurhi_bk/gesamt.pdf? Der Zusatz ist im Muster 31 c bei der Zeugenladung anklickbar. Nach Abs. 2 gilt er auch bei Beschuldigten. Würdest Du ihn aufnehmen? Entspricht das Nr. 116 Abs. 4 RiVASt?

    Ach ja, es unterschreibt die Geschäftsstelle?

    Einmal editiert, zuletzt von Tomoto (18. November 2016 um 09:22)

  • 31c ist schon für Zeugen richtig. Ich würde jetzt einfach den entsprechenden Satz aus der Ladung rausstreichen. Das mache ich bei den Zivilsachen auch. Unterschreiben muss das Ersuchen der Entscheider. Die Ladung selbst, kann von der Geschäftsstelle unterschrieben werden.

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    Hrabanus Maurus


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    Maxim Gorki



  • Also würdest Du den Zusatz beim Angeklagten weglassen? Und den Hinweis, dass Strafbefehl oder Haftbefehl etc. ergehen kann muss nach Nr. 116 Abs. 1 RiVASt ja auch nicht rein, stimmts? Hier geht die Ladung erst mal E.g. R raus.

  • Die Schreiben sind handschriftlich zu unterzeichnen ohne den Vermerk "automatisiert erstellt...".

    Woraus ergibt sich das und auch wenn die Frage hier eigentlich nicht hingehört, wie ist es bei Zustellungen in Zivilsachen?

    Ich habe die Frage noch einmal hochgeschoben, für eine Antwort wäre ich dankbar.

  • In Zivilsachen ist es ähnlich.In Ladungen für die Parteien dürfen keine Zwangsmittel angedroht werden, § 52 Abs. 3 ZRHO.
    Das Recht deutscher Gerichte Zeugen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, zu vernehmen, endet an den deutschen Grenzen. Möchte man einen Zeugen hören, muss man ein
    entsprechendes Rechthilfeersuchen stellen. In der EU gilt die EuBVO und außerhalb das HBÜ.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


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