Während Mahnverfahren wird bekannt, dass AGeg ins Ausland verzogen ist

  • Hallo,

    folgender Fall: Mahnantrag wird im Wege des elektronischen Verfahrens bei einem der zentralen Mahngerichte gestellt, kann aber nicht zugestellt werden. Es stellt sich heraus, dass der Schuldner ins EU Ausland verzogen ist, jedoch die Zuständigkeit eines deutschen Streitgerichts besteht.

    Zuständig für den Erlass des Mahnbescheides ist also das Amtsgericht des fiktiven Streitgerichts (§ 703d Abs. 2 ZPO), es besteht kein Formularzwang.

    Frage: Wie leite ich das Mahnverfahren am elegantesten zum zuständigen Mahngericht um, ohne die Mahnverfahrenskosten neu zahlen zu müssen?

    Danke!

    Gruß
    DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Je nach Bundesland sind ggf. auch die Mahnverfahren mit Auslandsbezug bei den Zentralen Mahngerichten zentralisiert. Da wird das also nur ein Verschieben in eine andere Abteilung.

    In NRW (Bezirke Hamm und Düsseldorf) ist es definitiv zentralisiert.

    Falls dann ein Zuständigkeitswechsel eintreten sollte: Wie wäre es mit einem einfachen Abgabeantrag? ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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