Hallo,
ein KfB sollte per egR nach Dänemark zugestellt werden. Der Beklagte hat laut Sendungsnummer den Beschluss nicht abgeholt. Was ist nun zu veranlassen? Eine förmliche Zustellung über die Empfangsstellen?
Hallo,
ein KfB sollte per egR nach Dänemark zugestellt werden. Der Beklagte hat laut Sendungsnummer den Beschluss nicht abgeholt. Was ist nun zu veranlassen? Eine förmliche Zustellung über die Empfangsstellen?
Ja. Es gibt Rechtsprechung die sagt, dass die Zustellung nur dann wirksam ist, wenn auch die Benachrichtigung über die Hinterlegung die notwendigen Informationen enthält. Da wir das nicht überprüfen können, würde ich in solchen Fällen immer eine erneute Zustellung per Ersuchen empfehlen.
Die Frage der Wirksamkeit der Auslandszustellung ist aber nicht durch den "Auslands-Rechtspfleger", sondern durch den für das Verfahren selbst zuständigen Richter oder Rechtspfleger zu beurteilen. Ist der der Meinung, die ZU ist nicht wirksam erfolgt, muss er ggf. eine förmliche ZU über die dänischen Stellen anordnen. Das ist nicht dein Job als "Auslands-Rechtspfleger"!
Die Frage der Wirksamkeit der Auslandszustellung ist aber nicht durch den "Auslands-Rechtspfleger", sondern durch den für das Verfahren selbst zuständigen Richter oder Rechtspfleger zu beurteilen. Ist der der Meinung, die ZU ist nicht wirksam erfolgt, muss er ggf. eine förmliche ZU über die dänischen Stellen anordnen. Das ist nicht dein Job als "Auslands-Rechtspfleger"!
Ganz genau. Da durch die förmliche Zustellung je nach Land auch ggf. Kosten entstehen, sollte man sich immer vom Dezernenten eine entsprechende Verfügung einholen. Das gilt natürlich insbesondere auch für Übersetzungskosten.
Ich entscheide das auch nicht. Ich gebe entsprechende Hinweise, wenn die Post zurück kommt. Was der Richter daraus macht, ist dann nicht mein Problem.
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!