Testamentsvollstreckung

  • Hallo.

    Habe ein recht kurzes handschriftliches Testament. Nachlass besteht nur aus einem unbebauten Grundstück. Nach Auslegung des Testamntes ist der Neffe zum nicht befreiten Vorerben berufen und seine Kinder zu Nacherben.
    Weiter es heißt es im Testament, dass ein anderer Neffe das Recht hat, Einspruch einzulegen, dass das Grundstück nicht anderweitig veräußert werden darf.

    Ich habe Probleme mit einer erbrechtlichen Wertung der zuletzt gemachten Aussage.
    Ich sehe als einzige Lösung die Nacherbenvollstreckung gemäß § 2222 BGB.

    Jedoch stelle ich mir die Frage, wer das Einspruchsrecht hat, im Falle einer Belastung des Grundstückes z.B. mit einer Grundschuld.

    Eine inhaltliche Beschränkung der Nacherbenvollstreckung auf einzelne Angelegenheiten ist mir nicht bekannt, so dass bei einer bewilligten Nacherbenvollstreckung auch im Falle einer Belastung des Grundstückes allein nur der Nacherbenvollstrecker ohne Familiengericht zustimmen müsste.

    Ob die Beteiligten hierüber sich im Klaren sind, weiß ich nicht.

    Wie seht Ihr das?

    Vielen Dank für Eure Mithilfe

  • Jedoch stelle ich mir die Frage, wer das Einspruchsrecht hat, im Falle einer Belastung des Grundstückes z.B. mit einer Grundschuld.


    Niemand - auch die Nacherben können das Grundbuch nicht sperren, die Belastung ist nur ihnen gegenüber unwirksam wenn der Nacherbfall eintritt und sie nicht zugestimmt haben.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich habe diesbezüglich mal eine Frage an die Nachlassprofis. In einer Grundbuchangelegenheit habe ich folgenden Sachverhalt. Der Verstorbene A ist Eigentümer eines Grundstücks.

    A ist laut Erbschein beerbt worden von B und C.

    B ist mittlerweile nachverstorben und beerbt worden von C und D. B hat Testamentsvollstreckung angeordnet. Zum Testamentsvollstrecker wurde C ernannt. Insoweit unterliegen C und D hinsichtlich des Nachlasses nach B der Beschränkung durch die Testamentsvollstreckung, wobei C selbst Testamentsvollstrecker ist. Das Testamentsvollstreckerzeugnis liegt vor. Im Zeugnis sind keine Beschränkungen eingetragen/vermerkt.

    D ist aber nunmehr auch zwischenzeitlich nachverstorben.

    Nun soll der Grundbesitz veräußert werden.

    Beim Notar erscheint lediglich C im eigenen Namen als Miterbe nach A und als TV über den Nachlass nach B.

    Ich bin der Meinung, dass über den Grundbesitz nicht alleine durch C verfügt werden kann. Denn meiner Meinung nach müssten auch die Erben nach D beteiligt werden.

    Der Notar ist der Meinung, dass sich die Testamentsvollstreckung auf den Erbteil des D nach B bezieht. Grundsätzlich richtig. Doch D ist zwischenzeitlich verstorben und ich bin der Meinung, dass die bisher unbeteiligten Erben nach D nicht der Testamentsvollstreckung unterliegen bzw. die Testamentsvollstreckung nach B nicht auf die Erben des D ausweiten kann. Insoweit hätte nur D seine Erben selbst beschränken können, was nicht der Fall ist.

    Ich bin der Meinung, dass C als Miterbe nach A sowie als TV über den Nachlass nach B über die Erbteile als Miterbe und TV verfügen kann. Aber über den Anteil des D nicht. Dort müssten die Erben nach D mit ins Boot geholt werden.

    Liege ich da falsch?


    Danke für die Hilfe

  • ich bin der Meinung, dass die bisher unbeteiligten Erben nach D nicht der Testamentsvollstreckung unterliegen bzw. die Testamentsvollstreckung nach B nicht auf die Erben des D ausweiten kann. Insoweit hätte nur D seine Erben selbst beschränken können, was nicht der Fall ist.

    Liege ich da falsch?


    Ja.
    Die Erben des D erhalten dessen Anteil am Nachlaß nach B mit den Beschränkungen, denen auch D unterlag.

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  • Okay, also ist D verstorben. Zum Nachlass des D gehörte der Anteil der B am Nachlass des A. Unabhängig von weiteren Nachlassgegenständen des D.

    Somit unterliegen die Erben des D den Anteil der B am Nachlass des A betreffend ebenfalls den Beschränkungen der TV? Ist das soweit richtig?

    Die Erben des D "rutschen" bezüglich des Anteils der B am Nachlass des A also an die Stelle des D und unterliegen deshalb auch der TV?

  • Das mit der Gesamtrechtsnachfolge ist insoweit schon klar. Ich habe aber - so glaube ich zumindest - vergessen zu unterscheiden.

    Angenommen die Erben des D sind X und Y zu je 1/2. Dann können X und Y als unbeschränkte Erben zusammen über ein Grundstück des D, bei dem D als Alleineigentümer eingetragen ist, verfügen.

    Hier liegt der Fall anders, da zum Nachlass des D auch der Erbteil nach B gehört. Dieser Erbteil bzw. der Nachlass der B unterliegt der TV und dieser Beschränkung unterliegen insoweit auch dann X und Y, da diese anstelle des D dort "reinrutschen".

    Ich hoffe es soweit verstanden und richtig ausgedrückt zu haben :-).

    Danke

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