Ergänzungspfleger ja/nein

  • Hallo,

    ich bin mir unsicher, ob ich einen Ergänzungspfleger für folgende Sache brauche:

    Mutter und Tochter sind zu je 1/2 eingetragene Eigentümer. Der Vater ist Nießbrauchberechtigter am Anteil seiner Tochter. Das Grundstück soll veräußert werden. Hierzu liegt mir nun ein Antrag auf Bestellung eines EP vor. Famg. Gen. ist noch nicht beantragt.

    Die Mutter soll 50% (entsprechend ihrem 1/2 Anteil) und die Tochter lediglich 25% des Verkaufserlöses erhalten. Die restlichen 25% erhält der Kindesvater, als Ausgleichzahlung für den Nießbrauch (habe ich in einem Telefonat mit dem Notar erfahren)

    Brauche ich wegen der Zahlung an den Vater einen Ergänzungspfleger?

  • Es fehlt ein bisschen Erläuterung zum Sachverhalt. Wird das Grundstück verkauft? Dann wäre der Verkauf ja ohnehin genehmigungspflichtig, und ich würde mir die Verteilung des Kaufpreises ganz genau erklären lassen, wenn ich die Genehmigungsfähigkeit prüfe.
    Das Rechtsverhältnis sehe ich ursprünglich bei der Nießbrauchsbestellung, wofür ein EP auf jeden Fall notwendig war. Ob da jetzt aufgrund des - mutmaßlichen - Verkaufs ein neues entsteht? Kann ich mir gerade irgendwie schwer vorstellen, aber es ist auch Montag.....

  • Sorry, ja das Grundstück soll verkauft werden. Neues Nießbrauchrecht soll nicht bestellt werden. Bei der damaligen Nießbrauchsbestellung war EP beteiligt.

    Antrag auf famg. Genehmigung ist noch nicht gestellt, sondern erst mal nur die Bestellung eines Ergänzungspflegers.

    Da grübel ich jetzt, ob ich überhaupt einen EP brauche. Verkauf ist unproblematisch ohne EP möglich. Aber die Konstellation mit dem Verkaufserlös hatte ich noch nicht.

    Das Mädel gibt ja 25% ihres Anteils am Erlös an den Vater ab, als Ausgleich für den Verlust des Nießbrauchs (habe eben beim Notar angerufen). Welches Rechtsgeschäft steckt dahinter? Ist es überhaupt ein Rechtsgeschäft?

  • Die Tochter als Eigentümerin des belasteten MEAs muss sich mit dem berechtigten Vater über die Aufhebung des Nießbrauchs gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrags einigen. Hierbei besteht m.E. ein Vertretungsausschluss für die Eltern, so dass ein Pfleger zu bestellen ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Na, wenn nicht anders angegeben, gilt der Regelfall, dass Vater und Mutter die eSo gemeinsam ausüben.
    :klugschei

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Bei mir ist es folgendermaßen:

    Mutter (alleinsorgeberechtigt, Vater verstorben) ist Eigentümerin des Grundstücks A
    Kind ist Miteigentümer des Grundstücks B

    Beide Grundstücke sollen nun in einem Vertrag an einen Dritten verkauft werden.

    Ist hier ein Ergänzungspfleger erforderlich? § 1629 BGB greift ja mE nicht

  • Bei mir ist es folgendermaßen:

    Mutter (alleinsorgeberechtigt, Vater verstorben) ist Eigentümerin des Grundstücks A
    Kind ist Miteigentümer des Grundstücks B

    Beide Grundstücke sollen nun in einem Vertrag an einen Dritten verkauft werden.

    Ist hier ein Ergänzungspfleger erforderlich? § 1629 BGB greift ja mE nicht

    Kein gesetzlicher Vertretungsausschluss. Ob die Voraussetzungen des § 1796 BGB erfüllt sind, hängt davon ab, wer der Dritte ist (Interessenkollision?).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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