Zustellungsbevollmächtigter

  • Als ich aus dem Urlaub kam, lag eine Anklageschrift gegen einen polnischen Staatsbürger auf meinen Tisch. Ich bin Zustellungsbevollmächtigter. Jetzt habe ich zwei Fragen.
    1.) Muss ich prüfen, ob eine Anordnung zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten wirksam ergangen ist?
    2.) Wenn ich dem polnischen Staatsbürger die Anklageschrift übersende, muss mein Anschreiben ins polnische übersetzt werden?

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Bestellung des Zustellungsbevollmächtigten in Strafsachen vgl. LG Berlin, Beschluss vom 03.11.2011 - 526 Qs 22/11.

    Vgl. auch Ziff. 60 RiStBV:

    Zitat

    Kann der Beschuldigte einen Zustellungsbevollmächtigten eigener Wahl zunächst nicht benennen, so ist er darauf hinzuweisen, dass er einen Rechtsanwalt oder einen hierzu bereiten Beamten der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts bevollmächtigen kann.

    Falls Du ohne Dein Einverständnis benannt wurdest, würde ich die Sendung unter Hinweis darauf zurückgeben (und zwar ohne Unterzeichnung eines ggf. beigefügten Empfangsbekenntnisses).

    Wenn das mit Deinem Einverständnis erfolgt ist, stellt sich die Übersetzungsfrage meiner Meinung nach nicht, denn dann hast Du die Sendung als (Zustellungs-)Bevollmächtigter des Angeschuldigten erhalten. Somit spielt die Übersetzungsfrage keine Rolle mehr, da die Weiterleitung an den Angeschuldigten keine Auslandszustellung des Gerichts mehr darstellt.

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