Vereinfachtes Unterhaltsfestsetzungsverfahren für einen neuen Zeitraum

  • Hallo :)

    Ich habe folgenden Sachverhalt

    Das JA hat einen Antrag auf Unterhaltsfestsetzung gestellt. Der Unterhalt wird ab Geburt geltend gemacht. Der Beschluss setzt jedoch erst ab der Aufforderung gem. § 1613 I 1 BGB fest. In der Begründung führt der Beschluss aus, dass aus dem Antrag nicht ersichtlich ist, dass ein besonderer Grund gem. § 1613 II BGB vorliegt, sodass der rückständige Unterhalt erst ab Aufforderung festzusetzen ist.

    Der Beschluss wurde dem AG zugestellt und dann eine vollstr. Ausfertigung an das JA übersandt. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist des JA meldet sich nun das Jugendamt und möchte Rechtsmittel einlegen, da der AG nicht früher aufgefordert werden konnte, da erst im Monat der Aufforderung die Vaterschaft festgestellt worden ist.

    Kann das Jugendamt noch einen Antrag für die Zeit ab Geburt bis zur Aufforderung einreichen oder muss deswegen ins streitige Verfahren übergangen werden oder gibt es für diesen Zeitraum gar keine Möglichkeit mehr?
    mfg

  • Das JA kann entweder RM einlegen. Dann geht die Sache zum OLG (mit m.E. wenig Aussicht auf Erfolg). Oder das JA beantragt einen Mahnbescheid oder stellt einen neuen Antrag auf Festsetzung beim FamG (m.E. ist ein vereinfachtes Verfahren diesbezüglich aber nicht mehr zulässig).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich hätte da erst einmal eine Zwischenverfügung erlassen und den Ast darum gebeten darzulegen, dass die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 2 Nr. 2 BGB vorliegen, andernfalls erst ab einem späteren Zeitpunkt der Unterhalt tituliert werden kann.

    Unsere schönen Formulare bieten leider zu manch notwendigen Erklärungen oder Angaben keine Möglichkeit. Insoweit habe ich so einige bemängelt, als es um die Vorschläge der neuen vereinfachten Erklärungen für die Antragsgegner ging; aber es wird wie immer sein: Man kann schreiben was man will, am Ende wird es so festgelegt, als hätte man das nicht gelesen oder verstanden.

  • Für den hier diskutierten Fall ist m.E. davon auszugehen, dass die Monatsfrist des § 240 Abs. 2 FamFG bereits länger verstrichen ist. Es wurde dem JA ja schon eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt. Damit wäre die Abänderung nach § 240 Abs. 2 S. 2 FamFG erst für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Abänderungsantrags zulässig, womit für die Rückstände nichts mehr zu retten wäre.

    Ulf

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  • Sicher? vgl. Keidel, 16.A., Rdn. 12.

    Ja, es ist auch für rückständigen Unterhalt möglich, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Geltendmachung vorgelegen haben. Unter Umständen würde ich mich als Unterhaltsschuldner gegen die Kosten wenden, die dadurch entstanden sind, dass der Unterhalt nicht sogleich einheitlich geltend gemacht wurde, es sei denn, dafür gäbe es einen triftigen Grund. § 240 bestimmt ja nur Fristen und Zeitpunkte für den Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts.

  • Abs. 2: Wird ein Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts nicht innerhalb eines Monats nach Rechtskraft gestellt, so ist die Abänderung nur zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags...


    Erhöhung ohne Frist mgl.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Verdammt! Man, da stand ich aber echt auf dem Schlauch! :peinlich:

    (Liegt vermutlich daran, dass mir ein Antrag auf Erhöhung bisher nicht untergekommen ist.)

    Ulf

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