Öffentliche Zustellung

  • Liebe Kolleg/innen,

    ich bekomme hier ein Schriftstück einer Bank mit dem Antrag, dieses Schriftstück öffentlich zuzustellen. Bisher war ich der Meinung, dass hier funktionell zuständig der Rechtspfleger ist.
    Der Antrag wurde jedoch von einem anderen - unzuständig angerufenen - Amtsgericht hierher abgegeben und die Abgabeverfügung hat dort der Richter unterschrieben.
    Daher meine Frage: Wer ist funktionell zuständig?

  • Falls die öffentliche Zustellung außerhalb eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens erfolgen soll, gilt:

    Arnold/Meyer-Stolte bezeichnet in Rn. 46 zu § 3 RpflG die Bewilligung der öffentlichen Zustellung nach § 132 II BGB als eine "nicht dem Rechtspfleger übertragenen Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit".

    Demgemäß werden bei uns diese Sachen - so sie denn mal vorkommen - vom Richter bearbeitet.

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