Hallo Ihr Lieben,
ich habe jetzt schon viele Beiträge im Forum gelesen, aber keines passt so richtig auf mein Problem, daher hoffe ich auf Eure Hilfe.
Folgender Sachverhalt:
Ich bin Rechtspflegerin am Landgericht und dort für die vom Rechtspfleger zu erledigenden Aufgaben in Strafsachen zuständig.
In einer Jugendstrafsache wurde das Verfahren gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 45 Abs. 3 Satz 1, 10 Satz 3 Nr. 4 JGG ENDGÜLTIG eingestellt. Dem Angeklagten wurde aber aufgegeben, binnen 6 Monaten 100 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten.
Das Verfahren wurde daraufhin hier ausgetragen und an die Staatsanwaltschaft nach Verfahrenseinstellung zur weiteren Veranlassung übersandt. Von dort kam die Akte zur Überwachung der Auflagenerfüllung zurück und wurde mir mit dem Vermerk vorgelegt , dass die Verfügung und die Mitteillungen gemäß Mistra etc. vom Rechtspfleger zu tätigen seien.
Ich habe daraufhin im Kommentar (u.A. im HRP) nachgelesen, dass die Vollstreckung von Weisungen nach § 10 JGG dem Jugendrichter als Vollstreckungsleiter obliegt und dass eine Übertragung der Vollstreckung auf den Rechtspfleger nicht in Betracht kommt. Außerdem ist bei Entscheidungen der Jugendkammer immer der Jugendrichter des Amtsgerichts am Wohnort des Jugendlichen zuständig nach § 84 JGG. Da der Heranwachsende seinen Wohnort nicht im hiesigen Bezirk hat, habe ich die Akte also zur weiteren Veranlassung an das Amtsgericht am Wohnort Angeklagten geschickt.
Von dort kam die Akte wiederum zurück mit dem Vermerk, dass es sich "nach hiesiger Auffassung bei der Überwachung nach § 47 JGG nicht um eine Aufgabe des Vollstreckungsleiters handelt, sondern um eine des erstinstanzlichen Spruchkörpers. Das Amtsgericht kann eine gesetzliche Grundlage zur Übernahme der Überwachung der Arbeitsauflagen im Rahmen der Einstellung nach § 57 JGG nicht erkennen"
So und nun frage ich mich, bin ich als Rechtspflegerin des Landgerichts wirklich zuständig? Oder ist das Vielleicht Aufgabe der Richter, die auch den Beschluss zur Einstellung erlassen haben? Oder doch Aufgabe des Vollstreckungsleiters am Amtsgericht? Ich kann einfach keine gesetzliche Grundlage finden, nach der ich zuständig sein sollte.