zwei Antragsteller - einer mit Vermögen

  • Mahlzeit! ;)

    Ich habe hier einen BerH-Antrag von einem Paar vorliegen, welches aber nicht verheiratet ist. Beide sind Antragsteller. Sie hat Vermögen, BerH würde somit ausscheiden. Für ihn liegen die Voraussetzungen bzgl. Bedürftigkeit vor.

    Es handelt sich um eine Mietrechtsangelegenheit (Rückerstattungsanspruch Kaution, Erstellung BKA, Abwehr von Forderungen nach Mietminderung). Beide AST stehen im Mietvertrag.

    Weise ich nun komplett zurück, weil die Frau Vermögen hat und somit für die Anwaltskosten aufkommen kann oder funktioniert das nicht, weil sie nicht verheiratet sind? Muss ich dann für sie zurückweisen und für ihn bewilligen?

    Bin gerade etwas confused... :confused:

  • Weise ich nun komplett zurück, weil die Frau Vermögen hat und somit für die Anwaltskosten aufkommen kann oder funktioniert das nicht, weil sie nicht verheiratet sind? Muss ich dann für sie zurückweisen und für ihn bewilligen?

    Die Voraussetzungen sind grundsätzlich separat zu prüfen, sodass ich in der Tat den Antrag der Frau zurückweisen und demjenigen des Mannes entsprechen würde.

    Wären die Antragsteller miteinander verheiratet, käme eine Verweisung auf die Unterhaltspflicht des leistungsfähigen Partners in Betracht.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Die Voraussetzungen sind grundsätzlich separat zu prüfen, sodass ich in der Tat den Antrag der Frau zurückweisen und demjenigen des Mannes entsprechen würde.

    Wären die Antragsteller miteinander verheiratet, käme eine Verweisung auf die Unterhaltspflicht des leistungsfähigen Partners in Betracht.


    Ja, so dachte ich mir das schon...

    Dankeschön! :daumenrau


  • Die Voraussetzungen sind grundsätzlich separat zu prüfen, sodass ich in der Tat den Antrag der Frau zurückweisen und demjenigen des Mannes entsprechen würde.

    ... oder den Antrag des Mannes als Mutwillig zurückweisen. Mutwillig deshalb, weil es nicht Sinn der Beratungshilfe ist, bei gemeinschaftlichen rechtlichen Problemen immer den "armen" vorzuschicken, um dem "reichen" das Geld zu sparen :D


  • Die Voraussetzungen sind grundsätzlich separat zu prüfen, sodass ich in der Tat den Antrag der Frau zurückweisen und demjenigen des Mannes entsprechen würde.

    ... oder den Antrag des Mannes als Mutwillig zurückweisen. Mutwillig deshalb, weil es nicht Sinn der Beratungshilfe ist, bei gemeinschaftlichen rechtlichen Problemen immer den "armen" vorzuschicken, um dem "reichen" das Geld zu sparen :D

    Genau das wäre auch mein Vorschlag. Denn letzten Endes betreffen die Rechtsprobleme beide gemeinschaftlich (bzw als Gesamtgläubiger).
    Ohne nachgeguckt zu haben: Wird so nicht auch in der Literatur argumentiert?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!


  • Die Voraussetzungen sind grundsätzlich separat zu prüfen, sodass ich in der Tat den Antrag der Frau zurückweisen und demjenigen des Mannes entsprechen würde.

    ... oder den Antrag des Mannes als Mutwillig zurückweisen. Mutwillig deshalb, weil es nicht Sinn der Beratungshilfe ist, bei gemeinschaftlichen rechtlichen Problemen immer den "armen" vorzuschicken, um dem "reichen" das Geld zu sparen :D


    Sehe dafür keinerlei gesetzliche Grundlage.

    Im Übrigen würde dies nur die Antragstellung ausschließlich durch den "armen" Lebensgefährten fördern. Und dieser muss in seinem Antrag überhaupt nichts zu den Vermögensverhältnissen seiner Lebensgefährtin angeben.

  • Wenn beide Antragsteller sind, laufen dann bei euch zwei Verfahren?

    Hier würde ein Verfahren angelegt, mit beiden Leuten als Antragsteller, und insgesamt würde der Antrag zurückgewiesen.
    Eine Aufteilung nach Antragstellern fände in dem Verfahren nicht statt.

    Wären es zwei Verfahren - z.B. weil beide jeweils ein Formular ausgefüllt hätten - würde ich das eine direkt zurückweisen und im anderen mit Hinblick auf das mir bekannte Vermögen die Antragsrücknahme nahe legen (und ggf. auf Gegenargumente warten).

  • Wenn beide Antragsteller sind, laufen dann bei euch zwei Verfahren?

    Hier würde ein Verfahren angelegt, mit beiden Leuten als Antragsteller, und insgesamt würde der Antrag zurückgewiesen.
    Eine Aufteilung nach Antragstellern fände in dem Verfahren nicht statt.

    Wären es zwei Verfahren - z.B. weil beide jeweils ein Formular ausgefüllt hätten - würde ich das eine direkt zurückweisen und im anderen mit Hinblick auf das mir bekannte Vermögen die Antragsrücknahme nahe legen (und ggf. auf Gegenargumente warten).


    Und was sollte die Grundlage sein, dem nicht vermögenden Antragsteller die Rücknahme nahezulegen? :gruebel: (Eine Unterhaltspflicht zwischen nichtehelichen Lebensgefährten gibt es ja bekanntermaßen nicht.)

  • Die Tatsache, dass in einem Mietverhältnis beide Mieter gesamtschuldnerisch haften, also einer von beiden allein die Ansprüche geltend machen kann.

  • Die Tatsache, dass in einem Mietverhältnis beide Mieter gesamtschuldnerisch haften, also einer von beiden allein die Ansprüche geltend machen kann.

    Nach dem geschilderten Ausgangssachverhalt erhebt der Vermieter Ansprüche. Wenn die Mieter - wie üblich - als Gesamtschuldner haften, kann der Vermieter sich den Schuldner aussuchen. Warum soll der nicht leistungsfähige Mieter sich darauf verweisen lassen müssen, dass der vermögende Partner das in seinem Sinne regelt? Jeder der beiden hat ein eigenes Interesse daran, seine Rechtsposition prüfen und erforderlichenfalls vertreten zu lassen.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Das ist arg konstruiert, wenn du mich fragst, dazu ergibt sich nichts aus dem SV.
    Wenn zwei Menschen zusammenleben, auch ohne verheiratet zu sein, haben sie in der Regel dieselben Interessen.
    Nun den "armen" von beiden vorzuschicken mit der fadenscheinigen Begründung, er könne ja ein anderes Interesse haben, geht deutlich in die Richtung Erschleichen von Leistungen.

    Der vorliegende Fall ist nicht meiner, sodass ich die Einzelheiten nicht kenne, und du darfst bei dir gern anders entscheiden.
    Aber ich sehe das Vorschicken des ärmeren bei Vorhandensein eines betuchten "Mitschuldners" grundsätzlich als Schritt in Richtung Mutwilligkeit.
    Soviel nur von mir.

  • Die Tatsache, dass in einem Mietverhältnis beide Mieter gesamtschuldnerisch haften, also einer von beiden allein die Ansprüche geltend machen kann.

    Nach dem geschilderten Ausgangssachverhalt erhebt der Vermieter Ansprüche. Wenn die Mieter - wie üblich - als Gesamtschuldner haften, kann der Vermieter sich den Schuldner aussuchen. Warum soll der nicht leistungsfähige Mieter sich darauf verweisen lassen müssen, dass der vermögende Partner das in seinem Sinne regelt? Jeder der beiden hat ein eigenes Interesse daran, seine Rechtsposition prüfen und erforderlichenfalls vertreten zu lassen.


    :daumenrau zutreffendes Argument insbesondere für vom Vermieter gegen die Mieter erhobenen Ansprüche (da Gesamtschuldner)


    Im Ausgangsfall #1 trifft das bezüglich der Abwehr von Forderungen des Vermieters nach Mietminderung zu.

  • "Ein Paar, welches nicht verheiratet ist" - grundsätzlich spricht das dafür, dass ein verständiger Selbstzahler sagen würde "Ich (reicher Partner) übernehme die Kosten, weil du (armer Partner) nichts tragen kannst und wir das gleiche Ziel verfolgen".
    Anders sähe es aus, wenn die Gesamtschuldner / - gläubiger zerstritten wären und auch noch Ansprüche untereinander geltend zu machen wären. Spätestens dafür wäre dem "armen" Partner BerH zu bewilligen.

    Ich finde die Diskussion sehr interessant, muss ich sagen. Es gibt gute Argumente für und gegen beide Seiten.

    Aufgrund des sehr engen inneren Zusammenhangs und des dem äußeren Anschein nach anzunehmenden Zusammenwirkens der Gesamtschuldner sowie der Tatsache, dass beide gleichermaßen gemeinsame Ansprüche stellen und gemeinschaftlich die Mietminderung vorgenommen haben, bin ich auf der Seite von Malhiermalda.

    Ob man das nun unter Mutwilligkeit oder unter "anderweitige Hilfemöglichkeit" subsumieren möchte, muss jeder selbst entscheiden. Begründen kann man vieles.
    Allerdings wären bei einer gemeinschaftlichen Beteiligung an der Forderungsabwehr (also einer gemeinsamen Beauftragung des RA) die Kosten aufzuteilen - i.d.R. nach Kopfteilen. Spätestens im Gesamtschuldnerausgleich (wenn der vermögende Partner die Kosten vollumfänglich zunächst übernähme), müsste der Bedürftige mit aufkommen. Und damit er das eben nicht muss, käme die BerH ins Spiel.

    Wenn es doch nur die Möglichkeit gäbe, BerH mit Maßgaben zu bewilligen, z.B. mit der, dass ein gemeinsamer RA aufgesucht werden soll (und nicht von jedem der Gesamtschuldner ein eigener), wäre die Frage ggf. einfacher zu klären ;) (Dies natürlich nur, solange das unverheiratete Paar nicht unversöhnlich zerstritten ist)

    Aber die BerH ist digital: Ja oder nein.

    Und nach den Überlegungen, habe ich mich didaktisch unklug innerhalb eines Beitrags umentschieden und sage: Ja, der Bedürftige hat einen Anspruch auf BerH.
    Der Vermögende muss sich auch nicht auf das verlassen, was der RA des Bedürftigen ihm sagt und hat das Recht, auf seine Kosten eine eigene Meinung zum Fall einzuholen.
    Ich gestehe, dass hier auch der Gedanke mit reinspielt, dass es Rechtsanwälte gibt, die im Rahmen der BerH gerade einmal einen Beratungstermin zulassen und diese Mandate nicht mit vollem Einsatz durchziehen (negative Einzelfälle, definitiv nicht die Regel) sowie angesichts dessen, dass ich selbst schon von Rechtsanwälten die Aussage "Beratungshilfe machen wir nicht" gehört habe...


    Daher - sorry, Malhiermalda - sage ich auch: Bewilligen ist grundsätzlich in dieser Konstellation möglich.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Warum sollten die Antragsteller zerstritten sein, wenn sie einen gemeinsamen Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe stellen ?? Halte ich schon für sehr unrealistisch. Warum sollten jeder einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen wollen, wenn sie einen gemeinsamen Antrag stellen ??? ICH hätte, selbst wenn für mich die Voraussetzungen vorliegen würden, nur EINEN Schein erteilt. Somit auch nur die Beratung durch einen Rechtsanwalt. ICH würde komplett zurückweisen.

  • beide werden gesamtschuldnerisch aus dem Mietvertrag in Anspruch genommen; ich würde dies wie eine BGB-Gesellschaft behandeln und darauf abstellen, ob die Voraussetzungen der zusammengerechneten Vermögen die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Beratungshilfe erfüllen oder nicht.
    Soange der wirtswchaftlich minderbemittelte Gesamtschuldner nicht gegen den anderen Gesamtschuldner vorgehen will, ist m.E. für Beratungshilfe kein Raum.
    grez Def
    (der von Beratungshilfe keine Ahnung mehr hat, da lange her)

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Warum sollten die Antragsteller zerstritten sein, wenn sie einen gemeinsamen Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe stellen ?? Halte ich schon für sehr unrealistisch. Warum sollten jeder einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen wollen, wenn sie einen gemeinsamen Antrag stellen ??? ICH hätte, selbst wenn für mich die Voraussetzungen vorliegen würden, nur EINEN Schein erteilt. Somit auch nur die Beratung durch einen Rechtsanwalt. ICH würde komplett zurückweisen.


    :gruebel:

    Im diskutierten Fall liegen die wirtschaftlichen Voraussetzungen nur für einen der Ast. vor. Mehr als einen Schein kann es daher hier sowieso nicht geben.

  • beide werden gesamtschuldnerisch aus dem Mietvertrag in Anspruch genommen; ich würde dies wie eine BGB-Gesellschaft behandeln und darauf abstellen, ob die Voraussetzungen der zusammengerechneten Vermögen die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Beratungshilfe erfüllen oder nicht.


    Für eine Addition der Vermögen der Mieter gibt es keine rechtliche Grundlage.

  • gibt es für diese apodiktisch geäußerte Auffassung auch eine Begründung ?

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    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • gibt es für diese apodiktisch geäußerte Auffassung auch eine Begründung ?


    Man stellt zwar eigentlich keine Gegenfrage, muss ich aber dennoch machen:

    Gibt es Grundlage Vermögen von Personen zu addieren, zwischen denen keine Unterhaltspflicht besteht?


    Meines Erachtens existiert diese nicht, wodurch die Zusammenrechnung der Vermögen mit der Folge des Ausschlusses der BerH für den bedürftigen Ast. nicht erfolgen darf.

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