zwei Antragsteller - einer mit Vermögen

  • Ich habe nicht alles hier dazu gelesen, nur mal so am Rande überlegt:

    Wenn einer der AST mittellos ist und ggf. Kunde beim JC und die beiden leben zusammen, werden sie da nicht ohnehin als Bedarfsgemeinschaft betrachtet (wirtschaftlich) und müssen wird das nicht auch, da sich die Bedürftigkeit an den Sozialhilfesätzen orientiert??? Sie sind sich zwar nicht unterhaltspflichtig aber beim JC spielt das auch keine Rolle. Und da Sie in der Summe als Bedarfsgemeinschaft nicht mittellos wäre ...gäbe es auch keinen Schein.
    Wenn die zwei sich die Whg. als WG teilen??? würde ich das anders betrachten...denn sonst hätte jeder Bewohner einer Studenten-WG etc. ein Problem.

    Könnte es sein , dass es darauf ankommt wie der Mietvertrag gestaltet ist??

  • Jobcenter => SGB II.
    BerH => BerHG/ZPO/SGB XII.
    Folge => Was fürs JC gilt, gilt nicht automatisch auch für die BerH.


    Zwei Bitten:
    - ein Fragezeichen reicht jeweils am Satzende
    - bitte die weiteren Beiträge lesen....

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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